Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 18/8908 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts - Drucksache 18/7456 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 15.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 538/15 (PDF)

Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts*

Vom ...

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1).

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuständige Behörden

§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5 Grundsatz

Nationales Kulturgut unterliegt als Teil des kulturellen Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung aus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz.

§ 6 Nationales Kulturgut

§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8 Nachträgliche Eintragung

§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13 Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14 Eintragungsverfahren

§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17 Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18 Beschädigungsverbot

§ 19 Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit

Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21 Ausfuhrverbot

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25 Allgemeine offene Genehmigung

§ 26 Spezifische offene Genehmigung

§ 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28 Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es

§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das

§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33 Sicherstellung von Kulturgut

§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35 Aufhebung der Sicherstellung

§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40 Verbot des Inverkehrbringens

§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,

Auf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht anzuwenden.

§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46 Auskunftspflicht

§ 47 Rechtsfolge bei Verstößen

Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung mit.

§ 48 Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49 Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig eingeführt worden, so ist es an den betreffenden Staat zurückzugeben.

§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54 Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56 Beginn der Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.

§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58 Grundsatz der Rückgabe

Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.

§ 59 Rückgabeersuchen

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen

Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Rückgabeersuchen und lässt sich nicht klären, welchem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten schriftlich festgehalten und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt mitgeteilt worden ist.

§ 61 Aufgaben der Länder

§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung

Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.

§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66 Entschädigung bei Rückgabe

§ 67 Höhe der Entschädigung

§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71 Kosten

§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrechtmäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den deutschen Sachvorschriften.

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75 Verlängerung

§ 76 Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten

§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83 Strafvorschriften

§ 84 Bußgeldvorschriften

§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren

Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89 Evaluierung

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwaltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

§ 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"

In § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1448) werden die Wörter "- Bewahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgüter im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben)." durch die Wörter "- Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben)." ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II S. 1233), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

In § 14 Absatz 1 Nummer 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 130 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "Klima und Landschaft" durch die Wörter "Klima und Landschaft sowie das kulturelle Erbe" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 56b Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom ... [einfügen: Datum und Fundstelle nach Artikel 10] beziehen, bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde."

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

§ 1 Absatz 1 Nummer 8 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"8. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle gemäß Artikel 10]."

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind" durch die Wörter "oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 10] eingetragen ist" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

§ 29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"5. soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen."

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft