A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Artikel 8 Abs. 10 und 11 des Richtlinienvorschlags sehen vor, dass die erwerbende Gesellschaft bei einem Anteilstausch die erhaltenen Anteile abweichend von der Behandlung bei der übertragenden Gesellschaft mit dem "tatsächlichen Wert" ansetzt; Artikel 9 Abs. 2 des Richtlinienvorschlags sieht Entsprechendes für die Anteile vor, die die übertragende Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung von Unternehmensteilen erhält. Durch diese Bewertungsvorgaben kann es im Rahmen von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen - der Zielsetzung des Richtlinienvorschlags zuwider - zu endgültigen Steuerausfällen kommen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens notwendige Wertverknüpfung weiterhin zulässig bleibt.
- 2. Das deutsche Besteuerungsrecht wird im geltenden Recht durch Behaltefristen etwa nach § 26 Abs. 2 UmwStG oder § 15 Abs. 3 UmwStG für eine gewisse Zeit abgesichert. Nach deutschem Verständnis liegt typisierenderweise keine schützenswerte Umstrukturierung sondern ein verkappter Ausverkauf vor, wenn die erhaltenen Anteile schon alsbald nach der Einbringung weiter veräußert werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass die deutschen Regelungen zur Absicherung des Steueraufkommens in der Fusionsrichtlinie klarstellend verankert werden.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, darauf hinzuwirken, dass bei der Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine Gesellschaft, die der Staat der übertragenden Gesellschaft als Personengesellschaft, der Staat der übernehmenden Gesellschaft aber als Kapitalgesellschaft ansieht, der Staat der übertragenden Gesellschaft die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft - auch wenn sie juristische Personen sind - denselben Regeln unterwerfen darf wie für rein nationale Umwandlungen auf eine Personengesellschaft.
B
- 4.
Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.