Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung am 19. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 18/10813 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts - Drucksache 18/9633 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 234/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen."
- bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "ihm diese Unterlagen angeboten werden und" eingefügt.
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- b) In § 5 Absatz 5 wird das Wort "automatisierte" gestrichen.
- c) § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen."
- d) § 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 wird das Wort "unterlagen" durch das Wort "unterliegen" ersetzt.
- bb) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "nach einem Informationszugangsgesetz zugänglich gemacht worden sind" durch die Wörter "bereits einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offengestanden haben" ersetzt.
- e) In § 16 Absatz 1 werden die Wörter "Archiven, Museen und Forschungs- und Dokumentationsstellen" durch die Wörter "Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen" ersetzt.
- f) § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben."