Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

A. Problem und Ziel

Ein starkes Ehrenamt und ausgeprägtes bürgerschaftliches Engagement sind Markenzeichen unseres Landes. Millionen von Menschen sind freiwillig für das Gemeinwohl aktiv - vom individuellen Engagement bis zum Ehrenamt, z.B. in Sport- und Kulturvereinen, Kirchen, Stiftungen, Hilfsorganisationen des Bevölkerungsschutzes und Freiwilligen Feuerwehren, Migrantenorganisationen, Umweltorganisationen, Kultureinrichtungen, den Freiwilligendiensten und der Wohlfahrtspflege. Insbesondere in ländlichen Regionen sind bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt tragende Säulen eines lebendigen und funktionierenden Gemeinwesens, die nachhaltig zur Festigung und Weiterentwicklung des gesellschaftlichen Zusammenhalts beitragen. Dieses Engagement für alle Generationen verdient Anerkennung und Wertschätzung.

Nach den Zahlen des Vierten Deutschen Freiwilligensurveys 2014 engagieren sich deutschlandweit rund 30 Millionen Menschen. Dieses beeindruckende Engagement ist der Garant für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und eine wesentliche Bedingung für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen. Bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement bedeuten gemeinsame Gestaltung im erlebbaren Umfeld und fördern das gegenseitige Vertrauen und die Identifikation mit der Gesellschaft. Sie sind damit wesentliche Bestandteile eines offenen und partizipativen gemeinschaftlichen Lebens, wirken in hohem Maß zugehörigkeitsstiftend und integrativ und leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des sozialen Friedens und der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Allerdings zeigt sich, dass dieses Engagement bundesweit betrachtet nicht in allen Regionen gleich stark ausgeprägt und besonders in einigen Regionen zunehmend fragil ist.

Insbesondere in den ostdeutschen Ländern sind bürgerschaftlich und ehrenamtlich getragene Strukturen mancherorts nur äußerst schwach ausgeprägt. Auch sind die bestehenden Strukturen vor allem in strukturschwachen und ländlichen Regionen durch den demografischen Wandel bedroht. Die Abwanderung, besonders junger Menschen, vom Land in die Stadt verstärkt das zunehmende Wegbrechen von bürgerschaftlich und ehrenamtlich getragenen Strukturen in den ländlichen Räumen. Vor allem Vereine beklagen einen Nachwuchsmangel. Entsprechende Stadt-Land-Disparitäten bzw. die unterschiedlich stark entwickelten bürgerschaftlich und ehrenamtlich getragenen Strukturen in den Regionen erfordern eine gezielte Förderung, um gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu schaffen.

Die Rahmenbedingungen und Formen des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements haben sich in den letzten Jahren zunehmend gewandelt. Neben den traditionellen und in festen Strukturen verankerten Formen des Engagements haben sich neue Formen, etwa im informellen oder digitalen Bereich, herausgebildet und verfestigt. Gleichzeitig stellt der digitale Wandel die zivilgesellschaftlichen Organisationen vor erhebliche Herausforderungen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das bürgerschaftliche Engagement und das Ehrenamt in Deutschland nachhaltig zu stärken und zu fördern, indem auf Bundesebene eine zentrale Anlaufstelle errichtet wird, die bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierte bei den unterschiedlichen und vielfältigen Herausforderungen unterstützt.

B. Lösung

Der Erlass eines Gesetzes zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts durch den Bund.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der jährliche Finanzbedarf der Stiftung wird auf 30 Mio. Euro geschätzt. Die Finanzierung für das Haushaltsjahr 2020 erfolgt aus dem Einzelplan 17.

Der finanzielle Mehrbedarf ab dem Jahr 2021 soll finanziell und stellenmäßig in den Einzelplänen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ausgeglichen werden; er ist im Übrigen Gegenstand des jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 18. Oktober 2019 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die parlamentarischen Verhandlungen zügig durchführen zu können und ein Inkrafttreten des Gesetzes zeitnah zu ermöglichen.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG

Fristablauf: 28.11.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG ist als Anlage beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen "Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt" wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.

§ 2 Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamtes insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Räumen im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks

(1) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch:

(2) Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden unter Berücksichtigung bereits bestehender Bundesgesetze und -programme durchgeführt.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.

(4) Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

(2) Bei der Besetzung der Stiftungsorgane wird eine geschlechterparitätische Besetzung angestrebt.

(3) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus 19 Mitgliedern.

(3) Mitglieder sind:

(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär oder seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 5 können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 bis 7 und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 5 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 bis 7 und die Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 führen in dieser Reihenfolge den Vorsitz im jährlichen Wechsel.

(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht.

(9) Bis zur Konstituierung des ersten Stiftungsrats werden dessen Aufgaben durch die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wahrgenommen.

(10) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

(11) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von den drei in § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Mitgliedern des Stiftungsrats bestellt. Jeder weitere Vorstand wird vom gesamten Stiftungsrat bestellt.

(4) Wiederbestellungen sind möglich.

(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.

(6) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.

(2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.

§ 9 Beschäftigte

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 10 Haushalt

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 11 Rechtsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

§ 13 Evaluierung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des bürgerlichen Engagements und des Ehrenamts durch die Errichtung einer zentralen Anlaufstelle auf Bundesebene und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Stiftung. Der Bericht soll auf Grundlage der begleitenden Forschungsergebnisse im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts die nachhaltige Entwicklung von bundesweit koordinierten Ansätzen, Initiativen und Projekten sowie die Entwicklung relevanter zielgruppen- und bereichsspezifischer digitaler Lösungen durch die Arbeit der Stiftung aufzeigen.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt soll bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierte bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen unterstützen.

Bundesweit zeigen sich starke Unterschiede der Engagement- und Ehrenamtsstrukturen. Besonders in den ostdeutschen Ländern sind bürgerschaftlich und ehrenamtlich getragene Strukturen mancherorts nur schwach ausgeprägt und fragil. In strukturschwachen und ländlichen Regionen sind die bestehenden Strukturen vor allem durch den demografischen Wandel bedroht. Die Abwanderung, besonders junger Menschen, vom Land in die Stadt verstärkt das zunehmende Wegbrechen von Engagementstrukturen in den ländlichen Räumen und vor allem Vereine beklagen einen Nachwuchsmangel. Entsprechende Stadt Land-Disparitäten bzw. die unterschiedlich stark entwickelten Engagementstrukturen in den Regionen erfordern eine gezielte Förderung zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Deutschland. Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt soll als koordinierende und unterstützende Einrichtung auf Bundesebene, zur Stärkung und Förderung der Kultur des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Regionen beitragen. Die Stiftung soll bei der Erfüllung ihrer Zwecke auch die globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen in den Blick nehmen.

Neben geographischen Unterschieden zeigt sich, dass bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt als Form der Teilhabe am demokratischen Gemeinwesen auch sozial unterschiedlich ausgeprägt ist. Die Stiftung soll daher dabei unterstützen, allen Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu Engagement- und Ehrenamtsstrukturen zu eröffnen. Dabei soll berücksichtigt werden, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eigener Migrationserfahrung oftmals schlechtere Zugangsvoraussetzungen zu bürgerschaftlichem Engagement und Ehrenamt haben. Die Stiftung soll einen Beitrag leisten zur Anerkennung des vielfältigen Engagements in Deutschland.

Die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt unterliegen einem steten Wandel, der gerade in den letzten Jahren zu neuen Herausforderungen geführt hat. So haben sich, neben den traditionellen, analogen und in festen Strukturen verankerten Formen des Engagements, neue Formen, etwa im informellen oder digitalen Bereich, gebildet und verfestigt. Gleichzeitig stellen gesellschaftliche Veränderungen, wie der digitale Wandel oder die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung, die zivilgesellschaftlichen Organisationen vor erhebliche Herausforderungen. Die inzwischen in weiten Teilen der Gesellschaft verbreitete Verwendung von sozialen Medien verändert das Kommunikationsverhalten der Zielgruppen grundlegend. Die steigende Bedeutung von Daten macht auch vor dem bürgerschaftlichen Engagement und Ehrenamt nicht Halt und führt zu höheren rechtlichen und technischen Anforderungen vor allem im Datenschutz und bei der Datensicherheit. Zugleich bietet die Digitalisierung für zivilgesellschaftliche Organisationen erhebliche Potentiale, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierte zeitlich zu entlasten. Ebenso sind oftmals im Zusammenhang mit der Nachwuchsgewinnung und dem Einwerben von Mitteln strategische Veränderungsprozesse innerhalb und außerhalb der Organisationen erforderlich. Diese zu vollziehen wird regelmäßig durch nicht umfassend vorliegende Informationen und das Fehlen finanzieller und personeller Spielräume in zivilgesellschaftlichen Organisationen erschwert. Ohne eine gezielte Unterstützung droht vielen Organisationen, dass sie den Anschluss, insbesondere an ihre junge Zielgruppe verlieren. Es ist zu befürchten, dass sich eine fehlende Unterstützung in diesem Bereich auf lange Sicht existenzbedrohend für die Vielfältigkeit der Engagementlandschaft in Deutschland auswirken kann. Die Digitalisierung bietet aber auch große Chancen, zum Beispiel über digitales Engagement oder für die Nachwuchsgewinnung. Sie eröffnet insbesondere in ländlichen Regionen über größere Distanzen neue Wege für die interne und externe Kommunikation und Vernetzung von Vereinen, Organisationen und Initiativen. Durch die Arbeit der Stiftung sollen die Kompetenzen in der Zivilgesellschaft dahingehend gestärkt werden, dass die digitalen Herausforderungen eigenständig gemeistert und die Chancen zur strategischen Weiterentwicklung und Festigung der eigenen Existenz genutzt werden können.

