A
Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Der Bund wird an seine Zusicherung aus der Bund-Länder-Einigung vom 11. Dezember 2014 erinnert, wonach
- a) Nutzern drahtloser Produktionsmittel auch zukünftig entsprechend ihrer Bedeutung für die Rundfunk-, Kultur- und Kreativbranche Zugang zu ausreichend Frequenzspektrum gewährleistet wird und
- b) die Bundesnetzagentur zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Frequenzbedarf der vorgenannten Nutzergruppen trotz der insoweit vorgebrachten Bedenken mit ihrem Frequenzkonzept zuverlässig decken kann.
Die Länder gehen vor diesem Hintergrund davon aus, dass eine zuverlässige Sekundärnutzung von Frequenzen auch im UHF-Spektrum für PMSE-Ausrüstungen insbesondere in Ballungsräumen langfristig gewährleistet ist.
Begründung:
Trotz Zuweisung weiterer Frequenzen für die primäre Nutzung durch drahtlose Produktionsmittel (vor allem Funkmikrofone) in den Bereichen 1.350 - 1.400 MHz und 1.518 - 1.525 MHz hat das durch drahtlose Produktionsmittel sekundär genutzte UHF-Spektrum (470 - 694 MHz) für professionelle Anwendungen insbesondere bei Musik- und Theateraufführungen wegen der geringeren Signaldämpfung noch immer eine hohe Bedeutung. Allerdings führt die hohe Verdichtung des UHF-Spektrums in zunehmendem Maße zu einer Frequenzknappheit für sekundäre Nutzungen vor allem in Ballungsräumen. Deshalb muss darauf hingewirkt werden, dass der Bund an seine in der Bund-Länder-Einigung vom 11. Dezember 2014 gegebene Zusicherung erinnert wird.