Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 086/11 (PDF) = AE-Nr. 110091
Brüssel, den 30.11.2011 KOM (2011) 812 endgültig 2011/0400 (NLE)
{SEC(2011) 1427}
{SEC(2011) 1428}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Gegenstand des vorgeschlagenen Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2014- 2018) (im Folgenden "Euratom-Programm") sind Forschungstätigkeiten im Bereich der Kernenergie (Kernfusion und Kernspaltung) und des Strahlenschutzes. Der Vorschlag ist Bestandteil des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020". Im Rahmenprogramm werden das Gesamtbudget für direkte und indirekte Maßnahmen, die Ziele der FuE-Tätigkeiten und die Instrumente für deren Unterstützung festgelegt.
Der Vorschlag wird in Form einer einzigen Verordnung vorgelegt, die alle relevanten Aspekte der Durchführung von Forschungstätigkeiten in den genannten Bereichen abdeckt. Es werden die wissenschaftlichen und technologischen Ziele und entsprechende Regeln für die Beteiligung von Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen festgelegt. Die Verordnung behandelt das Programm für Fusionsenergieforschung und -entwicklung, die Forschungstätigkeiten im Bereich Kernspaltung und Strahlenschutz und die direkten Maßnahmen der JRC im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen.
Mit dem Vorschlag wird daher gewährleistet, dass die von der Union geförderten Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten im Bereich der Nuklearwissenschaften und -technologien in den Jahren 2014-2018 fortgeführt und so die wirksamen und effizienten Programme, in deren Rahmen heute die Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten gefördert und koordiniert werden, im Hinblick auf einen höchstmöglichen EU-Mehrwert aufrechterhalten werden.
Indem es die genannten Prioritäten unterstützt, wird das Euratom-Programm (2014-2018) zu den drei nachstehenden strategischen Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" beitragen: Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und gesellschaftliche Herausforderungen. Daher wird es sinnvolle Verbindungen und Schnittstellen zwischen dem Euratom-Programm und dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" geben.
Das vorgeschlagene Euratom-Programm hat einen eindeutigen Bezug zu den Zielen der Strategien "Europa 2020" und "Energie 2020". Es leistet einen Beitrag zur Leitinitiative "Innovationsunion", da es die vorkommerzielle und politisch relevante Forschung unterstützt und den Technologietransfer zwischen Hochschulen und Industrie erleichtert. Indem bei allen Tätigkeiten der Schwerpunkt auf die Ausbildung gelegt, die Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Nuklearindustrie erhöht und eine neue spitzentechnologische Industriebranche speziell für die Fusionsenergie geschaffen wird, bringt das Euratom-Rahmenprogramm Wachstum und neue Arbeitsplätze in einer Vielzahl von Bereichen.
Gemäß dem Euratom-Vertrag ist die Dauer von Forschungsprogrammen im Nuklearbereich auf fünf Jahre begrenzt1. Die Geltungsdauer des vorgeschlagenen Rechtsakts endet daher 2018.
Für den ITER wird ein eigener Beschluss vorgelegt, da die Finanzierung dieses Projekts im Einklang mit der Mitteilung "Ein Haushalt für "Europa 2020^" (KOM (2011) 500 vom 29.6.2011) außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens stattfindet.
Das Euratom-Programm (2014-2018) ist in einem einzigen Rechtsakt - einer Verordnung - enthalten, die alle notwendigen Bestimmungen für die Durchführung von Forschungstätigkeiten im Nuklearbereich enthält. Diese neue Vorgehensweise unterscheidet sich von der früherer Programmplanungszeiträume, in denen der Inhalt dieser Verordnung Gegenstand von vier unterschiedlichen Rechtsakten war (ein Beschluss über das Rahmenprogramm, zwei Entscheidungen über das spezifische Programm für indirekte Maßnahmen und das spezifische Programm für direkte Maßnahmen der JRC sowie eine Verordnung über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse).
Die Verordnung dient auch dem Ziel der Vereinfachung, denn sie verweist auf denselben Teilnehmer-Garantiefonds wie das Rahmenprogramm "Horizont 2020".
Ferner werden im Euratom-Programm (2014-2018) die Regeln für die Förderung bedeutend vereinfacht und die Strategie für die Kontrolle ändert sich. Beides entspricht ebenfalls dem Ziel der Vereinfachung.
2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wurden in vollem Umfang die Reaktionen auf eine breite öffentliche Konsultation berücksichtigt, die auf der Grundlage des Grünbuchs "Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation"2 eingeleitet wurde. Es wurden weitere Konsultationen durchgeführt, um die energiepolitischen Herausforderungen des künftigen Forschungsprogramms mit Regierungsvertretern und einem breiten Spektrum von Akteuren aus Unternehmen, Hochschulen und der Zivilgesellschaft zu erörtern, wobei sowohl Kernenergiethemen als auch der nicht nukleare Bereich angesprochen wurden. Die Kommission hat ferner die Ergebnisse der Diskussionen über den Vorschlag für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 im Rat, im Europäischen Parlament und im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss berücksichtigt.
Für den Vorschlag wurde auch eine eingehende Folgenabschätzung vorgenommen, bei der die Konsultationen der interessierten Kreise sowie interne und externe Bewertungen einbezogen wurden. Die Folgenabschätzung ergab, dass den Herausforderungen der nuklearen Sicherheit und des Schwunds an Kompetenzen im Nuklearbereich wirksam dadurch begegnet werden kann, dass Synergien zwischen den Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors sowie zwischen wissenschaftlichen Disziplinen und Technologiebereichen genutzt werden. Mit Maßnahmen auf Unionsebene lassen sich der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich stärken und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordinieren, wodurch Überschneidungen vermieden werden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel gewährleistet wird. Ein Programm auf Unionsebene ist auch in der Lage, das risikoreiche langfristige FuE-Programm für die Fusionsenergie zu tragen, da die Risiken verteilt und eine Reichweite und größenbedingte Kosteneinsparungen erreicht werden, die sonst nicht möglich wären.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Die Rechtsgrundlage für dieses Rahmenprogramm liefert Artikel 7 Euratom-Vertrag. 4. Auswirkungen auf den Haushalt
Das Budget für den Vorschlag wird in aktuellen Preisen vorgelegt. Der diesem Vorschlag beigefügte "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert die Auswirkungen für die finanziellen, personellen und administrativen Ressourcen.
Vorschlag für Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020"
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Vertrag"), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Eines der Ziele der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "die Gemeinschaft") ist es, zu einem höheren Lebensstandard in den Mitgliedstaaten beizutragen, indem sie unter anderem die Nuklearforschung in den Mitgliedstaaten fördert und erleichtert und zu deren Ergänzung ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchführt.
- (2) Die Forschung im Nuklearbereich kann zum sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehen und zur ökologischen Nachhaltigkeit beitragen, indem nukleare Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Strahlenschutz verbessert werden. Ebenso wichtig ist der Beitrag der Nuklearforschung zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO₂-Emissionen des Energiesystems.
- (3) Durch die Unterstützung der Nuklearforschung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Programm") zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" beitragen, das mit der Verordnung ((EU) XX/XXXX vom [....]5) (im Folgenden "Rahmenprogramm "Horizont 2020"") eingerichtet wurde, und die Umsetzung der Strategie "Europa 2020" sowie die Verwirklichung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums erleichtern.
- (4) Trotz der potenziellen Bedeutung der Kernenergie für die Energieversorgung und die wirtschaftliche Entwicklung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei schweren nuklearen Unfällen die menschliche Gesundheit gefährdet sein kann. Daher muss im Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramm der nuklearen Sicherheit und, wo erforderlich, den Sicherungsmaßnahmen größtmögliche Aufmerksamkeit zuteil werden.
- (5) Alle Mitgliedstaaten verfügen über kerntechnische Anlagen oder nutzen radioaktives Material, insbesondere für medizinische Zwecke. Daher hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2008 anerkannt6, dass auch in Zukunft Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich besteht, deren Verfügbarkeit insbesondere durch eine angemessene, auf Gemeinschaftsebene koordinierte Aus- und Fortbildung in Anbindung an die Forschung gewährleistet werden soll.
- (6) Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts7 hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, sich am Bau des ITER und an seiner künftigen Nutzung zu beteiligen. Der Beitrag der Gemeinschaft wird durch das "europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie" (im Folgenden "Fusion for Energy") verwaltet, das mit der Ratsentscheidung vom 27. März 20078 geschaffen wurde.
- (7) Damit die Kernfusion zu einer glaubwürdigen Option für die Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab wird, muss zunächst der Bau des ITER erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und es muss mit seinem Betrieb begonnen werden. Ferner ist ein ehrgeiziger und gleichzeitig realistischer Fahrplan für die Stromgewinnung bis 2050 aufzustellen. Damit diese Ziele erreicht werden, muss das europäische Fusionsprogramm neu ausgerichtet werden. Der Schwerpunkt sollte stärker auf den Tätigkeiten zur Unterstützung des ITER liegen. Bei dieser Rationalisierung ist darauf zu achten, dass die Führungsrolle Europas in der Fusionsforschung nicht gefährdet wird.
- (8) Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) sollte weiterhin unabhängige, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Gemeinschaft bereitstellen, insbesondere im Bereich der Forschung und Ausbildung für Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich.
- (9) Die Gemeinsame Forschungsstelle sollte auch künftig durch wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zusätzliche Ressourcen erwirtschaften; dies schließt die Beteiligung an indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms, Arbeiten für Dritte sowie, in geringerem Umfang, die Verwertung von geistigem Eigentum ein.
- (10) Es ist zwar die Entscheidung der Mitgliedstaaten, ob sie die Kernenergie nutzen oder nicht; Aufgabe der Union ist es jedoch, im Interesse aller Mitgliedstaaten Rahmenbedingungen zu schaffen, die die gemeinsame Spitzenforschung, Wissenserwerb und Wissenserhalt im Bereich der Kernspaltungstechnologien unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der nuklearen Sicherheit, den Sicherungsmaßnahmen, dem Strahlenschutz und der Nichtverbreitung liegt. Hierfür sind unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich, zu denen die JRC einen wichtigen Beitrag leisten kann. Die Kommission hat dies in ihrer Mitteilung "Leitinitiative der Strategie Europa 2020 - Innovationsunion"9 anerkannt, in der sie ihre Absicht zum Ausdruck brachte, durch die JRC die wissenschaftlichen Grundlagen für politische Entscheidungen zu verbessern. Die JRC schlägt in diesem Zusammenhang vor, ihre Forschungsarbeiten zur nuklearen Sicherheit und zu nuklearen Sicherungsmaßnahmen an den politischen Prioritäten der Union auszurichten.
- (11) Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu stärken, sollte das Euratom-Programm das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft in Fragen der Forschung und Innovation auf der Grundlage sachlicher Informationen fördern, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht, verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationspläne entwickelt, die den Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft Rechnung tragen, und indem es deren Beteiligung an Tätigkeiten des Euratom-Programms erleichtert.
- (12) Bei der Durchführung des Euratom-Programms sollte auf die Chancen und Bedürfnisse eingegangen werden, die sich in Wissenschaft und Technik, Industrie, Politik und Gesellschaft abzeichnen. Die Forschungspläne sollten daher in enger Abstimmung mit den Akteuren aller einschlägigen Sektoren aufgestellt werden und ausreichend flexibel sein, damit neue Entwicklungen berücksichtigt werden können. Während der Laufzeit des Euratom-Programms sollte kontinuierlich auf externe Beratung zurückgegriffen werden, auch auf einschlägige Strukturen wie die europäischen Technologieplattformen.
- (13) Das Euratom-Programm sollte dazu beitragen, die Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers in der Union zu erhöhen. Der Europäischen Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern 10 sowie den anderen im Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum festgelegten Bezugsrahmen sollte angemessen Rechnung getragen werden, wobei ihr freiwilliger Charakter zu wahren ist.
- (14) Bei den Tätigkeiten des Euratom-Programms sollte die Gleichstellung von Männern und Frauen in Forschung und Innovation gefördert werden, indem insbesondere die Ursachen des Geschlechterungleichgewichts angegangen werden, das Potenzial sowohl der Forscherinnen als auch der Forscher in vollem Umfang ausgeschöpft und die Geschlechterdimension in den Inhalt von Projekten einbezogen wird, um die Qualität der Forschung zu verbessern und Innovationsanreize zu schaffen. Bei diesen Tätigkeiten sollte auch die Anwendung der Grundsätze hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern angestrebt werden, die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind.
- (15) Die vom Euratom-Programm unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten die grundlegenden ethischen Prinzipien einhalten. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien sollten berücksichtigt werden. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen, indem die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen reduziert wird mit dem Ziel, sie letztendlich ganz durch Alternativen zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten sollte ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.
- (16) Eine größere Wirkung sollte dadurch erreicht werden, dass im Rahmen öffentlichprivater Partnerschaften in zentralen Bereichen, in denen Forschung und Innovation zu den allgemeineren Zielen der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit beitragen könnten, Mittel des Euratom-Programms und des Privatsektors zusammengeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen gelten.
- (17) Das Euratom-Programm sollte die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im Bereich der nuklearen Sicherheit, auf der Grundlage von gegenseitigem Interesse und Nutzen fördern.
- (18) Um für alle innerhalb des Binnenmarkts tätigen Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung im Rahmen des Euratom-Programms den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, die Entstehung ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden wird.
- (19) Die Notwendigkeit eines neuen Konzepts für Überwachung und Risikomanagement bei der Forschungsförderung durch die EU wurde am 4. Februar 2011 vom Europäischen Rat anerkannt, der ein neues ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle und zwischen Risikofreudigkeit und Risikovermeidung forderte. Das Europäische Parlament rief in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen11 zu einer pragmatischen Wende hin zu einer administrativen und finanziellen Vereinfachung auf und äußerte die Ansicht, dass bei der Verwaltung der Forschungsförderung der Union den Teilnehmern mehr Vertrauen und Risikotoleranz entgegengebracht werden sollten.
- (20) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Eine überarbeitete Kontrollstrategie, die jetzt weniger auf die Minimierung von Fehlerquoten als auf eine risikoabhängige Kontrolle und die Aufdeckung von Betrugsfällen ausgerichtet ist, sollte den Kontrollaufwand für die Teilnehmer verringern.
- (21) Es ist wichtig, dass für das Euratom-Programm eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung sichergestellt werden, wobei Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Programms für alle Teilnehmer zu gewährleisten sind. Es sollte für die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [neue Haushaltsordnung] des Rates 12 und mit den Anforderungen einer einfacheren und besseren Rechtssetzung gesorgt werden.
- (22) Um eine möglichst effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für alle Teilnehmer im Wege vereinfachter Verfahren zu gewährleisten und einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für die Teilnehmer zu schaffen, sollten für die Beteiligung am Euratom-Programm und die der Forschungsergebnisse - mit einigen Anpassungen - die in der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX [Beteiligungsregeln] festgelegten Regeln des Rahmenprogramms "Horizont 2020" gelten.
- (23) Es ist wichtig, dass auch in Zukunft die Nutzung des von Teilnehmern geschaffenen geistigen Eigentums erleichtert wird, wobei die legitimen Interessen der jeweils anderen Teilnehmer und der Gemeinschaft im Einklang mit Kapitel 2 Euratom-Vertrag zu schützen sind.
- (24) Der von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds, der gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)13 und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX vom [...] über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013)14 eingerichtet wurde, hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von den Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 0XX/2012 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds sollte auch Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX [Euratom-Beteiligungsregeln (2012-2013)] und dieser Verordnung abdecken.
- (25) Gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag sorgt die Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms. Dabei sollte die Kommission (abgesehen von den direkten Maßnahmen) von einem beratenden Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützt werden, um in den von diesem Forschungs- und Ausbildungsprogramm abgedeckten Bereichen eine angemessene Koordinierung mit der Politik der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
- (26) Sollen die Ziele des Euratom-Programms in den relevanten Bereichen erreicht werden, müssen bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützt werden, und dies sowohl innerhalb des Euratom-Programms als auch gemeinsam mit dem Rahmenprogramm "Horizont 2020".
- (27) Ein wirksames Leistungsmanagement, einschließlich Bewertung und Überwachung, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl realistisch sind als auch die Logik der Maßnahme widerspiegeln und für die jeweilige Hierarchie der Ziele und Tätigkeiten relevant sind. Es sollten geeignete Mechanismen für die Koordinierung der Durchführung und Überwachung des Euratom-Programms und die Überwachung von Fortschritten, Ergebnissen und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums eingeführt werden.
- (28) Der mit Beschluss 096/282/Euratom der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle15 eingesetzte Verwaltungsrat der JRC wurde zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der direkten Maßnahmen der JRC gehört.
- (29) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten der Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011)16, die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006, die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011)17, die Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm18, der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom des Rates vom [...] über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013)19, die Verordnung (Euratom) Nr. XXX/XXXX [Euratom-Beteiligungsregeln (2012-2013)], der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom des Rates vom [...] über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm20 und der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom des Rates vom [...] über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm21 aufgehoben werden.
- (30) Die Kommission hat den Euratom-Ausschuss für Wissenschaft und Technik gehört -
HAT folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Einrichtung des Programms
Artikel 1
Einrichtung des Programms
Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden "Euratom-Programm") eingerichtet und es werden die Regeln für die Beteiligung an diesem Programm, einschließlich der Beteiligung an Programmen von Fördereinrichtungen, die im Einklang mit dieser Verordnung gewährte Finanzmittel verwalten, und an Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung und des mit der Verordnung (EU) XX/XXX eingerichteten Rahmenprogramms "Horizont 2020" (im Folgenden "Horizont 2020") gemeinsam durchgeführt werden, festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Forschungs- und Innovationstätigkeiten" bezeichnen das gesamte Spektrum von Tätigkeiten in Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Innovation, auch die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die Verbreitung und Optimierung von Ergebnissen sowie Anreize für die Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern in der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "die Gemeinschaft").
- (b) "Direkte Maßnahmen" bezeichnen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Kommission mittels ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle ausführt.
- (c) "Indirekte Maßnahmen" bezeichnen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von der Union oder der Gemeinschaft (im Folgenden die "Union") finanziell unterstützt und von Teilnehmern ausgeführt werden.
- (d) "Öffentlich -private Partnerschaft" bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich Partner aus dem Privatsektor, der Gemeinschaft und gegebenenfalls andere Partner verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- und Innovationsprogramms oder entsprechender Tätigkeiten von strategischer Bedeutung zu unterstützen.
- (e) "Öffentlich-öffentliche Partnerschaft" bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich regionale, nationale oder internationale Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen gemeinsam mit der Gemeinschaft verpflichten, die Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- oder Innovationsprogramms oder entsprechender Tätigkeiten zu unterstützen.
Artikel 3
Ziele
- 1. Allgemeine Ziele des Euratom-Programms sind die Verbesserung der nuklearen Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und des Strahlenschutzes sowie die Leistung eines Beitrags zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO₂- Emissionen des Energiesystems. Die allgemeinen Ziele werden durch die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in Form von direkten und indirekten Maßnahmen umgesetzt, mit denen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele erreicht werden sollen.
- 2. Die indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms verfolgen die nachstehenden Einzelziele:
- (a) Unterstützung des sicheren Betriebs von Nuklearsystemen,
- (b) Beitrag zur Entwicklung von Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle,
- (c) Unterstützung von Ausbau und Erhalt der Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union,
- (d) Förderung des Strahlenschutzes,
- (e) Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels Nutzung bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen,
- (f) Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen,
- (g) Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit,
- (h) Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung.
- 3. Die direkten Maßnahmen des Euratom-Programms verfolgen die nachstehenden Einzelziele:
- (a) Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge,
- (b) Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, einschließlich Kernmaterialüberwachung, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik,
- (c) Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung,
- (d) Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung,
- (e) Unterstützung der Politik der Union und der sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen.
- 4. Das Euratom-Programm wird so umgesetzt, dass die unterstützten Prioritäten und Tätigkeiten den sich wandelnden Bedürfnissen entsprechen und die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie, Innovation, Politik, Märkten und Gesellschaft berücksichtigen.
- 5. Innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Einzelziele können neue und unvorhersehbare Erfordernisse berücksichtigt werden, die sich während des Durchführungszeitraums des Euratom-Programms ergeben, einschließlich Reaktionen auf sich neu abzeichnende Chancen, Krisen und Bedrohungen, auf Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer EU-Strategien oder auf die Ausrichtung von Maßnahmen, deren Unterstützung im Rahmen künftiger Programme vorgesehen ist.
Artikel 4
Haushaltsmittel
- 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Euratom-Programms beträgt 1 788,889 Mio. EUR. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
- (a) indirekte Maßnahmen für das Fusionsforschungs- und -entwicklungsprogramm: 709,713 Mio. EUR,
- (b) indirekte Maßnahmen im Bereich Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz: 354,857 Mio. EUR,
- (c) direkte Maßnahmen: 724,319 Mio. EUR.
Bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms entfallen höchstens 13,5 % auf Verwaltungsausgaben der Kommission.
- 2. Der Finanzrahmen für das Euratom-Programm kann sich auf Ausgaben erstrecken, die für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms und der Erreichung seiner Ziele anfallen, insbesondere für Studien und Sitzungen von Experten, sofern sie sich auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung beziehen, sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit informationstechnologischen Netzen mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und Informationsaustausch und auf sonstige Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung im Rahmen der Verwaltung des Euratom-Programms.
- 3. Gegebenenfalls können in den Haushalt über das Jahr 2018 hinaus Mittel für technische und administrative Unterstützung eingestellt werden, um die Maßnahmen abwickeln zu können, die bis zum 31. Dezember 2018 noch nicht abgeschlossen sind.
- 4. Leisten die direkten Maßnahmen einen Beitrag zu Initiativen von Einrichtungen, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 15 von der Kommission mit Durchführungsaufgaben betraut wurden, wird dieser Beitrag nicht auf den für diese Initiativen bereitgestellten Finanzbeitrag angerechnet.
Artikel 5
Assoziierung von Drittländern
- 1. Das Euratom-Programm steht folgenden Ländern zur Assoziierung offen:
- (a) den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;
- (b) ausgewählten Drittländern, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
- (i) Sie verfügen über gute wissenschaftliche, technologische und innovatorische Kapazitäten,
- (ii) sie verfügen über umfangreiche Erfahrungen mit der Teilnahme an EU-Forschungs- und Innovationsprogrammen,
- (iii) sie verfügen über enge wirtschaftliche und geografische Verbindungen zur Union,
- (iv) sie sind Mitglieder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) oder Länder oder Gebiete, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 0XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates22 aufgeführt sind.
- 2. Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung assoziierter Länder am Euratom-Programm, einschließlich ihres Finanzbeitrags, bei dessen Berechnung das Bruttoinlandsprodukt des assoziierten Landes zugrunde gelegt wird, werden in internationalen Abkommen zwischen der Union und den assoziierten Ländern festgelegt.
Titel II
Durchführung
Kapitel I
Durchführung, Verwaltung Formen der Unterstützung
Artikel 6
Management und Formen der Gemeinschaftsunterstützung
- 1. Das Euratom-Programm wird durch indirekte Maßnahmen mittels einer oder mehrerer der in der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] vorgesehenen Formen finanzieller Unterstützung umgesetzt, einschließlich Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge, Finanzierungsinstrumenten und Finanzbeiträgen. Die Unterstützung der Gemeinschaft besteht ferner in direkten Maßnahmen, die in Form von Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchgeführt werden.
- 2. Unbeschadet Artikel 10 Euratom-Vertrag kann die Kommission die Durchführung des Euratom-Programms zum Teil den in Artikel [55 Absatz 1 Buchstabe b] der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] genannten Fördereinrichtungen übertragen.
Die Kommission kann auch mit dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" geschaffene oder darin genannte Stellen mit der Durchführung von indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms betrauen.
Artikel 7
Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse
- 1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 unterliegt die Teilnahme von Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms den in der Verordnung (EU) Nr. 0XX/2012 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] festgelegten Regeln.
- 2. Im Rahmen des Euratom-Programms beziehen sich die in Artikel 40 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (XX) [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] genannten Sicherheitsvorschriften auch auf die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 Euratom-Vertrag.
Abweichend von Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung kann die Kommission oder die Fördereinrichtung im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern produziert wurden, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten haben, Einwände gegen eine Eigentumsübertragung oder eine Gewährung ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Lizenzen an Dritte erheben, die in einem nicht mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern sie der Auffassung ist, dass die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist. Unter Sicherheitsinteressen fallen auch die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 Euratom-Vertrag.
Abweichend von Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung verfügen die Gemeinschaft und ihre gemeinsamen Unternehmen für die Konzeption, Durchführung und Überwachung von Strategien und Programmen der Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung der im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen eingegangenen Verpflichtungen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten haben. Solche Zugangsrechte beinhalten auch das Recht, Dritten bei der öffentlichen Auftragsvergabe die Nutzung der Ergebnisse zu genehmigen, sowie das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen und beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung; sie werden unentgeltlich gewährt.
- 3. Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 0XX/2012 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds tritt an die Stelle des gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates23 und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX des Rates [Euratom-Beteiligungsregeln 2012-2013] eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds, dessen Rechtsnachfolger er ist.
Sämtliche Beträge aus den mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX des Rates [Euratom-Beteiligungsregeln (2012-2013)] eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds werden zum 31. Dezember 2013 an den Teilnehmer-Garantiefonds übertragen. Die Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses XX/XX des Rates [Euratom-Programm 2012-2013], die die Finanzhilfevereinbarungen nach dem 31. Dezember 2013 unterzeichnen, leisten einen Beitrag zu dem Fonds.
Artikel 8
Bereichsübergreifende Tätigkeiten
- 1. Um die Ziele des Euratom-Programms zu erreichen und die dem Euratom-Programm und dem Programm "Horizont 2020" gemeinsamen Herausforderungen anzugehen, können Tätigkeiten, die die in Anhang I dargelegten indirekten Maßnahmen und/oder Tätigkeiten zur Durchführung des mit dem Beschluss XX/XXXX/EU24eingerichteten spezifischen Programms von "Horizont 2020" umfassen, einen Finanzbeitrag der Union erhalten.
- 2. Der in Absatz 1 genannte Finanzbeitrag kann sich aus den Finanzbeiträgen für indirekte Maßnahmen zusammensetzen, die in Artikel 4 dieser Verordnung und in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX [Horizont 2020] vorgesehen sind, und im Rahmen einer einzigen Förderform verwendet werden.
Artikel 9
Gleichstellung von Männern und Frauen
Das Euratom-Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation.
Artikel 10
Ethische Grundsätze
- 1. Bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb des Euratom-Programms sind ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie internationale Vorschriften zu beachten, einschließlich der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
- 2. Bei den im Rahmen des Euratom-Programms durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf zivilen Anwendungen.
Artikel 11
Arbeitsprogramme
- 1. Die Kommission verabschiedet Arbeitsprogramme für die Durchführung der indirekten Maßnahmen. Die Arbeitsprogramme lassen Bottom-up-Konzepte zu, die auf innovative Art und Weise an die Ziele herangehen.
In den Arbeitsprogrammen werden die wichtigsten Aspekte im Hinblick auf die Durchführung der Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] dargelegt, unter anderem die Einzelheiten der Ziele, die Mittelausstattung und der Zeitplan sowie ein mehrjähriges Konzept und strategische Leitlinien für die folgenden Jahre der Durchführung.
- 2. Für direkte Maßnahmen stellt die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 096/282/Euratom ein mehrjähriges Arbeitsprogramm auf, das die in Anhang I genannten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten sowie den Zeitplan für die Durchführung genauer darlegt.
In diesem mehrjährigen Arbeitsprogramm werden ferner relevante Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder sowie europäischer und internationaler Organisationen berücksichtigt. Es wird gegebenenfalls aktualisiert.
- 3. Die Arbeitsprogramme berücksichtigen den Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, EU- und internationaler Ebene sowie relevante Entwicklungen in der Politik, auf den Märkten und in der Gesellschaft. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert.
- 4. Die Arbeitsprogramme umfassen einen Abschnitt, in dem die in Artikel 8 genannten bereichsübergreifenden Tätigkeiten aufgeführt werden.
Artikel 12
Leitung des Programms
- 1. Bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms wird die Kommission von den nachstehenden beratenden Ausschüssen unterstützt:
- a) im Zusammenhang mit Aspekten der Kernspaltung von dem unter den Nummern 5 und 6 des Anhangs des Beschlusses 084/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates25 genannten beratenden Ausschuss,
- b) im Zusammenhang mit Aspekten der Kernfusion von dem beratenden Ausschuss für das Programm Fusion, der durch den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 8026 eingesetzt wurde.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 084/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates bzw. von Nummer 9 des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 führt die Kommission den Vorsitz in den Ausschüssen.
- 2. Die Kommission unterrichtet den jeweiligen in Absatz 1 genannten Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Euratom-Programms und legt ihm rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen des Euratom-Programms vorgeschlagenen oder geförderten indirekten Maßnahmen vor.
Artikel 13
Externe Beratung und Einbeziehung der Gesellschaft
- 1. Für die Durchführung des Euratom-Programms sind gegebenenfalls Ratschläge und Beiträge des Euratom-Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 134 Euratom-Vertrag, der von der Kommission eingesetzten Beratungsgremien unabhängiger, hochrangiger Experten, der im Rahmen internationaler Wissenschafts- und Technologieabkommen vorgesehenen Dialoge, vorausschauender Tätigkeiten, gezielter öffentlicher Konsultationen sowie transparenter und interaktiver Prozesse, die gewährleisten, dass verantwortbare Forschung und Innovation unterstützt wird, zu berücksichtigen.
- 2. Den relevanten Aspekten der Forschungs- und Innovationspläne der Europäischen Technologieplattformen, der Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und der Europäischen Innovationspartnerschaften wird ebenfalls in vollem Umfang Rechnung getragen.
Kapitel II
Spezifische Massnahmenbereiche
Artikel 14
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Besondere Aufmerksamkeit gilt der angemessenen Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) am Euratom-Programm und dem innovativen Nutzen für KMU. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.
Artikel 15
Öffentlichprivate und öffentlich-öffentliche Partnerschaften
Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 können spezifische Tätigkeiten des Euratom-Programms durchgeführt werden mittels
- (a) gemeinsamer Unternehmen nach Kapitel 5 Euratom-Vertrag,
- (b) öffentlich-öffentlicher Partnerschaften im Rahmen der Förderform "Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen",
- (c) vertraglicher öffentlichprivater Partnerschaften nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x.
Artikel 16
Internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen
- 1. Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich zu den in der Verordnung (EU) XX/XXX [Beteiligungsregeln] genannten Bedingungen an den indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms beteiligen. Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz sind Artikel 7 zu entnehmen. Die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen wird durch das Euratom-Programm vor allem mit folgenden Zielen gefördert:
- (a) Stärkung der Exzellenz und Attraktivität der Union in Forschung und Innovation sowie ihrer wirtschaftlichen und industriellen Wettbewerbsfähigkeit,
- (b) wirksame Bewältigung der weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen,
- (c) Unterstützung der Ziele der auswärtigen Politik der EU in Ergänzung zu entsprechenden Programmen.
- 2. Gezielte Maßnahmen mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit mit bestimmten Drittländern oder Gruppen von Drittländern werden auf der Grundlage von gegenseitigem Interesse und Nutzen und unter Berücksichtigung von deren wissenschaftlichen und technologischen Fähigkeiten sowie der Vermarktungsmöglichkeiten und erwarteten Auswirkungen durchgeführt.
Unterstützt werden sollte der gegenseitige Zugang zu Drittlandprogrammen. Um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, werden Koordinierung und Synergien mit Initiativen von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern gefördert.
Bei den Kooperationsschwerpunkten werden die Entwicklungen in der EU-Politik sowie Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit Drittländern berücksichtigt, außerdem mögliche Mängel der Regelungen der Drittländer im Bereich des geistigen Eigentums.
Artikel 17
Kommunikation und Verbreitung
- 1. Bei der Durchführung des Euratom-Programms werden Ergebnisverbreitung und Kommunikation als integraler Bestandteil der vom Euratom-Programm geförderten Maßnahmen angesehen.
- 2. Folgende Kommunikationstätigkeiten sind möglich:
- (a) Initiativen zur weiteren Bekanntmachung der Forschungsförderung im Rahmen des Euratom-Programms und zur Erleichterung des Zugangs zu ihr, insbesondere in Regionen oder für Arten von Teilnehmern, die unterrepräsentiert sind,
- (b) gezielte Unterstützung für Projekte und Konsortien, um ihnen den Rückgriff auf die für eine optimale Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse notwendigen Fähigkeiten zu erleichtern,
- (c) Initiativen zur Förderung des Dialogs und der Diskussion über wissenschaftliche, technologische und innovationsbezogene Fragen mit der Öffentlichkeit, unter Einsatz der sozialen Medien und sonstiger innovativer Technologien und Methoden,
- (d) Kommunikation der politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit den Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.
- 3. Vorbehaltlich der relevanten Bestimmungen des Euratom-Vertrags und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind folgende Tätigkeiten der Ergebnisverbreitung möglich:
- (a) Tätigkeiten, durch die Ergebnisse mehrerer Projekte zusammengeführt werden, einschließlich aus anderen Quellen finanzierter Projekte, um nutzerfreundliche Datenbanken und Berichte zu erstellen, in denen zentrale Ergebnisse zusammengefasst werden,
- (b) Weitergabe der Ergebnisse an die politisch Verantwortlichen, auch an Normungsgremien, um die Verwendung politisch relevanter Ergebnisse durch die entsprechenden Gremien auf internationaler, EU-, nationaler oder regionaler Ebene zu fördern.
Kapitel III
Kontrolle
Artikel 18
Kontrolle und Audit
- 1. Das zur Durchführung dieser Verordnung einzurichtende Kontrollsystem bietet hinreichende Gewähr dafür, dass ein angemessenes Risikomanagement in Bezug auf die Wirksamkeit und Effizienz der Abläufe sowie auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gegeben ist, wobei die Mehrjährigkeit der Programme und die Art der betreffenden Zahlungen zu berücksichtigen sind.
- 2. Das Kontrollsystem gewährleistet ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle, wobei die administrativen und sonstigen Kosten der Kontrollen auf allen Ebenen berücksichtigt werden, so dass die Ziele des Euratom-Programms erreicht und die herausragendsten Forscher und innovativsten Unternehmen gewonnen werden können.
- 3. Im Rahmen des Kontrollsystems stützt sich die Auditstrategie bei Ausgaben für indirekte Maßnahmen des Euratom-Programms auf die Rechnungsprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben des gesamten Programms. In diese repräsentative Stichprobe werden zusätzlich Ausgaben einbezogen, die anhand einer Risikoabschätzung ausgewählt wurden.
Überprüfungen von im Rahmen des Euratom-Programms getätigten Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit auf abgestimmte Weise durchgeführt, um den Prüfungsaufwand für die Teilnehmer so gering wie möglich zu halten.
Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
- 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.
- 2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Unionsmittel aus dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Unbeschadet Absatz 3 kann die Kommission Rechnungsprüfungen bis zu vier Jahre nach der Abschlusszahlung durchführen.
- 3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/9627 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
- 4. Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Kapitel IV
Überwachung Bewertung
Artikel 20
Überwachung
- 1. Die Kommission überprüft jährlich die Durchführung des Euratom-Programms einschließlich der Fortschritte und Ergebnisse.
- 2. Die Kommission berichtet über die Ergebnisse dieser Überwachung und sorgt für ihre Bekanntmachung.
Artikel 21
Bewertung
- 1. Die Bewertungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
Bis zum 31. Mai 2017 führt die Kommission unter Berücksichtigung der Expost-Bewertung des Siebten Euratom-Rahmenprogramms und des Euratom-Programms (2012-2013), die bis Ende 2015 abgeschlossen sein muss, mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des Euratom-Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele (anhand des Ergebnisniveaus und der Fortschritte bei den Auswirkungen), die fortbestehende Relevanz der Maßnahmen, die Effizienz und den Einsatz der Ressourcen, den Spielraum für weitere Vereinfachungen und den europäischen Mehrwert durch. Ferner werden bei der Bewertung der Beitrag der Maßnahmen dem vorrangigen Ziel eines intelligenten, tragfähigen und integrativen Wachstums der Union sowie die Ergebnisse der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.
Bis zum 31. Dezember 2022 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Expost-Bewertung des Euratom-Programms durch. Diese erstreckt sich auf die Grundlagen, die Durchführung und die Ergebnisse sowie auf die längerfristigen Auswirkungen und die Tragfähigkeit der Maßnahmen und ist bei der Entscheidung über eine mögliche Neuauflage, Änderung oder Aufhebung einer Folgemaßnahme zu berücksichtigen.
- 2. Unbeschadet von Absatz 1 werden die direkten und indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms getrennten Bewertungen unterzogen.
- 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen dienen der Beurteilung der Fortschritte im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele, unter Berücksichtigung der in Anhang II festgelegten einschlägigen Leistungsindikatoren.
