Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(2. GGVSEÄnd V)

A.


Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung
gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit
folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c - neu - GGVSE)

In Artikel 1 Nr. 6 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 7 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe einzufügen:

"c1) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe i wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe eingefügt:

Begründung

Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter erfordert Fahrzeuge mit besonderentechnischen Ausrüstungen. Diese Fahrzeuge erhalten nach der Prüfung der Erfüllung dieser Ausrüstungsanforderungen eine besondere "Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter", die vom amtlich anerkannten Sachverständigen erteilt wird. Für die vorgeschriebene Verwendung der zugelassenen Fahrzeuge ist derzeit nur der Beförderer verantwortlich. Der Verlader soll sich aber zusätzlich vergewissern müssen dass das für die Beförderung vorgesehene Fahrzeug den Vorschriften zur Beförderung des gefährlichen Gutes entspricht. Der Verlader muss hierfür Einsicht in die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs nehmen, die als Begleitpapier vom Fahrzeugführer ohnehin mitzuführen ist.

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb (§ 9 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe d, g und j - neu - GGVSE)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe e ist der Doppelbuchstabe dd durch folgende Doppelbuchstaben zu ersetzen:

Begründung

Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in Tanks erfordert Fahrzeuge mit besonderen technischen Ausrüstungen. Diese Fahrzeuge erhalten nach der Prüfung zur Erfüllung der Anforderungen eine besondere "Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter", die vom amtlich anerkannten Sachverständigen erteilt wird. Für die vorgeschriebene Verwendung der zugelassenen Fahrzeuge ist derzeit nur der Beförderer verantwortlich. Der Befüller eines Tanks soll sich aber zusätzlich vergewissern müssen, dass das für die Beförderung des Tanks vorgesehene Fahrzeug den Vorschriften zur Beförderung des gefährlichen Gutes entspricht. Der Befüller muss hierfür Einsicht in die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs nehmen die als Begleitpapier vom Fahrzeugführer ohnehin mitzuführen ist.

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe i (§ 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c, Nr. 16, 17 und Nr. 18 - neu - GGVSE) Nr. 7 Buchstabe g1 - neu - (§ 10 Nr. 15 Buchstabe m, n und o - neu - GGVSE)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu a:

Bei Gefahrguttransporten besteht im Hinblick auf das generell höhere Gefährdungspotential gegenüber dem Leben von Personen und Tieren sowie Sachwerten eine besondere Verantwortung für den Fahrer. Diese ist vergleichbar mit der Verantwortung bei der Personenbeförderung. Für diesen Bereich ist dem Betriebspersonal ("Bus- und Taxifahrer") nach § 8 Abs. 3 BOKraft untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung soll im Gefahrgutrecht eine vergleichbare Norm aufgenommen werden. Im Grundsatz geht es darum, für Kraftfahrer, die in Bereichen mit besonderem Gefährdungspotential bzw. einer höheren Verantwortung (Personenbeförderung/Gefahrgutbeförderung) tätig sind, vergleichbare Tatbestände zu schaffen und für den Gefahrgutbereich schärfere Sanktionen vorzusehen und ggf. eine höhere "Hemmschwelle" aufzubauen. Die Änderung verfolgt daher hauptsächlich das Ziel der Prävention.

Seit längerem ist dies nur im spezialgesetzlichen Bereich des Personenbeförderungsrechts umgesetzt. Gefahrgutfahrer unterliegen bisher "nur" den weniger strengen Anforderungen des allgemeinen Straßenverkehrsrechts.

Die Regelung soll auf die Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten beschränkt bleiben, weil der Gesetzgeber bei nichtkennzeichnungspflichtigen Transporten von einer geringeren Gefährdung ausgeht für die das Gefahrguttransportrecht nur eingeschränkt anzuwenden ist.

Die Ermächtigung für den Erlass einer der BOKraft vergleichbaren Regelung für den Gefahrgutbereich ergibt sich aus § 3 GGBefG.

Zu b:

Der BOKraft entsprechend wird mit der vorstehenden Ergänzung der Ordnungswidrigkeitentatbestände des Gefahrgutrechts auch für Gefahrgutfahrern die Ein- bzw. Aufnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten unabhängig von der Menge während des Dienstes bzw. das Antreten zum Dienst unter Einfluss derartiger Mittel als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Die auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels nachgewiesenen Substanzen sollen nicht zu einer Ordnungswidrigkeit führen.

Eine Speicherung der Tat im Verkehrszentralregister (VZR, Flensburg) und damit verbunden die Anordnung eines Fahrverbots würde erst ab einer BAK von 0,5 Promille oder einer vergleichbaren Atemalkoholkonzentration erfolgen, da die Regelungen des St VG erst ab diesem Grenzwert gelten.

4. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - ( § 11 GGVSE)

In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Anpassung der bisherigen Übergangsregelung an die Übergangsregelungen im ADR- und RID in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADR und RID.