Über einen Servicebereich als zentralem Bestandteil der Stiftung sollen vielfältige und bedarfsgerechte Informationsangebote zur Qualifizierung und Weiterbildung für bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierte entwickelt und umgesetzt werden. Auf diese Weise soll ihnen das nötige Rüstzeug für den Umgang mit den unterschiedlichen Herausforderungen innerhalb ihres Engagements für die Gesellschaft vermittelt werden.

Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt beschränkt sich jedoch nicht allein auf reaktive Maßnahmen. Die Stiftung soll als Kompetenzzentrum vielmehr auch soziale und digitale Innovation im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung fördern, um die Möglichkeiten des Engagements aktiv voranzubringen. Gleichzeitig soll die Stiftung auch die Bundesregierung beraten und damit die dynamischen Prozesse des dritten Sektors zeitnah mit fundierter Expertise und auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützen. Das Fachwissen der Stiftung soll insbesondere auch zum Abbau von bürokratischen Hindernissen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt beitragen.

Weiterhin soll die Stiftung konkrete Maßnahmen umsetzen, die der Stärkung von Strukturen vor Ort zu Gute kommen, soweit dies nicht bereits durch Bundesgesetze oder - programme erfolgt. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf strukturschwachen Regionen und ländlichen Räumen. Die Stärkung der Anerkennungskultur und Nachwuchsgewinnung genießen als zentrale Herausforderungen besondere Aufmerksamkeit.

Damit dauerhaft sichergestellt wird, dass die Stiftung ihre Arbeit an den Bedarfen der ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten vor Ort ausrichtet, wird die Stiftung zudem begleitende Forschung im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamtes unterstützen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzentwurf schafft die gesetzliche Grundlage für die "Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt". Er beinhaltet Regelungen zur Rechtsstellung (§ 1), zum Stiftungszweck (§§ 2 und 3), zum Vermögen (§ 4), zu den Organen (§§ 5 bis 7), zur Satzung (§ 8), zu den Beschäftigten (§ 9), zum Haushalt (§ 10), zur Rechtsaufsicht (§ 11), zur Auflösung der Stiftung (§ 12), zur Evaluation (§ 13) und zum Inkrafttreten (§ 14).

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund ist weder im Bereich der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebung eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt verliehen. Gleichwohl hat der Bund die Möglichkeit, innerhalb seiner Gesetzgebungsbefugnisse in den ihm zugewiesenen Fachmaterien Maßnahmen mit Berührungspunkten zum bürgerschaftlichen Engagement und Ehrenamt zu ergreifen.