- 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen notwendigen Daten und Informationen.
- 5. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
Titel III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 22
Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen
- 1. Der Beschluss 2006/970/Euratom, die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006, die Entscheidung 2006/976/Euratom, die Entscheidung 2006/977/Euratom, der Beschluss XXXX/XXXX [Euratom-Rahmenprogramm (2012-2013)], die Verordnung (Euratom) Nr. XXX/XXXX [Euratom-Beteiligungsregeln (2012-2013)], der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom [spezifisches Programm (2012-2013)] und der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom [spezifisches Programm - direkte Maßnahmen (2012-2013)] werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
- 2. Für Tätigkeiten, die im Rahmen der Programme, die mit den in Absatz 1 genannten Beschlüssen eingerichtet wurden, und der damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen durch einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft unterstützt werden, gelten bis zu ihrem Abschluss weiterhin die Regeln dieser Programme.
- 3. Die in Artikel 4 aufgeführten finanziellen Mittel können auch die Ausgaben für technische und administrative Hilfe abdecken, die notwendig sind, um den Übergang zwischen diesem Programm und den Maßnahmen zu gewährleisten, die auf der Grundlage des Beschlusses XX/XX/Euratom [Euratom-Rahmenprogramm 2012- 2013], des Beschlusses XXXX/XXXX/Euratom [spezifisches Programm (2012- 2013)] und des Beschlusses XXXX/XXXX/Euratom [spezifisches Programm - direkte Maßnahmen (2012-2013)] verabschiedet wurden.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel,
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Tätigkeiten
1. Begründung des EURATOM-PROGRAMMS - Vorbereitung auf 2020
Werden die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele erreicht, wird das Euratom-Programm zu den Ergebnissen im Zusammenhang mit den Schwerpunkten des Rahmenprogramms "Horizont 2020" - Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und gesellschaftliche Herausforderungen - beitragen. Es wird angesichts der immer knapperen Ressourcen, des steigenden Energiebedarfs und des Klimawandels vor allem den Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsorientierten Energiesystem unterstützen.
Durch das Euratom-Programm werden der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich gestärkt und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordiniert, um so Überschneidungen zu vermeiden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten.
Die Strategie der Entwicklung der Kernfusion als glaubwürdige Option für eine CO₂- emissionsarme Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab beruht auf einem Fahrplan, der Zwischenziele im Hinblick auf das Endziel der Stromgewinnung bis 2050 enthält. Zur Umsetzung dieser Strategie werden die Kernfusionsarbeiten in der EU, einschließlich Leitung, Finanzierung und Management, grundlegend umstrukturiert, um den Schwerpunkt von der reinen Forschung auf Auslegung, Bau und Betrieb der künftigen Anlagen (ITER, DEMO und spätere Anlagen) zu verlagern. Dies wird eine enge Zusammenarbeit aller in der Union an der Fusionsforschung Beteiligten, der Kommission und der nationalen Fördereinrichtungen notwendig machen.
Damit die Kompetenzen in der EU erhalten werden, die für das Erreichen dieser Ziele unerlässlich sind, wird der Aspekt der Ausbildung im Rahmen des Programms noch mehr Bedeutung erhalten, indem Ausbildungseinrichtungen von europaweitem Interesse geschaffen werden, die gezielte Programme anbieten werden. Hierdurch werden der Europäische Forschungsraum sowie die Integration der neuen Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder gefördert.
2. zur Verwirklichung der Programmziele Notwendige Tätigkeiten
2.1. Indirekte Maßnahmen
- (a) Unterstützung des sicheren Betriebs von Nuklearsystemen (gesellschaftliche Herausforderungen)
Unterstützt werden entsprechend dem allgemeinen Ziel gemeinsame Forschungstätigkeiten zum sicheren Betrieb von Reaktorsystemen (einschließlich Anlagen des Brennstoffkreislaufs), die in der Union eingesetzt werden, oder, soweit zum Erhalt eines breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Union erforderlich, derjenigen Reaktortypen, die in Zukunft eingesetzt werden könnten, wobei ausschließlich Sicherheitsaspekte zu behandeln sind, einschließlich aller Aspekte des Brennstoffkreislaufs wie Trennung und Transmutation.
- (b) Beitrag zur Entwicklung von Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle (Wissenschaftsexzellenz, gesellschaftliche Herausforderungen)
Gefördert werden gemeinsame und/oder koordinierte Forschungstätigkeiten zu verbleibenden wichtigen Fragen der Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und langlebiger radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen, gegebenenfalls einschließlich der Demonstration der Technologien und ihrer Sicherheit (durch diese Tätigkeiten wird die Entwicklung einer gemeinsamen Sichtweise der Union in den wichtigsten Fragen der Abfallentsorgung, von der Entladung der Brennelemente bis zur Endlagerung, unterstützt), ferner Forschungstätigkeiten bezüglich des Umgangs mit anderen radioaktiven Abfallströmen, für die es derzeit keine ausgereiften industriellen Verfahren gibt.
- (c) Unterstützung von Ausbau und Erhalt der Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union (Wissenschaftsexzellenz)
Unterstützt werden gemeinsame Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Unternehmen sowie von Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten im Bereich Aus- und Fortbildung und Mobilität sowie der Erhalt von Kompetenzen im Nuklearbereich in mehreren Disziplinen, um sicherzustellen, dass langfristig in der Union im Nuklearsektor Forscher, Ingenieure und sonstige Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen zur Verfügung stehen.
- (d) Förderung des Strahlenschutzes (Wissenschaftsexzellenz, gesellschaftliche Herausforderungen)
Gefördert werden gemeinsame und/oder koordinierte Forschungstätigkeiten, insbesondere zu den Risiken niedriger Strahlendosen aufgrund industrieller, medizinischer oder umweltbedingter Exposition sowie zum Notfallmanagement bei Unfällen mit Strahlungsfreisetzung, mit dem Ziel, eine europaweite wissenschaftliche und technologische Grundlage für ein robustes, ausgewogenes und für die Bevölkerung akzeptables Schutzsystem zu schaffen.
- (e) Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen (führende Rolle der Industrie, gesellschaftliche Herausforderungen)
Unterstützt werden gemeinsame Forschungstätigkeiten der Mitglieder des EFDAÜbereinkommens (European Fusion Development Agreement), um einen raschen Beginn des ITER-Betriebs bei hoher Leistung sicherzustellen, u.a. durch den Einsatz der einschlägigen Anlagen (einschließlich des JET - Joint European Torus) und die integrierte Modellierung mit Hochleistungsrechnern sowie durch Ausbildungsmaßnamen für die "ITER-Generation" von Forschern und Ingenieuren.
- (f) Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen (führende Rolle der Industrie, gesellschaftliche Herausforderungen)
Gefördert werden gemeinsame Tätigkeiten der Mitglieder des EFDA-Übereinkommens zur Entwicklung von Werkstoffen für ein Demonstrationskraftwerk und zur Eignungsprüfung dieser Werkstoffe, unter anderem durch Vorbereitungsarbeiten für eine geeignete Materialprüfanlage und Verhandlungen über die Beteiligung der Union an einem sinnvollen internationalen Rahmen für diese Anlage.
Ferner werden gemeinsame Forschungstätigkeiten der Mitglieder des EFDAÜbereinkommens zu Fragen des Reaktorbetriebs und zur Entwicklung und Demonstration aller für ein Demonstrationsfusionskraftwerk relevanten Technologien unterstützt. Diese Tätigkeiten umfassen die Erstellung eines vollständigen Entwurfs/vollständiger Entwürfe für ein Demonstrationsfusionskraftwerk sowie die Prüfung der Möglichkeit, die Stellaratortechnologie für Kraftwerke einzusetzen.