5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe a Satz 2 GGVSE)

In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb ist in der Anlage 2 Nr. 1.3. Buchstabe a Satz 2 die Angabe "20 kg" durch die Angabe "50 kg" zu ersetzen.

Begründung

Die Anhebung der Grenze von 20 kg auf 50 kg Munition für die Freistellung von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften betrifft insbesondere Sportschützen, Jäger und Böllerschützen. Sie bezweckt, dass dieser Personenkreis für die Teilnahme an Veranstaltungen die erforderliche Menge an Munition und dergleichen mitführen kann. Diese Personen unterliegen alle der Zuverlässigkeitsprüfung und dem Bezugsrecht für Munition nach dem WaffenG. Diese Mengenbegrenzung gilt nach Anlage 2 Nr. 1.3 GGVSE nur für Beförderungen in Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Freistellungsmengen nicht begrenzt; sie begrenzen sich selbstregulierend nach dem Bedarf für den vorgesehenen Verwendungszweck , z.B. Wettkämpfe.

Die bisherige Begrenzung der freigestellten Menge an Munition auf 20 kg beruht auf einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Eine sicherheitliche Bewertung dieser Mengengrenze von 20 kg gegenüber der im internationalen Verkehr zulässigen Menge, die sich selbstregulierend aus dem Anwendungsgebot dieser Ausnahmeregelung nach ADR für Privatpersonen ergibt, liegt nicht vor. Nach der Ausnahmeregelung dürfen Privatpersonen einzelhandelsgerecht abgepackte Munition für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördern, wenn Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (Anlage 2 Überschrift zu Nr. 2.5 GGVSE)

In Artikel 1 Nr. 9 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Fundstelle wird an das ADR 2005 angepasst.

B.

7. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und


der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung
gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.

C.

Ferner empfehlen der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) dem Bundesrat, die folgenden Entschließungen zu fassen:

8. Zu § 6 Abs. 11 GGVSE

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einrichtung eines bundesweit zentralen Registers über die nach Unterabschnitt 8.2.1 ADR ausgegebenen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer voranzutreiben, das von den mit der Kontrolle von Gefahrguttransporten befassten Behörden 24 Stunden täglich abgefragtwerden kann.

Begründung

Durch den Verordnungsvorschlag sollen die Industrie- und Handelskammern(IHK) verpflichtet werden, Verzeichnisse über alle durch sie nach Unterabschnitt 8.2.1 ADR ausgestellten Schulungsbescheinigungen anzulegen.

Entgegen den Ausführungen in der amtlichen Begründung handelt es sich jedoch nicht um eine zentrale Übersicht. Vielmehr wird es lediglich möglich sein bei einer IHK während ihrer Geschäftszeiten auch jeweils den Bestand einer anderen IHK abfragen zu können.

Dies kann bei Kontrollen zu Schwierigkeiten führen, wenn Fahrzeugführer außerhalb der Geschäftszeiten der IHK ohne entsprechende Schulungsbescheinigung angetroffen werden, oder wenn sie nicht angeben können, welche IHK die Schulungsbescheinigung ausgestellt hat.

Nur durch die Schaffung eines bundesweit zentralen Registers mit der Möglichkeit einer rund-umdie-Uhr-Abfrage können Kontrollbehörden jederzeit überprüfen ob Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung bzw. zur Beförderung von Gefahrgut berechtigt sind.

Dies erscheint unter Sicherheitsaspekten, beispielsweise im Hinblick auf mögliche terroristische Anschläge mit gefährlichen Gütern, erforderlich.

Zudem kann hierdurch Fahrzeugführern, die im Besitz einer Schulungsbescheinigung sind und diese lediglich nicht mitführen, jederzeit die Weiterfahrt gestattet werden. Bislang ist dagegen die Weiterfahrt zu unterbrechen, wenn Fahrzeugführer nicht den Nachweis erbringen können, dass sie im Besitz einer Schulungsbescheinigung sind.

9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,

eine Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der

Begründung

Für den rechtsverbindlichen Vollzug nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die Neufassung der GGVSE, des ADR und des RID und deren Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt dringend erforderlich. Die Rechtsänderungen sind vielfältig. Die gültige Rechtslage kann gegenwärtig nur mit unverhältnismäßig großem Zeitaufwand ermittelt werden. Die Neufassungen dienen deshalb der Rechtssicherheit und Vollzugserleichterung für die am Gefahrguttransport beteiligten Unternehmen und für die Überwachungsbehörden.

Das BMVBW ist der Entschließung des Bundesrats gemäß Beschluss vom der die Bundesregierung aufgefordert wurde, bereits für den rechtsverbindlichen Vollzug der Teile 1 bis 7 RID in der Fassung der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 eine Neufassung der Teile 1 bis 7 des RID im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Inzwischen wurde bereits die12. RID-Änderungsverordnung im BGBl. II bekannt gemacht. Veröffentlichungen der OTIF zum RID, die nicht parallel im BGBl. II bekannt gemacht wurden, sind für den Vollzug insbesondere zur Bestimmung von

Verstößen und deren Ahndung nicht rechtsverbindlich.