Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gestärkt und ihre Aufgabenstellung vereinheitlicht werden soll.
- 2. Er ist der Auffassung, dass sich die bisherige Organisationsform GEREK als gemeinsames Dach für den Regulierungsrat, bestehend aus den Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK-Büro, bewährt hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass GEREK den Charakter eines Verbunds der nationalen Regulierungsbehörden zur EU-weiten Abstimmung der TK-Regulierung hat und keine bei der Kommission angebundene EU-Agentur mit eigenen Hoheitsrechten ist. Der Bundesrat sieht in diesen Strukturen die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden am besten gewahrt.
- 3. Er lehnt daher die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Einrichtung einer Agentur "GEREK" mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Zuweisung neuer Aufgaben und die geplanten Zuständigkeitsverlagerungen, die bislang den nationalen Regulierungsbehörden vorbehalten sind, ab. Bedenken bestehen insbesondere im Bereich der Frequenzregulierung, wo die neue Agentur wesentliche Befugnisse zu allen Fragen auf Vergabe- und Zuteilungsebene bis ins Detail erhalten soll.
- 4. Der Bundesrat stellt dazu fest, dass die Kommission eine substantiierte Begründung für die Notwendigkeit einer solch umfassenden Zentralisierung der Frequenzregulierung schuldig bleibt. Stattdessen werden lediglich pauschale Begriffe wie "Harmonisierung", "einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens", "Mängel des bestehenden institutionellen Gefüges", "mangelnde Kohärenz", "effiziente Aufsicht", "größerer Einfluss", "grenzüberschreitende Aspekte" und "zentrales Führen von Registern" zur Begründung aufgeführt.
- 5. Der Bundesrat lehnt es ab, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Vorgaben einer europäischen Agentur und der Kommission unterworfen werden mit der Folge, dass die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden verloren geht.
- 6. Nach seiner Auffassung gilt gleiches für die Zentralisierung der Frequenzverwaltung. Den möglichen Vorteilen einer zentralen Koordination stehen aufwändige und bürokratische Abstimmungsrunden gegenüber, die mit Rücksicht auf den EU-Durchschnitt künftige Entwicklungen bei der Frequenznutzung verlangsamen oder sogar verhindern.
- 7. Der Bundesrat widerspricht daher mit Nachdruck sowohl der in dem Verordnungsvorschlag vorgenommenen Zentralisierung von GEREK in einer Agentur als auch der Frequenzverwaltung als einer Aufgabe dieser Agentur.
- 8. Er spricht sich vielmehr für unabhängige Regulierungsbehörden und eine Frequenzverwaltung auf mitgliedstaatlicher Ebene aus. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass sich die bisherigen Strukturen des GEREK und der Frequenzverwaltung grundsätzlich bewährt haben und in ihrer bisherigen Grundstruktur belassen werden sollten. Eine weitere (auch personelle) Stärkung von GEREK im Rahmen der bisherigen Struktur und Zuständigkeiten würde aber begrüßt werden.
- 9. Der Bundesrat behält sich vor, den Verordnungsvorschlag auf der Grundlage des jeweiligen Diskussionsstandes auf europäischer Ebene erneut aufzurufen und zu kommentieren.
- 10. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.