- (g) Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit (führende Rolle der Industrie)
Gefördert werden Wissensmanagement und Technologietransfer von der durch dieses Programm kofinanzierten Forschung zur Industrie, unter Nutzung aller innovativen Aspekte der Forschungsarbeiten, und die Unterstützung von Wissensmanagement und Technologietransfer.
Unterstützt werden Innovationen, u.a. durch freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, eine Datenbank für Wissensmanagement und Wissensverbreitung sowie die Förderung technologischer Themen in Ausbildungsprogrammen.
Langfristig wird das Euratom-Programm Vorbereitung und Ausbau einer wettbewerbsfähigen Kernfusionsbranche unterstützen, insbesondere durch die Umsetzung eines Technologie-Fahrplans im Hinblick auf ein Fusionskraftwerk unter aktiver Einbeziehung der Industrie bei den Auslegungs- und Entwicklungsprojekten.
- (h) Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung (Wissenschaftsexzellenz)
Gefördert werden Tätigkeiten zur Unterstützung des Baus, der Modernisierung, der Nutzung und der kontinuierlichen Verfügbarkeit zentraler Forschungsinfrastrukturen, eines angemessenen Zugangs zu ihnen sowie ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des Euratom-Programms.
- (i) EFDA (European Fusion Development Agreement)
Eine Finanzhilfe ("Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen") wird der Rechtsperson gewährt, die von den Mitgliedern des EFDA für die Durchführung und Koordinierung ihrer Tätigkeiten gegründet oder bestimmt wird. Diese Finanzhilfe kann Sachleistungen der Gemeinschaft umfassen, u.a. die wissenschaftliche und technische Nutzung der JET-Anlage gemäß Artikel 10 Euratom-Vertrag, oder die Abstellung von Kommissionsbediensteten.
2.2. Direkte Maßnahmen der JRC
Die Tätigkeiten der JRC im Nuklearbereich werden der Unterstützung der Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom28 und 2011/70/EURATOM29 sowie der Schlussfolgerungen des Rates dienen, in denen höchstmöglichen Standards für die nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen in der Union sowie auf internationaler Ebene Vorrang eingeräumt wird. Die JRC wird insbesondere die notwendigen Kapazitäten und Fachkenntnisse mobilisieren, um zur Beurteilung und Verbesserung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie anderer, nicht die Energie aus Kernspaltung betreffender Anwendungen beizutragen, mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Grundlage für das einschlägige Unionsrecht zu schaffen und gegebenenfalls innerhalb der Grenzen ihres Auftrags und ihrer Kompetenzen auf nukleare Vorfälle und Störfälle zu reagieren. Hierfür wird die JRC Forschungs- und Bewertungsarbeiten ausführen, Referenzen und Standards bereitstellen und gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen. Gegebenenfalls wird man sich um Synergien mit der SNE-TP (Technologieplattform "zukunftsfähige Kernenergie") und anderen übergreifenden Initiativen bemühen.
- (a) Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge
Die JRC wird einen Beitrag zur Entwicklung von Hilfsmitteln und Methoden für hohe Sicherheitsstandards bei Kernreaktoren für die Stromerzeugung und bei Kernbrennstoffkreisläufen leisten, die für Europa relevant sind.
Zu diesen Hilfsmitteln und Methoden gehören:
- (1) Modelle für die Analyse schwerer Unfälle und Methoden für die Beurteilung der Sicherheitsmargen beim Betrieb kerntechnischer Anlagen; Unterstützung der Entwicklung einer einheitlichen europäischen Vorgehensweise bei der Bewertung fortgeschrittener Kernbrennstoffkreisläufe und -konzepte sowie Prüfung und Verbreitung der Erfahrungen aus dem Betrieb. Die JRC baut ihre Koordinierungsstelle für das Feedback zum Kernkraftwerksbetrieb ("Clearinghouse on Nuclear Power Plant Operational Experience Feedback") weiter aus, um auf die neuen Herausforderungen im Bereich der nuklearen Sicherheit im Anschluss an den Unfall von Fukushima zu reagieren;
- (2) Minimierung der wissenschaftlichen Unsicherheiten bei der Vorhersage des langfristigen Verhaltens von Nuklearabfällen und der Dispersion von Radionukliden in der Umwelt; Untersuchung zentraler Aspekte der Forschung zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen;
- (3) Ausbau der Kapazitäten der Union, auf Nuklearunfälle und -störfälle zu reagieren, indem Warnsysteme und Modelle für die Dispersion radioaktiver Stoffe in der Luft weiterentwickelt werden, Ressourcen und Knowhow für die Analyse und Modellierung von Nuklearunfällen mobilisiert werden und die entsprechende technische Unterstützung geleistet wird;
- (a) Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, einschließlich Kernmaterialüberwachung, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik
Höchstmögliche Aufmerksamkeit gilt der Nichtverbreitung.
Die JRC wird
- (1) verbesserte Methodiken sowie Nachweis- bzw. Überprüfungsmethoden und -technologien entwickeln, um die Sicherungsmaßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene zu unterstützen;
- (2) bessere Methoden und Technologien für die Verhütung, Erkennung und Bewältigung von nuklearen bzw. mit der Freisetzung von Radioaktivität verbundenen Vorfällen entwickeln und anwenden, einschließlich der Eignungsprüfung von Nachweistechnologien und der Entwicklung nuklearforensischer Methoden und Techniken zur Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels, in Abstimmung mit den internationalen CBRN-Maßnahmen (für chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen);
- (3) die Anwendung des Vertrags zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und von einschlägigen Strategien der Union durch Analysen, Studien und Verfolgung der technischen Entwicklung der Exportkontrollregelungen im Interesse der Kommissions- und sonstiger EU-Dienststellen unterstützen.
- (c) Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung
Die JRC wird die wissenschaftlichen Grundlagen für nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen ausbauen. Ein Forschungsschwerpunkt werden die grundlegenden Eigenschaften und das Verhalten von Actinoiden, Strukturwerkstoffen und Kernmaterial sein. Zur Unterstützung der Normung auf Unionsebene wird die JRC kerntechnische Standards, Referenzdaten und Referenzmessungen auf dem neuesten Stand der Technik liefern sowie für die Entwicklung und Implementierung relevanter Datenbanken und Bewertungsinstrumente sorgen. Ferner wird die JRC die Weiterentwicklung medizinischer Anwendungen unterstützen, insbesondere neuer Krebstherapien auf der Grundlage der Alphastrahlung.
- (d) Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung
Die JRC wird in Bezug auf neue Entwicklungen in der Forschung und bei den Instrumenten, im Sicherheitsbereich und bei den Umweltvorschriften weiterhin auf dem Laufenden bleiben. Hierfür wird ein fortlaufender Investitionsplan für die wissenschaftlichen Infrastrukturen eingeführt.
Damit die Union weiterhin bei der nuklearen Sicherheit und den Sicherungsmaßnahmen führend bleibt, wird die JRC Hilfsmittel für das Wissensmanagement entwickeln, über ihre Beobachtungsstelle für Humanressourcen im Nuklearbereich (Nuclear Human Resources Observatory) unionsweite Trends bei den Humanressourcen überwachen und gezielte Aus- und Fortbildungsprogramme erstellen und anbieten, wobei auch Stilllegungsaspekte Berücksichtigung finden.
