843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss* (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Verordnung insgesamt**
- bei Annahme entfallen Ziffern 4 und 6
Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:
- "Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Vom ...
- * als Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
- ** Ziffer 1: Seite 1 bis 9
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), wird wie folgt geändert:
- 01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
- a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- 50 MW bis 100 MW 250 mg/m³;
- mehr als 100 MW 100 mg/m³;"
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4.
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW 250 mg/m³ mehr als 100 MW 100 mg/m³;"
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 Megawatt und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung in
- a) Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert 50 mg/m³
- b) Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert 50 mg/m³;
- c) Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 50 mg/m³;
- d) sonstigen Anlagen 35 mg/m³;"
- b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
- (8a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gilt der festgelegte Emissionswert nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 Prozent, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 Prozent oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 Megawatt ist.
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
- 4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:"
§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- (1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
- (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 01, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 01 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 01 überschreitet.
- (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 Megawatt die Ermittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren."
- 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:"
§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
- (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
- (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
- (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,
- 1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und
- 2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben."
- 6. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 2 oder 3 oder § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs. 3 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- b) Nummer 11 wird aufgehoben.
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert:
- 01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
- a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
- 1. In § 5 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. kein Jahresmittelwert folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW 100 mg/m³;"
- 2. In § 5a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "angegeben als Stickstoffdioxid," die Wörter "als Tagesmittelwert" eingefügt.
- 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:"
§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- (1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet;
hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
- (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 01, Anhang II Nr. II.1.01, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.01 überschreitet."
- (1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet;
- 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:"
§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
- (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
- (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
- (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht für Anlagen,
- 1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und
- 2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben."
- 5. In § 21 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
8a. entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 6. In Anhang II wird in Abschnitt II.1. dem Unterabschnitt II.1.1 folgender Unterabschnitt II.1.01 vorangestellt:
"II.1.01 Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m³)
Emissionsparameter C Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 200 Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³."
- 7. In Anhang II wird in Abschnitt II.2. nach Unterabschnitt II.2.4 folgender Unterabschnitt II.2.4a eingefügt:
"II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (Jahresmittelwerte in mg/m³)
Emissionsparameter C Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 100" - 8. In Anhang II wird in Abschnitt II.3. dem Unterabschnitt II.3.1 folgender Unterabschnitt II.3.01 vorangestellt:
"II.3.01 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (Jahresmittelwerte in mg/m³)
Emissionsparameter C Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 100"
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) in Kraft."
Begründung
Auf der Grundlage des § 48a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beabsichtigt die Bundesregierung, Begrenzungen für Stickstoff-Emissionen in einer neuen Verordnung festzulegen.
Rechtssystematisch wird mit dem geplanten Vorgehen der Bundesregierung ein neuer Weg beschritten. Es werden auf Basis einer EU-Richtlinie (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe), die ausschließlich allgemeine Frachtbegrenzungen enthält, neue Grenzwerte für Emissionskonzentrationen einzelner Industrieanlagen begründet. Zur konkreten Herleitung und Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Emissionsgrenzwerte und einem möglichen Rückgriff auf andere Emittenten enthält die Begründung der Verordnung keine Angaben. Ohne diese Herleitung besteht keine Möglichkeit, zu den Anforderungen inhaltlich Stellung zu nehmen.
Ferner ist auf die im Verfahrensgang befindliche Novelle der IVU-Richtlinie hinzuweisen. Diese Novelle wird ebenfalls zu einem Änderungsbedarf für die 13. und 17. BImSchV führen, der zeitlich etwa mit den Übergangsregelungen der geplanten 37 BImSchV zusammenfällt.
Unabhängig von den vorgenannten Bedenken entspricht es den Grundsätzen einer schlanken und übersichtlichen Rechtsetzung, die Änderungen, wenn sie bereits jetzt erfolgen sollen, in den bestehenden 13. und 17. BImSchV vorzunehmen. Diese regeln bereits Emissionsgrenzwerte für die Stickstoff-Emissionen (NOX) der betroffenen Anlagen. Getrennte Rechtsverordnungen für Jahresmittelwerte und Tagesmittelwerte bei einem identischen Anwendungsbereich erfordern Doppelregelungen und führen zu einer unübersichtlichen Rechtslage. So sind zum Beispiel die bestehenden Ausnahmeregelungen der 13. und 17. BImSchV auf die Regelungen der geplanten 37 BImSchV nicht anwendbar, ohne dass hierfür eine Begründung ersichtlich ist.
