A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 unter anderem beschlossen, Anreize zu schaffen, um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern. Im Zuge dessen soll das in besonders hohem Maße klima- und umweltschädliche Fliegen weiter verteuert werden, indem die Luftverkehrsteuer zum 1. April 2020 erhöht wird. Die bisherige Bepreisung des Luftverkehrs bildet die auch im Vergleich zu den anderen Verkehrsträgern besondere Klima- und Umweltschädlichkeit zum einen nicht ausreichend ab und hat zum anderen zu keiner nennenswerten nachhaltigen Veränderung der Wachstumsraten beim Passagieraufkommen und damit der Gesamtanzahl der Flugbewegungen geführt, ebenso wenig zu einer Verkehrsverlagerung auf die Bahn.
B. Lösung
Im Rahmen des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips tragen die höheren Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer als Bestandteil der Steuereinnahmen des Bundes insgesamt auch zur Finanzierung der steigenden Ausgaben zur Bekämpfung des Klimawandels und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bei.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung 1) | Kassenjahr | ||||
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | ||
Insgesamt | 785 | 470 | 780 | 815 | 850 | |
Bund | 785 | 470 | 780 | 815 | 850 | |
Länder | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Gemeinden | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes kein Mehraufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft vermindert sich der Erfüllungsaufwand in nicht bezifferbarem Umfang durch die Vereinheitlichung der Regelungen für die monatlichen Luftverkehrsteueranmeldungen.
Da für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht, kommt die "O-ne in, one out"-Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Finanzverwaltung entsteht durch die notwendigen Anpassungen im IT-Fachverfahren ein zusätzlicher einmalig anfallender Erfüllungsaufwand im Jahr 2019 von ca. 45 Tausend EUR.
Überdies vermindert sich der Erfüllungsaufwand durch die Aufhebung der Sonderregelung zu Steueranmeldungen aus § 12 Absatz 2 in geringfügigem, nicht quantifizierbarem Ausmaß.
F. Weitere Kosten
Durch die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes entstehen den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Kosten von über 700 Mio. Euro jährlich. Mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern sind ebenfalls betroffen. Die Luftverkehrsteuer kann regelmäßig auf die Flugpreise aufgeschlagen und somit direkt an den Fluggast weitergegeben werden. Die insoweit zu erwartende Überwälzung der Steuer auf die Flugpreise wird unmittelbar Auswirkungen auf die Einzelpreise für Flugreisen haben. Insbesondere im Bereich der so genannten Billigflüge kann die Steuer so einen erheblichen Anteil des Gesamtflugpreises ausmachen.
Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Oktober 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um eine angemessene Beratung im parlamentarischen Verfahren zu ermöglichen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.11.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Luftverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126, 1094) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
" § 6 Steuer- und Haftungsschuldner".
2. § 5 Nummer 5 wird aufgehoben.
3. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Steuer- und Haftungsschuldner".
4. § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
" 5 . falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes."
5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Geschäftsitz" durch das Wort "Geschäftssitz" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "7,50 Euro" durch die Angabe "13,03 Euro" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "23,43 Euro" durch die Angabe "33,01 Euro" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "42,18 Euro" durch die Angabe "59,43 Euro" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zu einer Milliarde Euro" durch die Wörter "zu 1,75 Milliarden Euro" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
- 1. auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
- 2. sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet."
7. § 12 Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
(3)Abflüge nach § 5 Nummer 4 sind vorbehaltlich Satz 2 in Höhe von 7,50 Euro je Abflug des Fluggastes von der Steuer befreit. Stellt die Europäische Kommission durch Beschluss fest, dass eine vollständige Steuerbefreiung bis zu dem Steuersatz nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Beschluss der Kommission ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben."
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5)§ 11 Absatz 3 gilt vorbehaltlich Satz 2 bis zur Höhe von 7,50 Euro je Abflug des Fluggastes. Stellt die Europäische Kommission durch Beschluss fest, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Beschluss der Kommission ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben."