Zu den Fachmaterien der konkurrierenden Gesetzgebung mit Berührungspunkten zum bürgerschaftlichen Engagement und Ehrenamt zählen das Vereinsrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes - GG), die öffentliche Fürsorge (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG), das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG) sowie Bereiche des Steuerrechts (Artikel 105 Absatz 2 GG) . Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich bei einer Förderung von bürgerschaftlichem Engagement und Ehrenamt ebenso wie auf den Gebieten der Kultur- oder Sportförderung des Bundes vielfach eine trennscharfe Kompetenzabgrenzung und Zuordnung nichtstaatlicher Initiativen zur Ebene des Bundes oder der Länder nicht vornehmen lässt. Hierbei leistet der Bund seinen - insoweit aus der Natur der Sache heraus auch nur von ihm selbst leistbaren - Beitrag zu den nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes grundsätzlich von den Ländern wahrzunehmenden staatlichen Förderungen, verdrängt aber nicht die Länder hieraus.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Mit der Förderung von Innovationen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts, insbesondere im Bereich der Digitalisierung sowie der Förderung von Engagementstrukturen stützt der Gesetzentwurf das Ziel 9 "Eine belastbare Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen" im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Im Sinne des Ziels 10 trägt der Gesetzentwurf mit der Förderung von Engagementstrukturen insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei und hilft Ungleichheiten zu minimieren. Der Gesetzentwurf leistet zudem einen wesentlichen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft gemäß den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung im Rahmen des Nachhaltigkeitsmanagementkonzeptes der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der finanzielle Mehrbedarf ab dem Jahr 2021 soll finanziell und stellenmäßig in den Einzelplänen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ausgeglichen werden; er ist im Übrigen Gegenstand des jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens.

4. Erfüllungsaufwand

Keiner.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische Auswirkungen sind nicht ersichtlich.

VII. Befristung; Evaluierung

Das Gesetz ist nicht befristet. Eine Evaluierung ist vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Errichtung und Sitz)

Die Rechtsform einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Stiftung des öffentlichen Rechts ist im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Stiftung besonders geeignet. Die Organisationsform einer Stiftung bietet sich an, um im Interesse der Unabhängigkeit und Fachautorität, Vertreter des Bundestages, der Länder und Kommunen sowie Erfahrungsträger und Kräfte aus den Bereichen bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt einzubinden, um durch selbständig handelnde Organe eine objektive und breit akzeptierte Arbeit zu gewährleisten und auch privates Kapital zu erschließen. Dem Bund steht die Verwaltungskompetenz für die Errichtung der Stiftung nach Art. 87 Absatz 3 Satz 1 GG zu.

Der Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.

Zu § 2 (Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen)

Nach Absatz 1 ist Zweck der Stiftung die Stärkung und Förderung bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes.

Absatz 2 präzisiert die Begriffe bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt. Im Sinne dieses Gesetzes ist bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Über die Kriterien der Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit und Gemeinwohlorientierung bestand bereits in der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements" Einigkeit. Sie schließen die verschiedenen Erscheinungsformen des Engagements vom klassischen Ehrenamt bis zum kurzzeitigen ungebundenen Engagement ein (vgl. Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", Bundestagsdrucksache 014/8900, S. 333). Das Merkmal der Freiwilligkeit grenzt das bürgerschaftliche Engagement zum einen vom Beruf ab. Im Gegensatz zu diesem dient bürgerschaftliches Engagement nicht der Schaffung der Lebensgrundlage. Zum anderen ist bürgerschaftliches Engagement Ausdruck einer freien Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger und keine staatsbürgerliche Pflicht. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit verdeutlicht, dass bürgerschaftliches Engagement nicht auf einen materiellen Gewinn gerichtet ist. Gleichzeitig soll bürgerschaftlich Engagierten durch ihre Tätigkeit kein finanzieller Nachteil entstehen, sodass finanzielle Zuwendungen in Form von Auslagenersatz keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit haben. Im Übrigen führt auch nicht jeder wirtschaftliche Vorteil zur Entgeltlichkeit einer Tätigkeit. Eine Tätigkeit kann auch bei Zuwendungen unentgeltlich sein, wenn diese offensichtlich keine markttypische Gegenleistung darstellen. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit trotz Zuwendung bieten etwa aus dem Steuerrecht die "Übungsleiterpauschale" und "Ehrenamtspauschale" sowie die steuerrechtliche Behandlung von geringen Sachleistungen als bloße Aufmerksamkeiten. Das Merkmal der Gemeinwohlorientierung entspricht nicht der Gemeinnützigkeit aus dem Steuerrecht. Es grenzt vielmehr bürgerschaftliches Engagement zu selbstbezogenen Tätigkeiten wie etwa die Erziehung der eigenen Kinder ab. Schließlich findet bürgerschaftliches Engagement nur auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung und somit insbesondere unter Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte statt.

