Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 118503 - vom 23. Oktober 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 28. September 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum Stand des Programms Galileo (KOM (2006) 0272),
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Errichtungs- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM (2004) 0477) und auf seinen am 6. September 2005 in erster Lesung festgelegten Standpunkt1 im Hinblick auf den Erlass jener Verordnung,
- - in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo2,
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Satzung des gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates (KOM (2006) 0351),
- - in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme3 und des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung jener Verordnung (KOM (2005) 0190),
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 und Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Galileo die erste von der Gemeinschaft zu verwaltende europäische Infrastruktur ist und daher neue Herausforderungen, sowohl regulativer wie finanzieller Art, stellt; ferner in der Erwägung, dass der rechtliche und verfahrensmäßige Hintergrund nicht projektorientiert ist,
B. in der Erwägung, dass es das Programm Galileo über seine legislativen wie haushaltspolitischen Zuständigkeiten (z.B. in seinem oben genannten Standpunkt vom 6. September 2005) voll unterstützt, wobei anerkannt wird, dass Galileo ein strategisches Projekt und einer der wichtigsten Pfeiler der Lissabon-Strategie ist und Galileo KMU große Chancen bietet,
C. in der Erwägung, dass europäische Ingenieure und Entwickler, die in der Europäischen Weltraumorganisation und in der Raumfahrtindustrie tätig sind, großartige Arbeit geleistet haben; dabei ist festzustellen, dass der erste Versuchssatellit GIOVE-A seine wichtigste Mission bereits erfüllt hat, die technischen Aspekte geordnet sind und jetzt eine gute Verwaltung das wichtigste Element ist, um das Projekt voranzubringen,
- 1. fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Änderungen an den rechtlichen und verfahrensmäßigen Regelungen vorgenommen werden können, um kontinuierlichen Fortschritt des Vorhabens sicherzustellen; weist darauf hin, dass dies nicht eine Verringerung der Kompetenzen und Zuständigkeiten der Einrichtungen beinhaltet, sondern die Anwendung von Lösungsansätzen bedeuten kann, die kreativer und für die Ziele des Programms geeigneter sind;
- 2. nimmt den neuen, aktualisierten Zeitplan zur Kenntnis und fordert die Kommission auf sich daran zu halten und seine Einhaltung zu verbessern; fordert im Zusammenhang mit der Genehmigung des Konzessionsvertrags über die aus der Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten unterrichtet zu werden; fordert die Kommission ferner auf, es über alle signifikanten künftigen Änderungen rechtzeitig, und nicht erst nach Jahren, zu unterrichten;
- 3. begrüßt die bei den Verhandlungen mit den Konzessionären erzielten Fortschritte; fordert die am Konsortium beteiligten betroffenen Parteien der europäischen Raumfahrtindustrie auf, konstruktiv ein Einvernehmen anzustreben, damit dieses gemeinsame europäische Projekt sobald wie möglich seinen Beitrag zum Erreichen der Lissabon-Ziele leisten kann;
- 4. fordert die GNSS-Aufsichtsbehörde auf, ihm halbjährlich Fortschrittsberichte vorzulegen wobei die Fortschritte bei den Aufgaben, mit denen die GNSS-Aufsichtsbehörde durch die vorgeschlagene Änderungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 ab dem 1. Januar 2007 betraut sein wird, besonders zu berücksichtigen sind;
- 5. fordert die GNSS-Aufsichtsbehörde auf, dem vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 einen Status als ständiger Beobachter einzuräumen;
- 6. begrüßt die anstehende Regelung des Öffentlichen Regulierten Dienstes, auf den annähernd 30% der Projekteinnahmen entsprechend dem Grünbuch über die Anwendungen entfielen; fordert die Kommission auf, die fehlenden Regelungen, die für Anwendungen in verschiedenen Bereichen notwendig sind, zu ergänzen, damit KMU hinreichend Zeit für die Vorbereitung einer Teilnahme haben;
- 7. fordert die Kommission in Anbetracht des gemeinschaftlichen Charakters des Vorhabens auf sicherzustellen, dass es vor Unterzeichnung von Verträgen mit Drittländern über die institutionelle Beteiligung unterrichtet wird;
- 8. fordert den Rat auf sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Verzögerungen bei diesem Projekt kommt;
- 9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 61.
2 ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.
3 ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.