Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Juni 2017 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
Mit § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen das Wasser in Schwimm- oder Badebecken oder in Schwimm- oder Badeteichen entsprechen muss.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah eine Rechtsverordnung vorzulegen, die den aktuell vorliegenden wissenschaftlichen Kenntnisstand in Verbindung mit dem aktuellen Regelwerk berücksichtigt.
Begründung:
In Ermanglung einer gegenwärtigen Regelung gestützt auf das IfSG werden zur Überwachung der Schwimm- oder Badebeckenwasseranlagen ordnungsrechtliche Vorgaben im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten herangezogen. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sind aber insbesondere Regelungen des Fachrechts erforderlich, deren Einhaltung aufgrund der fachlichen Qualifikation durch die Gesundheitsbehörden überwacht wird.
Das in der Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser (Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung - SchwBadebwV, vgl. BR-Drucksache 748/02 ) geregelte Verfahren ist gegenwärtig noch offen. In der 783. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2002 wurde der Punkt (TOP 34) von der Tagesordnung abgesetzt. Allein Bedenken hinsichtlich der Kostenauswirkungen für Betreiber von Anlagen, die eventuell den Vorgaben der Verordnung nicht gerecht werden, ließen das Verfahren damals nicht zum Abschluss bringen. 15 Jahre später sollten allein fiskalische Aspekte keine Rolle spielen. Ansonsten würde daraus gesundheitspolitisch das Signal ausgesendet werden, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Schwimm- oder Badebeckenanlagen in die Beliebigkeit der finanziellen Aufwände der Betreiber solcher Anlagen gestellt wird.
Unter Umständen könnte auch die notwendige Überwachung den haushalterischen Einsparungen soweit unterliegen, dass der Schutz der Bevölkerung vor wasserbürtigen Erkrankungen nicht mehr gewährleistet ist. Um dem entgegenzuwirken ist das oben genannte Bundesratsverfahren mit einer aktualisierten Rechtsverordnung unter Beachtung des mittlerweile fortgeschriebenen Regelwerkes (hier: DIN 19643 vom November 2012) "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" und unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) "Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" neu zu beleben und zügig zum Abschluss zu bringen.
Obwohl eine Ermächtigung des Bundes zum Erlass von Regelungen für Schwimm- oder Badeteiche (Kleinbadeteiche) durchaus bestand, wurde damals (2002) von der Ermächtigung kein Gebrauch gemacht, da der damalige vorliegende wissenschaftliche Kenntnisstand es nicht erlauben würde, konkrete Anforderungen an die Qualität des Wassers in solchen künstlich angelegten Badeteichen festzulegen, die das gesundheitliche Risiko bis auf ein vertretbares Maß reduzieren würden. Insoweit bestand entsprechender Forschungsbedarf. Es wurde hingegen "nur" auf eine Empfehlung des UBA "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche" (vgl. Bundesgesundheitsbl-GesundheitsforschGesundheitsschutz 6-2003) verwiesen. Mit der oben genannten Bitte zur Anpassung der Rechtsverordnung an den wissenschaftlichtechnischen Fortschritt, können Regelungen auch zu Schwimm- oder Badeteichen im erforderlichen Umfang aufgenommen werden.