Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 14. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 19/8349 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - Drucksache 19/4726 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.04.19
Erster Durchgang: Drucksache. 369/18 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- a) Nach den Wörtern "Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit" wird das Wort "unverzüglich" eingefügt und werden die Wörter "mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen" durch die Wörter "von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder".
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- d) Folgender Satz wird angefügt:
"Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht."
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen."
- b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Diese Bekanntmachung soll" durch die Wörter "Die Bekanntmachungen nach den Sätzen 1 und 2 sollen" ersetzt.
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen." `