- (e) Unterstützung der Politik und der sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen
Die JRC wird ihre Kompetenzen ausbauen, um die erforderlichen unabhängigen wissenschaftlichen und technischen Informationen zur Unterstützung der sich weiterentwickelnden EU-Rechtsvorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen bereitstellen zu können.
Als Durchführungsorgan von Euratom im Rahmen des GIF (Generation IV International Forum) wird die JRC auch in Zukunft den Beitrag der Gemeinschaft zum GIF koordinieren. Sie wird die internationale Forschungszusammenarbeit mit wichtigen Partnerländern und internationalen Organisationen (IAEO, OECD/NEA) fortsetzen und weiter ausbauen, um die Unionsstrategien im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen zu unterstützen.
3. Bereichsübergreifende Tätigkeiten Innerhalb des EURATOM-PROGRAMMS
Um die allgemeinen Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des Euratom-Programms ergänzende Tätigkeiten unterstützt (direkte und indirekte Maßnahmen, Koordination und Förderung der gemeinsamen Programmplanung), die eine Synergie der Forschungsanstrengungen bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen sicherstellen (z.B. in den Bereichen Werkstoffe, Kühlmitteltechnologie, nukleare Referenzdaten, Modellierung und Simulation, Fernhandhabung, Abfallentsorgung, Strahlenschutz).
4. Bereichsübergreifende Tätigkeiten Schnittstellen mit dem Rahmenprogramm für Forschung Innovation "HORIZONT 2020"
Damit die Ziele des Euratom-Programms erreicht werden, werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen (z.B. gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) mit dem spezifischen Programm des Rahmenprogramms "Horizont 2020" geschaffen.
Das Euratom-Programm kann zu der im Rahmen von "Horizont 2020" entwickelten Kredit- und Beteiligungskapital-Fazilität beitragen, das auf die Ziele des Artikels 3 ausgedehnt wird.
5. Festlegung der Prioritäten
Damit die indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors sich gegenseitig ergänzen, werden die Prioritäten der Arbeitsprogramme auf der Grundlage von Vorschlägen nationaler Behörden und von Gremien oder sonstigen Zusammenschlüssen von Forschungskreisen des Nuklearbereichs (wie Technologieplattformen und technischen Foren für Nuklearsysteme und nukleare Sicherheit (SNETP), Entsorgung von Restabfällen (IGDTP) und Strahlenschutz/Risiko geringer Dosen (MELODI)), Vertretern des EFDA-Übereinkommens oder anderen relevanten Organisationen oder Foren der Akteure des Nuklearsektors festgelegt.
Die Prioritäten der direkten Maßnahmen werden im Wege der Konsultation der operativen Generaldirektionen der Europäischen Kommission und des JRC-Verwaltungsrates festgelegt.
6. internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten Internationalen Organisationen
Die internationale Zusammenarbeit in der nuklearen Forschung und Innovation auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und gegenseitigen Vertrauens wird weitergeführt, mit dem Ziel eines klaren und spürbaren Nutzens für die Union. Im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Einzelziele wird die Gemeinschaft sich darum bemühen, die wissenschaftlichen und technischen Kompetenzen der Union durch internationale Kooperationsabkommen zu stärken und den Zugang der Nuklearindustrie der Union zu neu entstehenden Märkten zu unterstützen.
Die internationale Zusammenarbeit wird in multilateralem Rahmen (u.a. IAEO, OECD, ITER, GIF) sowie durch bestehende und neue bilaterale Kooperationsbeziehungen mit Ländern gefördert, die über eine starke Basis in der FuE und im industriellen Bereich verfügen und in denen Forschungseinrichtungen betrieben, geplant oder gebaut werden.
Anhang II
Leistungsindikatoren
Dieser Anhang enthält für jedes Einzelziel des Euratom-Programms eine begrenzte Anzahl von Leistungsindikatoren zur Beurteilung der Ergebnisse und Auswirkungen.
1. Indikatoren für indirekte Maßnahmen
- (a) Unterstützung des sicheren Betriebs von Nuklearsystemen
- - Prozentualer Anteil geförderter Projekte (gemeinsame Forschungsmaßnahmen und/oder koordinierte Maßnahmen), die zu einer nachweisbaren Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen im Nuklearbereich in Europa führen dürften. (b) Beitrag zur Entwicklung von Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle,
- - Anzahl in Europa geplanter geologischer Endlager für abgebrannte Kernbrennstoffe und/oder hoch radioaktive Abfälle, für die die Gemeinschaft die Erstellung einer Sicherheitsanalyse ("safety case") und gegebenenfalls die Bauplanungsphase unterstützt hat.
- (c) Unterstützung von Ausbau und Erhalt der Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union
- - Ausbildung durch Forschung: Anzahl von Doktoranden und Postdoktoranden, die im Rahmen von Euratom-Forschungsprojekten zur Kernspaltung unterstützt wurden
- - Anzahl von Stipendiaten und Auszubildenden im Rahmen des Euratom-Fusionsprogramms.
- (d) Förderung des Strahlenschutzes
- - Prozentualer Anteil geförderter Projekte, die nachweisbare Auswirkungen auf die Regulierungspraxis im Bereich des Strahlenschutzes haben dürften. (e) Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels Nutzung bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen,
- - Anzahl der Veröffentlichungen in renommierten Publikationen.
- (f) Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen
- - Prozentualer Anteil der für den Zeitraum 2014-2018 festgelegten Zwischenziele des Fahrplans für die Kernfusion, der im Rahmen des Euratom-Programms erreicht wurde.
- (g) Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit
- - Anzahl der Spin-offs aus der Fusionsforschung im Rahmen des Euratom-Programms
- - Patentanmeldungen der europäischen Kernfusionslaboratorien. (h) Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung.
- - Anzahl der auf Gemeinschaftsebene unterstützten Forschungsinfrastrukturen und der Forscher, die aufgrund der Mobilitäts- und Zugangsunterstützung Forschungsinfrastrukturen nutzen.
2. Indikatoren für direkte Maßnahmen
- (a) Wirkungsindikator für die Politikunterstützung durch die JRC
- - Zahl der konkreten Auswirkungen auf die Unionspolitik, die speziell auf die technische und wissenschaftliche Politikunterstützung der JRC zurückzuführen sind.
- (b) Indikator für wissenschaftliche Produktivität der JRC - Anzahl der von Fachkollegen geprüften Publikationen.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Indikatoren können nach den folgenden Zielen der Gemeinschaft für direkte Maßnahmen aufgeschlüsselt werden:
- - Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge, - Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, einschließlich Kernmaterialüberwachung, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik,
- - Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung,
- - Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung,
- - Unterstützung der Politik und der sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen.
- 1. Artikel 7 Euratom-Vertrag.
- 2. KOM (2011) 48.
- 3. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5. ABl. L [...] .
- 6. Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2008 zum Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich (15406/08).
- 7. ABl. L 358 vom 16.12.2006, S.62.
- 8. ABl. L 90 vom 30.3.2007.
- 9. KOM (2010) 546 endg. vom 6.10.2010.
- 10. K(2005) 576 endg. vom 11.3.2005.
- 11. INI/2010/2079.
- 12. ABl. [ ... ].
- 13. ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1.
- 14. ABl. L [ ... ].
- 15. ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12.
- 16. ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60.
- 17. ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404.
- 18. ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434.
- 19. ABl. L [...].
- 20. ABl. L [...].
- 21. ABl. L [...].
- 22. ABl. L [...].
- 23. ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1.
- 24. ABl. L [ ... ].
- 25. ABl. L 177 vom 4.7.1984, S. 25.
- 26. Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- 27. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 28. ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 1.
- 29. ABl. L 199 vom 19.7.2011, S. 1.