959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 11 Absatz 3 Satz 1 GasNZV)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 11 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "2020" durch die Angabe "2019" zu ersetzen.
Begründung:
Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von langauf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3 Gasnetzzugangsverordnung. Sie verfügen über die hinreichenden Informationen für die Evaluierung. Der Bericht ist der Bundesnetzagentur vorzulegen. Daraus könnten sich Hinweise auf eine eventuelle Anpassung der Vorgaben der Bundesnetzagentur für die Bepreisung von Kapazitäten, wie auch auf eventuelle Anpassungsbedarfe des nationalen Rechtsrahmens, so unter anderem der Gasnetzzugangsverordnung, ergeben.
Die Aufnahme einer Pflicht der Fernleitungsnetzbetreiber zur Erarbeitung eines Evaluierungsberichts in § 11 Absatz 3 Gasnetzzugangsverordnung wird ausdrücklich begrüßt. Aufgrund der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Bedeutung des Themas Netzentgelte sollten allerdings die bis zum 1. November 2020 vorgesehene Evaluierung der Folgen der Einführung untertägiger Kapazitäten und die entsprechende Berichtsübermittlung an die Bundesnetzagentur um ein Jahr auf den 1. November 2019 vorgezogen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 21 Absatz 1, 2 Satz 1, 3 GasNZV)
In Artikel 1 ist Nummer 12 zu streichen.
Begründung:
Die in der Verordnung vorgesehene Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete spätestens zum 1. April 2022 zusammenzulegen, ist abzulehnen.
Die Liquiditäts- und Wettbewerbssituation in den beiden deutschen Marktgebieten hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt. Die grundsätzliche Entscheidung über eine weitere Marktgebietsintegration ist mit weitreichenden Folgen verbunden und sollte daher nur auf der Basis einer konkreten Kosten-Nutzen-Analyse erfolgen, die zudem mögliche Auswirkungen auf das Niveau der Versorgungssicherheit beleuchtet. Hierauf hat auch die Bundesnetzagentur in dem Papier "Marktdialog zur Weiterentwicklung der deutschen Marktgebiete - Schlussfolgerungen" vom 27. April 2017 hingewiesen.
Da der anvisierte Zeitpunkt der Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete keinesfalls zwingend ist, sollten die offenen Fragen etwa zu den monetären Auswirkungen sowie zu möglicherweise durch die Zusammenlegung hervorgerufenen Kapazitätsengpässen zuvor geklärt werden.