Ehrenamt im Sinne dieses Gesetzes ist bürgerschaftliches Engagement für eine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, kirchliche bzw. mildtätige Zwecke fördern. Eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes setzt somit nicht die Ausübung eines klassischen Amtes wie etwa das eines Vorstands im Sportverein voraus. Vielmehr reicht bereits ein einmaliges Tätigwerden für eine Organisation aus, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. Der Unterschied zum bürgerschaftlichen Engagement besteht somit lediglich in der organisatorischen Anbindung.

Zu § 3 (Erfüllung des Stiftungszwecks)

Absatz 1 benennt die wichtigsten Aufgabenfelder, auf denen die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes tätig werden soll. Die Stiftung soll Serviceangebote und Informationen bei der Organisationsentwicklung für bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement bereitstellen, insbesondere digitale Innovationen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung im bürgerschaftlich Engagement und Ehrenamt fördern, Engagement- und Ehrenamtsstrukturen stärken, Bund, Länder, Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vernetzen, dabei die Kultur und ihren Beitrag zur Förderung von Engagement und Ehrenamt berücksichtigen, sowie die Entwicklung bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts mit Forschungsprojekten begleiten. Ausgenommen ist der Bereich des entwicklungspolitischen Engagements, dessen Förderung (Beratung, Vernetzung und finanzielle Unterstützung) der Engagement Global gGmbH im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung obliegt.

Absatz 2 stellt sicher, dass die Stiftung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestehende Bundesgesetze und -programme berücksichtigt. Darüber hinaus sollen auch bestehende Länder- und Kommunalprogramme in den Blick genommen werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Zu § 4 (Stiftungsvermögen)

Zum Stiftungsvermögen werden zunächst diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände gehören, die die Bundesrepublik Deutschland für die Stiftung erwirbt. Nach Absatz 2 werden für die Erfüllung des Stiftungszwecks die erforderlichen Mittel im Wesentlichen nach Maßgabe des Bundeshaushalts zur Verfügung gestellt. Die Stiftung hat danach keinen Anspruch auf eine finanzielle Förderung oder auf Ausbringung eines Förderprogramms. Darüber hinaus kann die Stiftung nach Absatz 3 auch Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen und eigene Rechtsgeschäfte tätigen. Absatz 4 stellt klar, dass die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden sind.

Zu § 5 (Organe der Stiftung)

Die Bestimmung legt den Stiftungsrat und den Vorstand als Organe der Stiftung fest. Die Zusammensetzung und Funktion der Stiftungsorgane wird in den folgenden Paragraphen näher erläutert. Soweit dem Bund Berufungs- oder Entsenderechte zukommen, wird er nach dem Bundesgremienbesetzungsgesetz auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in den Organen der Stiftung hinwirken (Absatz 2). Schließlich sollen die Haftungsrisiken für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stiftungsorgane begrenzt werden (Absatz 3).

Zu § 6 (Stiftungsrat)

Die Bestimmung regelt die Funktion und die Zusammensetzung des Stiftungsrats.

Absatz 1 regelt die Funktion des Stiftungsrats. Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind.

Die Zusammensetzung des Stiftungsrats soll durch die Einbindung unterschiedlicher Akteure eine breite Akzeptanz der Stiftungsarbeit schaffen. Gleichzeitig wird die Anzahl der Mitglieder des Gremiums auf neunzehn begrenzt, um seine Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten.

Die Stiftung ist eine Stiftung des Bundes, an deren Finanzierung sich die Bundesregierung maßgeblich beteiligt, sodass drei Vertreter der Bundesregierung in den Stiftungsrat entsandt werden. Aufgrund der fachlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf den Stiftungszweck sind dies die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Absatz 3 Nummer 1), die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (Absatz 3 Nummer 2) und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft (Absatz 3 Nummer 3). Vier Vertreter des Bundestages stellen eine parlamentarische Mitbestimmung sicher (Absatz 3 Nummer 4). Die Bestellung von zwei Vertretern der Bundesländer (Absatz 3 Nummer 5) und einem Vertreter der Kommunen (Absatz 3 Nummer 6) dient unter anderem dazu, Doppelstrukturen mit Angeboten auf Länder- und Kommunalebene zu vermeiden und die Stiftungsarbeit mit der Arbeit der Bundesländer und Kommunen im Bereich bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt zu verzahnen. Durch die Bestellung von insgesamt neun Vertretern aus der Zivilgesellschaft (Absatz 3 Nummer 7) werden die Erfahrungsbereiche und deren fachliche Autorität in den Stiftungsrat einbezogen.

