Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 26. März 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/12451 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - Drucksache 016/12118 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach den Wörtern "durch die Wörter" der Doppelpunkt gestrichen.
- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Maßnahmen der zuständigen Behörden".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere
- 1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und die Fortsetzung der Fahrt untersagen bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind,
- 2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird,
- 3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen der Nummer 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückweisen." "
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- c) In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort "verändern" der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt.
- d) Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) In Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe "Nr. 4" das Wort "Buchstaben" durch das Wort "Buchstabe" ersetzt.
- bb) In Doppelbuchstabe cc werden die Angabe "(2)" durch die Angabe "2." und die Angabe "§ 8 Abs. 1 oder Satz 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2," ersetzt.
- 2. In Artikel 3 wird das Wort "Diese" durch das Wort "Dieses" ersetzt.
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 009/09 (PDF)