10. Die Anlage 1 (zu § 11) wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep." werden gestrichen.
- b) Das Wort "Moldau" wird durch die Wörter "Moldau, Republik" ersetzt.
- c) Nach dem Wort "Niederlande" werden die Wörter "Nordmazedonien, Republik" eingefügt.
- d) Die Wörter "Slowakische Republik" werden durch das Wort "Slowakei" ersetzt.
11. In der Anlage 2 (zu § 11) wird nach dem Wort "Sudan" das Wort "Südsudan" eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat am 20. September 2019 ein Eckpunktepapier zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Das Klimaschutzprogramm 2030 stellt die Erfüllung der Klimaschutzziele 2030 sicher und beinhaltet neben Vorgaben zu einer CO₂-Bepreisung auch sektorale Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen. Vor diesem Hintergrund sind auch Maßnahmen im Luftverkehr umzusetzen. Im Eckpunktepapier zum Klimaschutzprogramm 2030 ist als Maßnahme die Erhöhung der Luftverkehrsteuer vorgesehen, um das in hohem Maße klima- und umweltschädliche Fliegen weiter zu verteuern. Mit der Erhöhung der Steuer ab dem 1. April 2020 wird den Steuerpflichtigen eine ausreichende Vorbereitung ermöglicht. Zudem muss das Verwaltungsverfahren angepasst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 werden zum 1. April 2020 erhöht. Die Regelungen zur Steueranmeldung werden vereinheitlicht. Überdies werden mit der Überarbeitung des Luftverkehrsteuergesetzes weitere, überwiegend formale Aspekte sowie eine Beihilfeentscheidung der Europäischen Kommission im Gesetzestext aufgenommen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2, erster Halbsatz GG, da dem Bund das Aufkommen aus dieser Steuer ganz zusteht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Unionsrecht und den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Entfällt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anhebung der Luftverkehrsteuer ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 und dient damit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen künftiger Generationen, dem Klima und dem sparsamen Umgang mit Energieressourcen. Die Anhebung der Steuersätze verstärkt die bereits gesetzten Anreize für ein umweltgerechtes Verhalten im Flugverkehr. Daneben stehen die Einnahmen auch im Zusammenhang mit der nachhaltigen Finanzierung der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030.
3. Demografische Auswirkungen
Keine.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
lfd Nr. | Maßnahme | Steuerart / Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung 1 | Kassenjahr | ||||
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | ||||
1 | § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LuftVStG Anhebung der Steuer je Fluggast bei Flügen mit einem Zielort nach Anlage 1 von 7,50 € auf 13,03 € Anlage 2 von 23,43 € auf 33,01 € und in andere Länder von 42,18 € auf 59,43 € | Insg. | + 785 | + 525 | + 780 | + 815 | + 850 | |
LuftVSt | + 785 | + 525 | + 780 | + 815 | + 850 | |||
Bund | + 785 | + 525 | + 780 | + 815 | + 850 | |||
LuftVSt | + 785 | + 525 | + 780 | + 815 | + 850 | |||
Länder | ||||||||
Gem. | ||||||||
2 | § 12 Absatz 2 LuftVStG Aufhebung der Sonderregelung, wonach für den Monat Dezember zwei Steueranmeldungen abgegeben werden müssen | Insg. | - | 55 | ||||
LuftVSt | - 55 | |||||||
Bund | - 55 | |||||||
LuftVSt | - 55 | |||||||
Länder | ||||||||
Gem. | ||||||||
3 | Finanzielle Auswirkungen insgesamt | Insg. | + 785 | + 470 | + 780 | + 815 | + 850 | |
LuftVSt | + 785 | + 470 | + 780 | + 815 | + 850 | |||
Bund | + 785 | + 470 | + 780 | + 815 | + 850 | |||
LuftVSt | + 785 | + 470 | + 780 | + 815 | + 850 | |||
Länder | ||||||||
Gem. | ||||||||
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes kein Mehraufwand.
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft vermindert sich der Erfüllungsaufwand in nicht bezifferbarem Umfang durch die Vereinheitlichung der Regelungen für die monatlichen Luftverkehrsteueranmeldungen.
