Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

A

Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Der Bund wird an seine Zusicherung aus der Bund-Länder-Einigung vom 11. Dezember 2014 erinnert, wonach

Die Länder gehen vor diesem Hintergrund davon aus, dass eine zuverlässige Sekundärnutzung von Frequenzen auch im UHF-Spektrum für PMSE-Ausrüstungen insbesondere in Ballungsräumen langfristig gewährleistet ist.

Begründung:

Trotz Zuweisung weiterer Frequenzen für die primäre Nutzung durch drahtlose Produktionsmittel (vor allem Funkmikrofone) in den Bereichen 1.350 - 1.400 MHz und 1.518 - 1.525 MHz hat das durch drahtlose Produktionsmittel sekundär genutzte UHF-Spektrum (470 - 694 MHz) für professionelle Anwendungen insbesondere bei Musik- und Theateraufführungen wegen der geringeren Signaldämpfung noch immer eine hohe Bedeutung. Allerdings führt die hohe Verdichtung des UHF-Spektrums in zunehmendem Maße zu einer Frequenzknappheit für sekundäre Nutzungen vor allem in Ballungsräumen. Deshalb muss darauf hingewirkt werden, dass der Bund an seine in der Bund-Länder-Einigung vom 11. Dezember 2014 gegebene Zusicherung erinnert wird.