Absatz 4 regelt die Möglichkeit der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, sich im Stiftungsrat vertreten zu lassen.

Absatz 5 bestimmt, dass die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 bis 7 und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 mit legitimierender Wirkung durch die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bestellt werden.

Die Amtszeit der Mitglieder ist in Absatz 6 geregelt. Die Mitglieder des Deutschen Bundestags werden für die Dauer der Legislaturperiode berufen. Ihre Mitgliedschaft ist vom Bundestagsmandat abhängig, sodass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Bundestag das Ende der Mitgliedschaft im Stiftungsrat zur Folge hat. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 bis 7 und die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ende der Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und durch die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bestellt.

Absatz 7 regelt den Vorsitz des Stiftungsrats. Dieser wird durch die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in dieser Reihenfolge im jährlichen Wechsel geführt.

Absatz 8 regelt die Grundzüge der Beschlussfassung. Einzelheiten werden in der Satzung ergänzt. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Schließlich haben die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht.

Absatz 9 regelt die Übergangsphase der Stiftungsarbeit bis zur Konstituierung des ersten Stiftungsrats. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben des Stiftungsrats durch die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wahrgenommen.

Absatz 10 bestimmt, dass die Mitglieder des Stiftungsrats ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind und Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen haben.

Das Nähere regelt die Satzung (Absatz 11).

Zu § 7 (Vorstand)

Die Bestimmung regelt die Funktion und die Zusammensetzung des Vorstands der Stiftung.

Die Funktion des Vorstands ist in Absatz 1 bestimmt. Als Exekutivorgan der Stiftung führt er die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern (Absatz 2).

Nach Absatz 3 wird der erste Vorstand durch die Ministerin oder den Minister des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für drei Jahre bestellt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat bestellt.

Absatz 4 bestimmt die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds. Sie beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre. Wiederbestellungen sind möglich (Absatz 5).

Die Abberufung des Vorstands ist in Absatz 6 geregelt. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf eines Beschlusses des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Zuvor ist dem von der Abberufung betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.

Nach Absatz 7 sind die Vorstandsmitglieder hauptamtlich tätig.

Das Nähere regelt die Satzung (Absatz 8).

Zu § 8 (Satzung)

Zur Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen und zur Regelung der Verfahrensabläufe innerhalb der Stiftungsorgane gibt sich die Stiftung nach ihrer Errichtung eine Satzung (Absatz 1). Für die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Klarstellend bestimmt die Vorschrift, dass Satzungsänderungen nur in Bezug auf Regelungen zulässig sind, die nicht Teil des Gesetzes sind (Absatz 2).

Zu § 9 (Beschäftigte)

Die Bestimmung stellt klar, dass die Geschäfte der Stiftung im Regelfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen werden.

§ 9 stellt zudem sicher, dass für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung die gleichen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen gelten wie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.

Zu § 10 (Haushalt)

Die Bestimmung regelt die Anwendbarkeit der Haushaltsbestimmungen des Bundes auf die Stiftung und macht den rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellenden Haushaltsplan von der Genehmigung durch den Stiftungsrat abhängig.

Absatz 3 stellt die Prüfung der Stiftung durch den Bundesrechnungshof sicher.

Zu § 11 (Rechtsaufsicht)

Die Stiftung untersteht als Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Zu § 12 (Auflösung)

Die Bestimmung stellt klar, dass die Auflösung der Stiftung nur durch Gesetz erfolgen kann und in diesem Gesetz auch die Anfallberechtigung zu regeln ist.

Zu § 13 (Evaluierung)

Die Bestimmung stellt eine Evaluierung der Stiftungsarbeit fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher.

