Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 1 Nummer 2)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 1 Absatz 1 Nummer 2 vor dem Wort "umweltgerechten" die Wörter "naturschützenden und" einzufügen.

Begründung:

Eine wesentliche Zielsetzung der Gesetzesänderung ist es, über die bisher formulierten Anforderungen hinaus die Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Dieser Aspekt wird in der Begründung zum Gesetzentwurf zwar explizit benannt, der Gesetzestext des Entwurfs enthält jedoch keine Regelung, die einer solchen Erweiterung eindeutig entspräche. Der neu aufgenommene Begriff "umweltgerecht" weist zwar in die richtige Richtung, bleibt aber hinter dem Gewollten zurück, da Umweltschutz und Naturschutz nicht begriffsidentisch sind und für unterschiedliche Handlungsansätze stehen. Im Interesse einer eindeutigen Regelung im künftigen GAK-Gesetz sollte daher auch der Aspekt des Naturschutzes in der agrarisch genutzten Landschaft ausdrücklich mit aufgenommen werden.

Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung geht bisher nicht eindeutig hervor, ob auch Vertragsnaturschutz und investiver Naturschutz in die GAK-Förderung einbezogen werden. Eine alleinige Erwähnung dieser wichtigen Bereiche in der Gesetzesbegründung ist nicht ausreichend.

Zur gewünschten Verdeutlichung des Anliegens wäre es alternativ möglich, anstelle der oben vorgeschlagenen Formulierung in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b in § 1 Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort "Landbewirtschaftung" die Wörter "einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege" anzufügen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 4)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die räumliche Begrenzung der unter § 1 Absatz 1 Nummer 7 neu aufgenommenen Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union auf Gebiete, in denen auf Grund demografischen Wandels und geografischer Abgelegenheit besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind, wird abgelehnt. Eine solche Fördereinschränkung wird - unabhängig von dem damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand - den Bedürfnissen vor Ort nicht gerecht.

Die Anforderungen an die Daseinsvorsorge im ländlichen Raum sind sehr komplex und hängen nicht nur von demographischen Entwicklungen und der geografischen Abgelegenheit ab. Die Sicherung der Daseinsvorsorge ist eine ständige zunehmende Herausforderung in fast allen ländlichen Räumen. Das Kriterium der geografischen Abgelegenheit ist höchst interpretationsbedürftig. Angesichts dieser Unbestimmtheit der Abgrenzungsparameter dürfte eine zufriedenstellende und nachvollziehbare Abgrenzung der förderfähigen Gebietskulissen nicht möglich sein. Erst recht dürfte es nicht gelingen, einen bundesweit einheitlichen Maßstab und damit eine Gleichbehandlung über die Ländergrenzen hinweg zu gewährleisten.

Der weitgehende Infrastrukturbegriff des Gesetzesvorschlags, der den umfangreichen Fördermöglichkeiten des ELER entsprechen und damit Kofinanzierungsmöglichkeiten in der Daseinsvorsorge und Grundversorgung der Bevölkerung schaffen sollte, erfährt durch die vorgesehene Gebietskulisse eine erhebliche Einschränkung. Es entstehen neue Förderlücken, die durch die Neuausrichtung des GAK-Gesetzes gerade beseitigt werden sollten. Damit wird die Förderung unübersichtlicher sowie der bürokratische Aufwand durch unterschiedliche Fördertatbestände und durch verschiedene Finanzierungsmodelle deutlich erhöht.

Im Ergebnis würde die vorgeschlagene Einführung einer Förderkulisse für Infrastrukturmaßnahmen die Umsetzung der Förderung in nicht akzeptabler Weise einschränken und eine vorsorgende Entwicklung mit aktiver Einbeziehung der Bevölkerung erschweren. Im Übrigen haben die Länder in ihren von der EU bereits genehmigten ELER-Plänen programmspezifisch die ländlichen Gebiete definiert und gegebenenfalls weitere zusätzliche maßnahmenspezifischen Regelungen getroffen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 7)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

"4. § 7 wird aufgehoben."

Begründung:

Eine Regelung zum Verfahren der Anmeldung zum Rahmenplan ist entbehrlich. Die entsprechende Regelung im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW-Gesetz - wurde 2008 gestrichen. Diese Verfahrensvereinfachung hat sich bewährt und sollte entsprechend in das GAK-Gesetz übertragen werden.

Die Detailplanung und die Durchführung einzelner Projekte und Vorhaben liegen in der Zuständigkeit der Länder. Die Mittelveranschlagung in den Ländern ergibt sich aus der Mittelbereitstellung im Bundeshaushalt in Verbindung mit dem Verteilungsschlüssel. Die prozentuale Ausgabenerstattung des Bundes erfolgt einzelvorhabensbezogen (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 4-3000-021/16).

Soweit verfahrenstechnische Regelungen erforderlich sein sollten, können diese im GAK-Rahmenplan verankert werden.

4. Zum Gesetzentwurf allgemein