943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat dankt der Kommission für ihre Bemühungen um die europaweite Festlegung einer verbindlichen Nutzung des 700-MHz-Bandes für den Mobilfunk bis spätestens 30. Juni 2020.
- 2. Der Bundesrat erinnert daran, dass Frequenzen notwendige Voraussetzung für den Zugang und die Verbreitung von Kulturgütern sind. Dies gilt insbesondere für den Rundfunk und seine terrestrische Übertragung, für die langfristig der Teilbereich 470 MHz bis 694 MHz des in dem Vorschlag genannten Frequenzspektrums benötigt wird.
- 3. Er hebt hervor, dass die lineare Verbreitung massenattraktiver Inhalte über terrestrische Rundfunknetze erheblich effizienter ist als die lineare Verbreitung dieser Inhalte über funkgestützte Breitbandnetze. Der Bundesrat erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 29. November 2013 (BR-Drucksache 689/13(B) ).
- 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass neben der harmonisierten und zügigen Bereitstellung des 700-MHz-Bandes für den Mobilfunk keine weitergehenden Festlegungen erforderlich sind.
- 5. Der Bundesrat weist darüber hinaus darauf hin, dass weiter reichende Festlegungen durch den gegenwärtigen europäischen Rechtsrahmen nicht abgedeckt sind.
Er ist ferner der Auffassung, dass hierdurch negative Auswirkungen auf bereits getroffene nationale frequenzpolitische Entscheidungen und die damit zusammenhängende Dynamik und Effizienz privatwirtschaftlicher wie öffentlicher Investitionen und Innovationen einhergehen könnten.
- 6. Festlegungen zur Handelbarkeit von Frequenzen, wie die Kommission diese in Artikel 2 des Vorschlages unterbreitet, hält der Bundesrat für entbehrlich, da diese bereits jetzt im gültigen EU-Rechtsrahmen angelegt und in nationales Recht umgesetzt worden sind.
- 7. Im Einzelnen lehnt der Bundesrat ferner Festlegungen der Kommission zu Versorgungsauflagen für die Nutzung des Frequenzbandes 694 bis 790 MHz ("700 MHz-Band") ab, wie sie in Artikel 3 des Vorschlages der Kommission formuliert werden.
Festlegungen zu Versorgungsauflagen sind Gegenstand der nationalen Verfahren und müssen anhand der speziellen nationalen Marktsituation sowie der jeweiligen politischen Telekommunikations- und Breitbandstrategien definiert werden.
Der Bundesrat erinnert daran, dass das 700-MHz-Band in Deutschland bereits im Frühjahr 2015 an Mobilfunkunternehmen versteigert wurde. Bis Mitte 2019 sollen alle Fernsehsender dieses Band geräumt haben. Etwaige EU-Vorgaben zur Vergabe und Nutzung des 700-MHz-Bandes dürfen nicht mit den bestehenden deutschen Vorgaben kollidieren, da anderenfalls keine Rechts- und Investitionssicherheit für die betroffenen Mobilfunknetzbetreiber und Rundfunksendeunternehmen mehr bestünde.
Da das 700-MHz-Band bereits vergeben wurde, hätten abweichende Vorgaben der Kommission überdies unabsehbare rechtliche Auswirkungen für das bereits abgeschlossene Verfahren. Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzansprüche der Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wären nicht auszuschließen.
- 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass von Vergabe- und Nutzungsbedingungen für das 700-MHz-Band mittelbar auch das terrestrische Fernsehen im Frequenzbereich 470 MHz bis 694 MHz betroffen ist. Die deutschen Vorgaben regeln einen umfassenden Schutz des terrestrischen Fernsehens. Insbesondere ist die uneingeschränkte Nutzbarkeit des obersten verbleibenden Fernsehkanals 48, der dicht an das 700-MHz-Mobilfunkspektrum angrenzt, für DVB-T bzw. DVB-T2 zu gewährleisten. Etwaige EU-Vorgaben dürfen diese und andere nationale Vorgaben nicht unterlaufen.
- 9. Ebenso darf die mit Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15. bis 17. Oktober 2014 erfolgte medienrechtliche Zuordnung der DVB-T2-Kapazitäten bis zum 31. Dezember 2030 nicht durch EU-Vorgaben unterlaufen werden.
Schließlich dürfen etwaige EU-Vorgaben nicht dazu führen, dass die Nutzbarkeit des Frequenzbereichs 470 MHz bis 694 MHz für drahtlose Produktionsmittel weiter eingeschränkt wird.
- 10. Der Bundesrat lehnt daher die Überlegungen der Kommission zu einer zusätzlichen Nutzung des Frequenzbereichs 470 MHz bis 694 MHz insgesamt ab. Eine Öffnung dieses Frequenzbereichs für Übertragungen in der Abwärtsstrecke (Downlink) außerhalb des Rundfunkdienstes widerspräche dem völkerrechtlich verbindlichen Ergebnis der Weltfunkkonferenz (WRC), wonach bis zur übernächsten WRC 2023 keine Änderungen erfolgen dürfen. Sie widerspräche auch dem Lamy-Bericht, der empfiehlt, eine eventuelle Öffnung des Bandes nach 2025 vom Vorliegen positiver Studienergebnisse abhängig zu machen.
- 11. Ebenso lehnt der Bundesrat mit Bezug auf Artikel 4 des Kommissionsvorschlages eine vorzeitige zusätzliche Nutzung des Frequenzbereichs 470 MHz bis 694 MHz als Downlink für die weitere Verbreitung audiovisueller Medien außerhalb der Rundfunkdienste ab.
- 12. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Flexibilisierung der Frequenznutzung im Bereich 470 MHz bis 694 MHz nicht zum Schutz vor Störungen führen, sondern vielmehr Störungen begünstigen würde.
- 13. Abschließend lehnt es der Bundesrat ab, noch im Vorfeld der Veröffentlichung der Ergebnisse des TK-Reviews und der Vorschläge für einen neuen Telekommunikationsrechtsrahmen einzelne Elemente dieses Verfahrens präjudizierend im Rahmen isolierter Vorschläge zu behandeln.
B
- 14. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.