Zu § 14 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Drucksache 518/19 (PDF)

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4996, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftKeine Auswirkungen
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwand:Nicht quantifiziert
EvaluierungDie Bundesregierung evaluiert das Vorhaben binnen fünf Jahren nach Errichtung der Stiftung und berichtet dem Bundestag über die erreichten Ziele.
Ziele:Stärkung des bürgerlichen Engagements und des Ehrenamts, insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Regionen
Kriterien/Indikatoren:Grad der bundesweiten Koordination und Entwicklung von Ansätzen, Initiativen und Projekten, die bislang nebeneinanderstehen, im Vergleich zum Status quo
Grad der Steigerung der Entwicklung relevanter zielgruppen- und bereichsspezifischer Lösungen für Digitalisierung und nachhaltige Entwicklung durch die Arbeit der Stiftung im Vergleich zum Status quo
Datengrundlage:Ergebnisse begleitender Forschung

II. Im Einzelnen

Am 10. Juli 2019 beschloss das Bundeskabinett die Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt im Jahr 2019. In gemeinsamer Federführung erarbeiteten das BMFSFJ, das BMI und das BMEL das Errichtungsgesetz und die Satzung.

Komplementär zu bestehenden Bundesprogrammen soll die Stiftung bürgerschaftliches Engagement und das Ehrenamt in strukturschwachen und ländlichen Regionen fördern und stärken, insbesondere hinsichtlich Digitalisierung und nachhaltiger Entwicklung.

Die Stiftung soll als zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene fungieren und Serviceangebote sowie Informationen bei der Organisationsentwicklung für bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement bieten.

II.1. Erfüllungsaufwand

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft.

Verwaltung (Bund)

Die Ressorts gehen für die Errichtung und die Arbeit der Stiftung mit Sitz in Neustrelitz von Erfüllungsaufwand im "deutlich unteren zweistelligen Millionenbereich" aus (Personal- und Sachkosten). Nachvollziehbare Anhaltspunkte für diesen Ansatz enthält der Regelungsentwurf nicht. Den jährlichen Finanzbedarf der Stiftung beziffern die Ressorts auf 30 Mio. Euro. Auch für diese Einschätzung fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage.

II.2. Evaluierung

Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des bürgerlichen Engagements und des Ehrenamts durch die Errichtung einer zentralen Anlaufstelle auf Bundesebene und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Stiftung. Der Bericht soll auf Grundlage von begleitenden Forschungsergebnissen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts die nachhaltige Entwicklung von bundesweit koordinierten Ansätzen, Initiativen und Projekten verfasst werden sowie die Entwicklung relevanter zielgruppen- und bereichsspezifischer digitaler Lösungen beleuchten, die durch die Arbeit der Stiftung zu Stande gekommen sind bzw. gefördert wurden.

III. Ergebnis

Der Regelungsentwurf enthält keine nachvollziehbare Darstellung des Erfüllungsaufwands aus der Errichtung und der Tätigkeit der Stiftung. Er entspricht insoweit nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bundesregierung. Der Mangel an Transparenz und Kostenbewusstsein konnte angesichts des aufgebauten Zeitdrucks nicht mehr behoben werden. Zum Ziel der Förderung von qualitativ hochwertiger und transparenter Rechtsetzung trägt dieses Vorhaben nicht bei.

Positiv ist, dass die Wirksamkeit der Stiftung hinsichtlich der Stärkung des bürgerlichen Ehrenamts evaluiert und dem Bundestag darüber berichtet wird.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 07.10.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Die Bundesregierung nimmt die Ansicht des NKR, dass der Regelungsentwurf nicht vollständig den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bundesregierung entspricht, zur Kenntnis. Eine Änderung des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt ist nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf setzt im Wesentlichen die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag und den Kabinettbeschlüssen vom 10.07.2019 um. Im Koalitionsvertrag wurde die Stärkung und Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts durch eine Stiftung ausdrücklich verankert (Rn. 579-581 und 55395542). Mit Beschluss vom 10.07.2019 hat die Bundesregierung der Errichtung einer Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt in der Rechtsform einer Stiftung öffentlichen Rechts zugestimmt. Die Stiftung soll noch im Jahr 2019 errichtet und in einem ostdeutschen Flächenland angesiedelt werden. Der Kabinettbeschluss greift damit eine zentrale Forderung zum Ehrenamt im Bericht der Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse auf, der ebenfalls am 10.07.2019 vorgestellt wurde.

Der finanzielle Rahmen der Stiftung wird von den bedarfstragenden Ressorts auf 30 Mio. € jährlich geschätzt. Die tatsächlichen Ausgaben hängen von Faktoren ab, die erst im Rahmen der Errichtung der Stiftung festgelegt werden. Ein über die Haushaltsausgaben hinausgehender Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, Wirtschaft und Bürger wird nicht gesehen.