Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c - neu - GGVSE)
In Artikel 1 Nr. 6 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
- "d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe f ...< weiter wie Vorlage >...
- bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird am Ende das Wort "und" gestrichen, in Buchstabe b wird am Ende das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
- c) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind;".
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 7 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe einzufügen:
- "c1) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe i wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe eingefügt:
- i1) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind oder".
Begründung
Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter erfordert Fahrzeuge mit besonderen technischen Ausrüstungen. Diese Fahrzeuge erhalten nach der Prüfung der Erfüllung dieser Ausrüstungsanforderungen eine besondere "Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter", die vom amtlich anerkannten Sachverständigen erteilt wird. Für die vorgeschriebene Verwendung der zugelassenen Fahrzeuge ist derzeit nur der Beförderer verantwortlich. Der Verlader soll sich aber zusätzlich vergewissern müssen dass das für die Beförderung vorgesehene Fahrzeug den Vorschriften zur Beförderung des gefährlichen Gutes entspricht. Der Verlader muss hierfür Einsicht in die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs nehmen, die als Begleitpapier vom Fahrzeugführer ohnehin mitzuführen ist.
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb (§ 9 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe
d g und j - neu - GGVSE)In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
- "bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe d wird gestrichen.
- bbb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- ccc) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe angefügt:
j) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind und".
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe e ist der Doppelbuchstabe dd durch folgende Doppelbuchstaben zu ersetzen:
- "dd) Die bisherigen Buchstaben p bis s werden zu den Buchstaben r bis u.
- ee) Nach dem neuen Buchstaben u wird folgender Buchstabe eingefügt:
- "v) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind,".
- ff) Die bisherigen Buchstaben t bis v werden zu den Buchstaben w bis y."
Begründung
Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in Tanks erfordert Fahrzeuge mit besonderen technischen Ausrüstungen. Diese Fahrzeuge erhalten nach der Prüfung zur Erfüllung der Anforderungen eine besondere "Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter", die vom amtlich anerkannten Sachverständigen erteilt wird. Für die vorgeschriebene Verwendung der zugelassenen Fahrzeuge ist derzeit nur der Beförderer verantwortlich. Der Befüller eines Tanks soll sich aber zusätzlich vergewissern müssen dass das für die Beförderung des Tanks vorgesehene Fahrzeug den Vorschriften zur Beförderung des gefährlichen Gutes entspricht. Der Befüller muss hierfür Einsicht in die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs nehmen die als Begleitpapier vom Fahrzeugführer ohnehin mitzuführen ist.
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe i (§ 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c, Nr. 16, 17 und
Nr. 18 - neu - GGVSE), Nr. 7 Buchstabe g1 - neu - (§ 10 Nr. 15 Buchstabe m, n und o - neu - GGVSE)Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 6 Buchstabe i ist wie folgt zu fassen:
"Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 11 Buchstabe c ...<weiter wie vorlage>...
- bb) In Nummer 16 werden am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 17 der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer angefügt:
18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht."
- b) In Nummer 7 ist nach Buchstabe g folgender Buchstabe einzufügen:
- "g1) In Nummer 15 werden in Buchstabe m das Wort "oder" durch ein Komma und in Buchstabe n das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:
- o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen,"
Begründung
Zu a:
Bei Gefahrguttransporten besteht im Hinblick auf das generell höhere Gefährdungspotential gegenüber dem Leben von Personen und Tieren sowie Sachwerten eine besondere Verantwortung für den Fahrer. Diese ist vergleichbar mit der Verantwortung bei der Personenbeförderung. Für diesen Bereich ist dem Betriebspersonal ("Bus- und Taxifahrer") nach § 8 Abs. 3 BOKraft untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung soll im Gefahrgutrecht eine vergleichbare Norm aufgenommen werden. Im Grundsatz geht es darum, für Kraftfahrer, die in Bereichen mit besonderem Gefährdungspotential bzw. einer höheren Verantwortung (Personenbeförderung/Gefahrgutbeförderung) tätig sind, vergleichbare Tatbestände zu schaffen und für den Gefahrgutbereich schärfere Sanktionen vorzusehen und ggf. eine höhere "Hemmschwelle" aufzubauen.
Die Änderung verfolgt daher hauptsächlich das Ziel der Prävention.
Seit längerem ist dies nur im spezialgesetzlichen Bereich des Personenbeförderungsrechts umgesetzt. Gefahrgutfahrer unterliegen bisher "nur" den weniger strengen Anforderungen des allgemeinen Straßenverkehrsrechts.
Die Regelung soll auf die Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten beschränkt bleiben, weil der Gesetzgeber bei nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten von einer geringeren Gefährdung ausgeht für die das Gefahrguttransportrecht nur eingeschränkt anzuwenden ist.
Die Ermächtigung für den Erlass einer der BOKraft vergleichbaren Regelung für den Gefahrgutbereich ergibt sich aus § 3 GGBefG.