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Zu § 1 Nr. 1
§ 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
- 1. die in Nummer 1.1 bis 1.5 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr sowie
Folgeänderung:
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a sind die Nummern 1 und 2 zu streichen.
Begründung
Von der weiteren Verschärfung der Emissionsgrenzwerte im nationalen Alleingang sind zumindest die Industrieanlagen auszunehmen, die in einem scharfen internationalen Wettbewerb stehen. Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Richtlinienvorschlag über Industrieemissionen vorgelegt (vgl. BR-Drs. 031/08 (PDF) ), der unter anderem strengere Grenzwerte für die Luftschadstoff-Emissionen aus Industrieanlagen vorsieht. Die Bundesregierung ist aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene für anspruchsvolle Anforderungen einzusetzen, die dann 1:1 in nationales Recht umzusetzen sind, um Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort Deutschland zu vermeiden.
Hinweis (nur gegenüber dem Plenum):
Bei Annahme dieser Empfehlung mit Ziffer 1 ist dort Artikel 2 Nr. 6 (Unterabschnitt II.1.01) einschließlich des Verweises in Artikel 2 Nr. 3 § 14a Abs. 2 der 17. BImSchV zu streichen, d. h. Streichung der Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte) für Zement- und Kalkwerke und damit Herausnahme dieser Anlagen aus dem Anwendungsbereich dieser Änderungsverordnung.
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
- bei Annahme entfällt Ziffer 6
Zu § 2 Abs. 2a - neu -In § 2 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:
- (2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gelten die Anforderungen nicht für Einzelaggregate von Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt oder mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als Stickstoffdioxid. Der Betreiber von Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung des Massenstroms zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
Begründung
Durch den neuen Absatz soll eine Ausnahmebestimmung für Antriebsmaschinen in der deutschen Gaswirtschaft, die für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in den überregionalen Ferngasleitungen erforderlich sind, aufgenommen werden. Für kleine Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt existiert kein EU-BAT Reference Document, d. h. die Einhaltung eines Grenzwerts von 50 mg/m3 Stickstoffdioxid wird von keinem Turbinenhersteller garantiert. Eine Umsetzung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der 37 BImSchV benannten Anforderungen ist also für diese Gasturbinen derzeit technisch nicht möglich. Es liegen auch keine sicheren Erkenntnisse darüber vor, dass sich dieser Sachverhalt bis zum Jahr 2012 grundsätzlich anders darstellt.
Gemessen an der gesamtdeutschen Stickoxidfracht erzeugen die in der deutschen Gaswirtschaft als Antriebsmaschinen eingesetzten Gasturbinen nur rund 0,3 Prozent. Die Gesamtmenge ist mit ca. 4.500 t verschwindend gering, so dass eine eventuelle Einsparung prozentual gar nicht mehr erfassbar wäre. Aus diesem Grunde wurde bereits in § 6 Abs. 9 der 13. BImSchV eine Bagatellgrenze für Einzelaggregate eingeführt, unterhalb derer die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden aus technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Erwägungen keine Anwendung findet. Da für die überwiegende Zahl der betroffenen Anlagen ein jährlicher Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV bereits die Jahresfrachten an Stickstoffoxiden enthält, sind hier mit Ausnahme von Einzelfällen weder zusätzliche Datenerhebungen bei den Betreibern noch zusätzliche Überwachungstätigkeiten bei den zuständigen Behörden notwendig.
Hinweis (nur gegenüber dem Plenum):
In Ziffer 1 werden die Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen bereits durch Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 8a der 13. BImSchV erfasst. Im Hinblick darauf ist Ziffer 1 bei Annahme mit Ziffer 3 wie folgt zu ergänzen:
Dem Artikel 1 Nr. 3 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
(9a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gelten die Anforderungen nicht für Einzelaggregate von Gasturbinenanlagen mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als Stickstoffdioxid."
