Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/10874 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Düngegesetzes - Drucksache 016/10032 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,".
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird das Wort "notwendige" gestrichen.
- bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "verbessern" die Wörter " , ausgenommen sind Kohlendioxid und Wasser" eingefügt.
- bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Jauche: Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser. Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten."
- cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die neuen Nummern 6 bis 11.
- dd) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort "Stoffe" die Wörter "ohne wesentlichen Nährstoffgehalt" eingefügt.
- ee) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "6 bis 8" ersetzt.
- ff) In der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort "Abgeben" die Wörter "von Stoffen nach Nummer 1 bis 8" eingefügt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Satz 2 wird die Angabe "des Satzes 1 Nr. 9" durch die Angabe " des Satzes 1 Nr. 10" ersetzt.
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Stoffe nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie
- 1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit oder die Anerkennung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder
- 2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5 entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind."
- b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe "§ 2 Nr. 1 und 5 bis 7" durch die Angabe "§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8" ersetzt.
- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger.
- d) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Tieren" die Wörter "oder Gefährdungen des Naturhaushalts" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "bezüglich" werden die Wörter "der Abgabe und" eingefügt.
- b) Die Angabe "§ 2 Nr. 1 und 5 bis 7" wird durch die Angabe "§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8" ersetzt.
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe
"§ 2 Nr. 1 und 5 bis 7" durch die Angabe "§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
"4. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,".
- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe
- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Nr. 1 und 5 bis 7" durch die Angabe "§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8" ersetzt.
- b) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,".
- 7. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
In dem Beirat sollen insbesondere die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues, der Gewässerkunde, der Toxikologie, der Ökotoxikologie und der Seuchenhygiene durch Wissenschaftler, die auf diesen Gebieten tätig sind, vertreten sein.
- 8. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- (6) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
- 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden mitzuteilen und
- 2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen."
- (6) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
- 9. In § 13 Satz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Angabe "§ 2 Nr. 1 und 5 bis 7" durch die Angabe "§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8" ersetzt.
- 10. In § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der Angabe "nach § 3 Abs. 3" die Angabe "oder Abs. 5" eingefügt.