Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut-und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

A

Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 7a Absatz 7 Satz 3 und 4 SGB XI) und Nummer 4 (§ 123 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 5 Satz 4 SGB XI)

Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt, dass in Artikel 9 des Gesetzentwurfs Änderungen an den "Modellkommunen Pflege" vorgenommen werden, die eine Zusammenarbeit mit den Pflegekassen in dem Teilbereich der Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c SGB XI grundsätzlich ermöglichen.

Bedauerlich ist aber, dass diese Änderungen erneut nicht geeignet sind, den sozialräumlichen Beratungsansatz, den die Bund-Länder-AG mit den "Modellkommunen Pflege" verfolgte, in der Praxis zu realisieren. Denn ein ganzheitlicher Beratungsansatz kann nur durch eine umfassende Kooperation mit funktionierenden Beratungsstrukturen - nicht mit dem Herausgreifen einzelner Elemente der Beratung - ermöglicht werden.

Eine ergänzende Vereinbarung zur Zusammenarbeit nach § 7a Absatz 7 Satz 4 SGB XI ist nicht erforderlich, da § 123 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 SGB XI bereits den Abschluss einer gemeinsamen und einheitlichen Vereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen über die Zusammenarbeit und die Einbeziehung bestehender Beratungsangebote vorsehen. Das Erfordernis einer darüber hinaus gehenden "ergänzenden Vereinbarung" zur Kooperation bei der Beratung ist mit unnötigem Erfüllungsaufwand und unnötiger Bürokratie für die Antragsteller verbunden.

Auch Differenzierungen zwischen den einzelnen Pflegekassen sind aufgrund der derzeitigen Fassung von § 123 Absatz 5 SGB XI bereits ausgeschlossen. Eine zusätzliche "ergänzende Vereinbarung" zu der ohnehin nach § 123 Absatz 5 SGB XI erforderlichen, gemeinsamen und einheitlichen Vereinbarung des Antragstellers mit den Landesverbänden der Pflegekassen ist zur Sicherstellung des Willkürverbots redundant.

Anstelle der bislang in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen Regelung, wonach nur die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c SGB XI durch die Pflegekassen erfolgen kann, wenn die Zusammenarbeit in einer ergänzenden Vereinbarung nach § 7a Absatz 7 Satz 4 SGB XI in Verbindung mit einer Vereinbarung nach § 123 Absatz 5 SGB XI gewährleistet ist, ist eine Regelung aufzunehmen, nach der bei allen in § 123 Absatz 1 Satz 5 SGB XI genannten Aufgaben der Pflegeberatung ohne Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung eine Kooperation mit vorhandenen funktionierenden Beratungsangeboten möglich ist.

Die Artikel 9 Nummer 1 und Nummer 4 Buchstabe b sind nach der Umformulierung von Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a nicht mehr erforderlich und zu streichen.

B