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
- entfällt bei Annahme von Ziffer 1
Zu § 2 Abs. 3
§ 2 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gilt bei wesentlichen Änderungen an einer Einzelgasturbine in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 Prozent, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 Prozent oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Megawatt oder mehr ist, der festgelegte Emissionswert nur für diese Einzelgasturbine. Die Regelungen des Absatzes 2a* bleiben unberührt."
Folgeänderung:
In § 4 Abs. 2 sind die Wörter ", sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird" zu streichen.
Begründung
Die vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 3 der 37 BImSchV führt im Gegensatz zu dem in der Begründung zu diesem Absatz angegebenen Ziel nicht zu der angestrebten Klarstellung, sondern im Gegenteil zu einer drastischen Verschärfung. Der Anwendungsbereich würde durch die in der Verordnung enthaltene Fassung auf viele Anlagen ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 50 Megawatt ausgedehnt. Da dies der generellen Festlegung unter § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der 37 BImSchV zuwiderlaufen würde, wird die Grenze der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Festlegung unter § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b der 37 BImSchV angepasst und ebenfalls mit 100 Megawatt beziffert.
Durch die Bezugnahme auf die wesentliche Änderung an einer Einzelgasturbine im Verordnungstext soll verdeutlicht werden, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der 37 BImSchV dann nur von dieser Einzelgasturbine und nicht von den nicht geänderten anderen Teilen der Gesamtanlage zu erbringen ist. Durch die Änderungen soll das eigentliche Ziel der in der Begründung genannten Klarstellung deutlicher herausgestellt werden.
Mit dem Bezug auf die Regelungen in § 2 Abs. 2a der 37 BImSchV werden Einzelgasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt von den Anforderungen des § 2 Abs. 3 der 37 BImSchV ausgenommen.
Hinweis (nur gegenüber dem Plenum):
Diese Empfehlung entfällt bei Annahme von Ziffer 1 (vgl. Randvermerk), da die dortige Ausnahmeregelung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe b § 6 Abs. 8a der 13. BImSchV nicht nur für wesentliche Änderungen an einer Einzelgasturbine, sondern allgemein gilt und somit weitergehender ist.
- * vgl. hierzu Ziffer 3
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Zu § 2 Abs. 4 - neu -Dem § 2 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
- "(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b Nr. 4 ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Prozent beträgt, der Emissionswert von 35 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionswert von 50 mg/m3 darf nicht überschritten werden." "
Begründung
Der Änderungsvorschlag folgt der in § 6 Abs. 3 der 13. BImSchV bereits festgelegten Regelung, die auch im Dezember 2007 von der Europäischen Kommission in dem vorgelegten Entwurf einer Richtlinie für Industrielle Emissionen (Anhang V - Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen Teil 1 und Teil 2) mit der entsprechenden Wirkungsgradkorrektur aufgenommen wurde.
Der in der Verordnung festgelegte Emissionswert für Gasturbinen im Solobetrieb berücksichtigt nicht den durch die Anlagen erzielbaren elektrischen Wirkungsgrad. Das bei hocheffizienten Gasturbinenanlagen erreichte Niveau der Prozessparameter lässt keine weitere Steigerung des elektrischen Wirkungsgrads bei gleichzeitiger Verminderung der bei der Verbrennung entstehenden NOx-Emissionen zu, da der Kühlluftbedarf zur Reduzierung des Verbrennungsluftanteils und damit der Luftüberschusszahl führt. Um einen Zielkonflikt zwischen Klimaschutz und Luftemissionen zu vermeiden, sollen neue oder wesentlich geänderte Gasturbinen deshalb ihren Stickoxid-Reduktionsbeitrag über die mit der Wirkungsgradsteigerung verbundene bessere energetische Nutzung des eingesetzten Brennstoffs leisten.
