831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag, mit dem die einheitliche Anwendung harmonisierter Sicherheitsbestimmungen in der gesamten Gemeinschaft und ein einheitlich hohes Schutzniveau im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gewährleistet werden sollen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die erhebliche Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Gefahrguttransporte und die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Binnenwasserstraßen.
- 3. Der vorliegende Entwurf räumt in Artikel 5 den Mitgliedstaaten das Recht ein, ausschließlich aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit der Beförderung in Zusammenhang stehen, die innerstaatliche Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf ihrem Gebiet zu regeln oder zu untersagen. In der derzeit noch geltenden Richtlinie 94/55/EG heißt es hierzu konkreter: "insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit oder des Umweltschutzes".
- 4. Der Bundesrat hält eine Ergänzung des Artikels 5 des Entwurfes dahingehend für erforderlich, dass klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit der Beförderung in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Gründen der Gefahrenabwehr, die innerstaatliche Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf ihrem Gebiet regeln oder untersagen können. Dies ist erforderlich, um in Gefahrenlagen den zuständigen Behörden eine schnelle und wirksame Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Insbesondere bei der Bergung und beim Transport aufgefundener Kampfmittel sind nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls Maßnahmen zu treffen, die dem Schutz höchster Rechtsgüter dienen sollen.
- 5. Der Bundesrat sieht ferner zu Artikel 7 des Richtlinienvorschlags noch inhaltlichen Änderungsbedarf:
- - Gemäß Artikel 6 Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anlagen A und B genehmigen, damit in ihrem Gebiet Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Anlagen im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Diese Möglichkeit sieht der vorliegende Richtlinienvorschlag, in den die Vorschriften der bestehenden Richtlinie 94/55/EG integriert werden, nicht mehr vor. Nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a könnten die Mitgliedstaaten lediglich Ausnahmen für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter und nach Absatz 2 Buchstabe b1 Ausnahmen für örtlich begrenzte Beförderungen über geringe Entfernungen beantragen. ...
Die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen zur Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung ist gerade im Hinblick auf die Fortentwicklung der Vorschriften unverzichtbar. Sie sollte daher auch in den Richtlinienvorschlag aufgenommen werden.
- - Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a sieht die Möglichkeit zur Beantragung von Ausnahmen vor. Im Unterschied zu Absatz 2 Buchstabe b wird aber nicht geregelt, welches Genehmigungsverfahren gelten soll.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren gegenüber der EU darauf hinzuwirken, dass der Richtlinienvorschlag zu Artikel 7 noch entsprechend den angeführten Kritikpunkten angepasst wird.
- - Gemäß Artikel 6 Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anlagen A und B genehmigen, damit in ihrem Gebiet Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Anlagen im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Diese Möglichkeit sieht der vorliegende Richtlinienvorschlag, in den die Vorschriften der bestehenden Richtlinie 94/55/EG integriert werden, nicht mehr vor. Nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a könnten die Mitgliedstaaten lediglich Ausnahmen für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter und nach Absatz 2 Buchstabe b1 Ausnahmen für örtlich begrenzte Beförderungen über geringe Entfernungen beantragen. ...
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- 6. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.