Zu b:
Der BOKraft entsprechend wird mit der vorstehenden Ergänzung der Ordnungswidrigkeitentatbestände des Gefahrgutrechts auch für Gefahrgutfahrer die Ein- bzw. Aufnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, unabhängig von der Menge, während des Dienstes bzw. das Antreten zum Dienst unter Einfluss derartiger Mittel als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Die auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels nachgewiesenen Substanzen sollen nicht zu einer Ordnungswidrigkeit führen.
Eine Speicherung der Tat im Verkehrszentralregister (VZR, Flensburg) und damit verbunden die Anordnung eines Fahrverbots würde erst ab einer BAK von 0,5 Promille oder einer vergleichbaren Atemalkoholkonzentration erfolgen, da die Regelungen des StVG erst ab diesem Grenzwert gelten.
4. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - ( § 11 GGVSE)
In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer einzufügen:
- "7a. In § 11 wird die Angabe "30. Juni 2003" durch die Angabe "30. Juni 2005" und die Angabe "31. Dezember 2002" durch die Angabe "31. Dezember 2004" ersetzt.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
Anpassung der bisherigen Übergangsregelung an die Übergangsregelungen im ADR- und RID in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADR und RID.
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe a Satz 2 GGVSE)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb ist in der Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe a Satz 2 die Angabe "20 kg" durch die Angabe "50 kg" zu ersetzen.
Begründung
Die Anhebung der Grenze von 20 kg auf 50 kg Munition für die Freistellung von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften betrifft insbesondere Sportschützen,
Jäger und Böllerschützen. Sie bezweckt, dass dieser Personenkreis für die Teilnahme an Veranstaltungen die erforderliche Menge an Munition und dergleichen mitführen kann. Diese Personen unterliegen alle der Zuverlässigkeitsprüfung und dem Bezugsrecht für Munition nach dem WaffenG.
Diese Mengenbegrenzung gilt nach Anlage 2 Nr. 1.3 GGVSE nur für Beförderungen in Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Freistellungsmengen nicht begrenzt; sie begrenzen sich selbstregulierend nach dem Bedarf für den vorgesehenen Verwendungszweck, z.B. Wettkämpfe.
Die bisherige Begrenzung der freigestellten Menge an Munition auf 20 kg beruht auf einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Eine sicherheitliche Bewertung dieser Mengengrenze von 20 kg gegenüber der im internationalen Verkehr zulässigen Menge, die sich selbstregulierend aus dem Anwendungsgebot dieser Ausnahmeregelung nach ADR für Privatpersonen ergibt, liegt nicht vor. Nach der Ausnahmeregelung dürfen Privatpersonen einzelhandelsgerecht abgepackte Munition für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördern, wenn Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c GGVSE)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
- "bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 ... <weiter wie vorlage> ...
- bbb) In Doppelbuchstabe bb werden im ersten Spiegelstrich die Angabe "und 4.1.1.5 bis" durch die Angabe ", 4.1.1.6 und" und im zweiten Spiegelstrich die Angabe "4.1.6.4" durch die Angabe "4.1.6.8" ersetzt sowie der dritte Spiegelstrich gestrichen."
Begründung
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung wird die Ausnahme Nr. 3, die bis zum 31. Dezember 2004 befristet war ersatzlos entfallen. Eine Verlängerung der Ausnahme ist auf Grund der Vorgaben der EG-Richtlinien 094/55 EG nicht mehr möglich, weil die grundsätzlichen Freistellungsregelungen in das ADR (Internationale Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) übernommen wurden.
Durch die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb GGVSE sind bestimmte Auflagen, wie eine Außenverpackung und Kennzeichnung mit Gefahrzettel für die Beförderung enthalten, die nur unter erheblichem Aufwand einzuhalten sind. Der Wegfall der Regelungen würde nicht zu einer Verringerung der Sicherheit führen, weil die Verpackungen in der kleinsten Verbrauchsgröße Kennzeichnungen zum Umgang nach der Gefahrstoffverordnung aufweisen, die ebenfalls Informationen über die Gefahreneigenschaften enthalten.
Aus den vorgenannten Gründen ist es erforderlich, diese Regelung in der GGVSE entsprechend zu ändern.
Zu bbb:
Durch die Änderung im ersten Spiegelstrich soll die Vorgabe für eine Außenverpackung entfallen weil die Produkte auch in Innenverpackungen verkauft werden.
Die Änderung des zweiten Spiegelstrichs ist redaktionell. Im ADR wird der bisherige Regelungstext von Unterabschnitt 4.1.6.4 in Unterabschnitt 4.1.6.8 übernommen.
Zur Streichung des dritten Spiegelstrichs: Durch den Wegfall der Kennzeichnungsvorschriften nach den Gefahrguttransportvorschriften wird dem Anwender ermöglicht, auch Verpackungen zu befördern, die nur nach dem Gefahrstoffrecht gekennzeichnet sind.
7. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (Anlage 2 Überschrift zu Nr. 2.5 GGVSE)
In Artikel 1 Nr. 9 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
- c) In der Überschrift zu Nummer 2.5 wird die Angabe "Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR" durch die Angabe "Absatz 9.2.3.1.2 ADR" ersetzt.
Begründung
Die Fundstelle wird an das ADR 2005 angepasst.
Darüber hinaus hat der Bundesrat die nachstehenden Entschließungen gefasst:
1. Zu § 6 Abs. 11 GGVSE
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einrichtung eines bundesweit zentralen Registers über die nach Unterabschnitt 8.2.1 ADR ausgegebenen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer voranzutreiben, das von den mit der Kontrolle von Gefahrguttransporten befassten Behörden 24 Stunden täglich abgefragt werden kann.
Begründung
Durch den Verordnungsvorschlag sollen die Industrie- und Handelskammern (IHK) verpflichtet werden, Verzeichnisse über alle durch sie nach Unterabschnitt 8.2.1 ADR ausgestellten Schulungsbescheinigungen anzulegen.
Entgegen den Ausführungen in der amtlichen Begründung handelt es sich jedoch nicht um eine zentrale Übersicht. Vielmehr wird es lediglich möglich sein bei einer IHK während ihrer Geschäftszeiten auch jeweils den Bestand einer anderen IHK abfragen zu können.
Dies kann bei Kontrollen zu Schwierigkeiten führen, wenn Fahrzeugführer außerhalb der Geschäftszeiten der IHK ohne entsprechende Schulungsbescheinigung angetroffen werden, oder wenn sie nicht angeben können, welche IHK die Schulungsbescheinigung ausgestellt hat.
Nur durch die Schaffung eines bundesweit zentralen Registers mit der Möglichkeit einer rund-umdie-Uhr-Abfrage können Kontrollbehörden jederzeit überprüfen ob Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung bzw. zur Beförderung von Gefahrgut berechtigt sind.
Dies erscheint unter Sicherheitsaspekten, beispielsweise im Hinblick auf mögliche terroristische Anschläge mit gefährlichen Gütern, erforderlich.
Zudem kann hierdurch Fahrzeugführern, die im Besitz einer Schulungsbescheinigung sind und diese lediglich nicht mitführen, jederzeit die Weiterfahrt gestattet werden. Bislang ist dagegen die Weiterfahrt zu unterbrechen, wenn Fahrzeugführer nicht den Nachweis erbringen können, dass sie im Besitz einer Schulungsbescheinigung sind.
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
eine Neufassung - der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom Einsetzen von Datum und Fundstelle der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, - der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung (Neufassung) vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743) mit den Maßgaben der Bekanntmachung der Berichtigungen aus dem Fehlerverzeichnis 3 der deutschen Übersetzung des ADR (zum Stand 16. ADR-Änderungsverordnung) vom 30. Juli 2004 (BGBl. II S. 1132) und der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. II S. 1274) und - der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung der 9. RIDÄnderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl. II S. 606) mit den Maßgaben der Berichtigung der deutschen Übersetzung der Anlage zur 9. RIDÄnderungsverordnung nach der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2002 BGBl. II S. 32), der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 BGBl. II S. 50) mit den Maßgaben der Bekanntmachung von Fehlerverzeichnissen (Fehlerverzeichnis 1 und 2 der OTIF in deutsch) und Berichtigungen der Anlage zur 10. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2003 (BGBl. II S. 1731), der 11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1966) mit den Maßgaben der Bekanntmachung von Fehlerverzeichnissen zur 11. RID-Änderungsverordnung vom 6. August 2004 (BGBl. II S. 1269) und der 12. RID-Änderungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. II S. 1434), im jeweiligen Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Begründung
Für den rechtsverbindlichen Vollzug nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die Neufassung der GGVSE, des ADR und des RID und deren Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt dringend erforderlich. Die Rechtsänderungen sind vielfältig.
Die gültige Rechtslage kann gegenwärtig nur mit unverhältnismäßig großem Zeitaufwand ermittelt werden. Die Neufassungen dienen deshalb der Rechtssicherheit und Vollzugserleichterung für die am Gefahrguttransport beteiligten Unternehmen und für die Überwachungsbehörden.
Das BMVBW ist der Entschließung des Bundesrats gemäß Beschluss vom der die Bundesregierung aufgefordert wurde, bereits für den rechtsverbindlichen Vollzug der Teile 1 bis 7 RID in der Fassung der 10. RIDÄnderungsverordnung vom 7. Januar 2003 eine Neufassung der Teile 1 bis 7 des RID im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Inzwischen wurde bereits die 12. RID-Änderungsverordnung im BGBl. II bekannt gemacht. Veröffentlichungen der OTIF zum RID, die nicht parallel im BGBl. II bekannt gemacht wurden sind für den Vollzug insbesondere zur Bestimmung von Verstößen und deren Ahndung nicht rechtsverbindlich.