Die hier formulierte Berücksichtigung des Wirkungsgrads effizienter Gasturbinen bei der Bemessung des zulässigen NOx-Emissionswerts (mg NOx/Nm3) hat zur Folge, dass sich bei den betroffenen Gasturbinen die auf die mechanische bzw. elektrische Nutzleistung bezogene zulässige spezifische NOx-Emission (mg NOx/kWh) im Sinne einer notwendigen Gleichbehandlung auf konstantem Niveau bewegt.
Hinweis (nur gegenüber dem Plenum):
Bei Annahme dieser Empfehlung mit Ziffer 1 ist diese wie folgt zu ergänzen:
In Artikel 1 Nr. 3 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
- "a1) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Prozent beträgt, der Emissionswert von 35 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionswert von 50 mg/m3 darf nicht überschritten werden."
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
- entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 3
Zu § 3 Abs. 3
§ 3 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist bei erdgasbetriebenen Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt die Ermittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich."
Begründung
Bereits in § 15 Abs. 8 der 13. BImSchV wurde aus Verhältnismäßigkeitsüberlegungen festgeschrieben, dass für erdgasbetriebene Gasturbinenanlagen von weniger als 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung keine Messung zur Feststellung der Stickoxid-Emissionen erforderlich ist. Im Rahmen der Anlagenüberwachung nach der 13. BImSchV ist nachzuweisen, dass ein Grenzwert in keinem von der Verordnung erfassten Betriebszustand überschritten wird. Über Einzelmessungen kann nachgewiesen werden, dass der Grenzwert nicht überschritten wird. Da in der hier benötigten Regelung nur die Einhaltung eines Jahresmittelwerts nachgewiesen werden soll, sind absolute Einzelmesswerte in Form von beispielsweise Tagesmittelwerten oder Halbstundenwerten für eine Beurteilung ungeeignet.
Eine Anwendung der in der Verordnung formulierten Regelung würde faktisch bei Zugrundelegung von Einzelmessungen zu einer Neufestlegung eines Tagesmittel-Grenzwerts auf nur noch zwei Drittel des in der 13. BImSchV festgelegten Tagesmittel-Grenzwerts, nämlich 50 mg/m3 statt der in der 13. BImSchV geforderten 75 mg/m3, führen. Dies ist durch die Festlegung von "Jahresmittelwerten" in der 37 BImSchV bedingt. Da für Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen keine belastbaren Angaben zur Verteilung der Betriebszeiten auf einzelne Lastzustände gemacht werden können, kommt dem gemessenen Einzelwert quasi die Bedeutung eines Jahresmittelwerts zu. Das würde für diese Anlagen eine deutliche Verschärfung des Grenzwerts bedeuten. Die Einhaltung eines solchen Grenzwerts wäre - wie in der Begründung zur Änderung des § 2 Abs. 2a der 37 BImSchV bereits ausgeführt - für Anlagen dieser Größenordnung technisch nicht möglich.
Deshalb soll auf die in der 13. BImSchV noch geforderten anderen Prüfungen für die Gasturbinen, die zum Antrieb von Arbeitsmaschinen dienen, verzichtet werden. Zum Ausgleich wird diese Ausnahme auf Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt und auf Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen beschränkt.
Im Übrigen kann eine derart drastische Verschärfung nur für diese kleinen Anlagen hier nicht gewollt sein. Zudem würden durch eine solche Regelung der zusätzliche Vollzugsaufwand und die zusätzlichen Bürokratiekosten für Kleinanlagen in unverhältnismäßiger Weise zunehmen.
Hinweis (nur gegenüber dem Plenum):
Diese Empfehlung entfällt bei Annahme von Ziffer 1 (vgl. Randvermerk), da der Emissionsgrenzwert für erdgasbetriebene Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen gemäß dem dortigen Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 8a der 13. BImSchV nicht gilt und somit auch keine Ermittlung und keine Nachweise erforderlich sind.
B
- 7. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Hauptempfehlung Wi
- 8. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
- 9. Begründung:
Der Erlass der "Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37 BImSchV" soll zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, zunächst die Verabschiedung der geplanten Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) abzuwarten.
Die anschließende Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in nationales Recht, hier insbesondere in der 13. und 17. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, soll unter Berücksichtigung der europäischen Ziele erfolgen.