Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:

Begründung:

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) enthält in Artikel 67 i.V.m. Anhang XVII Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Soweit diese europäischen Bestimmungen Bedarfsgegenstände - das sind in der Regel Gegenstände mit Haut- bzw. Schleimhautkontakt - betreffen, sind sie auf nationaler Ebene dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und somit regelmäßig der Lebensmittelüberwachung zugeordnet. Die Sanktionierung von Verstößen gegen das Bedarfsgegenständerecht ist bislang im LFGB und in der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt.

Die vorgelegte Verordnung verankert Verstöße im Bereich der Bedarfsgegenstände im Chemikalienrecht. Wegen der besonderen Gefahrensituation von chemischen Stoffen mit Haut- bzw. Schleimhautkontakt ist ein gesonderter Strafrahmen für Bedarfsgegenstände im Chemikaliengesetz (ChemG), entsprechend dem des LFGB, geplant.

Auf Grund der nationalen Besonderheit bei den Regelungen zu Bedarfsgegenständen könnte es erforderlich sein, Sanktionsvorschriften auf diesem Gebiet aus rechtssystematischen Gründen zusätzlich auf § 62 Absatz 1 LFGB zu stützen und die bisherige Abgrenzung beizubehalten.