Da für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht, kommt die "One in, one out"-Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichtenug
Keine Erhöhung von Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Finanzverwaltung entsteht durch die notwendigen Anpassungen im IT-Fachverfahren ein zusätzlicher einmalig anfallender Erfüllungsaufwand im Jahr 2019 von ca. 45 Tausend EUR.
Überdies vermindert sich der Erfüllungsaufwand durch die Aufhebung der Sonderregelung zu Steueranmeldungen aus § 12 Absatz 2 in geringfügigem, nicht quantifizierbarem Ausmaß.
6. Weitere Kosten
Durch die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes entstehen den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Kosten von über 700 Mio. Euro jährlich. Mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern sind ebenfalls betroffen. Die Luftverkehrsteuer kann auf die Flugpreise aufgeschlagen und somit direkt an den Fluggast weitergegeben werden. Die insoweit zu erwartende Überwälzung der Steuer auf die Flugpreise wird unmittelbar Auswirkungen auf die Einzelpreise für Flugreisen haben. Insbesondere im Bereich der so genannten Billigflüge kann die Steuer so einen erheblichen Anteil des Gesamtflugpreises ausmachen.
Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Durch die Anpassung der Inhaltsübersicht wird nunmehr vollständig auf den Regelungsgehalt des § 6 verwiesen. Aus der Angabe ging bislang nicht hervor, dass in § 6 Absatz 2 Regelungen zum Haftungsschuldner enthalten sind.
Zu Nummer 2 (§ 5 Nummer 5)
Die Aufhebung setzt die Vorgaben der Beihilfeentscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2012 (ABl. C122/8 vom 27. April 2013) um, wonach für diese Flüge keine Steuerbefreiung mehr, sondern ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist. Der Beschluss wurde im Verwaltungswege bereits umgesetzt.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Die formale Ergänzung der Überschrift um den Haftungsschuldner stellt den Regelungsgehalt der Vorschrift nunmehr vollständig und übersichtlich dar. Aus der Überschrift ging bislang nicht hervor, dass in § 6 Absatz 2 Regelungen zum Haftungsschuldner enthalten sind.
Zu Nummer 4 (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
Die geforderten Angaben im Antrag des Luftverkehrsunternehmens auf Registrierung sind anzupassen, da ausländischen Luftverkehrsunternehmen nicht immer eine Steuernummer erteilt wird.
Zu Nummer 5 (§ 8 Absatz 2 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Wortlauts.
Zu Nummer 6 (§ 11)
Mit der Erhöhung der Steuersätze der Luftverkehrsteuer wird die Einzelmaßnahme 27 des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt. Der Steuersatz für Abflüge zu Zielorten in Ländern der Anlage 1 war bislang bezogen auf die Distanz, die mittels dieser Distanzklasse abgedeckt wird, im Verhältnis zu den Steuersätzen für Abflüge zu Zielorten in anderen Ländern eher niedrig. Zur Verstärkung der Anreizwirkung zu umweltgerechtem Verhalten im Flugverkehr, insbesondere für Abflüge zu Zielorten in Ländern der Anlage 1, erfolgt eine gewichtete Erhöhung der Luftverkehrsteuersätze, wobei der Steuersatz für Abflüge zu Zielorten in Ländern der Anlage 1 gegenüber den anderen Steuersätzen stärker erhöht wird.
In § 11 Absatz 2 wird die rechnerische Bezugsgröße zur Ermittlung der Absenkung der Steuersätze, die sich aus den veranschlagten Soll-Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer ergibt, angepasst und beträgt nunmehr 1,75 Milliarden Euro.
Im Absatz 3 wird nunmehr die in Nummer 2 beschriebene Beihilfeentscheidung im Luftverkehrsteuergesetz umgesetzt.
Zu Nummer 7 (§ 12 Absatz 2)
Die Aufhebung dient der einheitlichen Handhabung und damit der Vereinfachung für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung. Die Sonderregelung für die Steueranmeldung für den Zeitraum vom 1. bis 18. Dezember eines Jahres entfällt.
Zu Nummer 8 (§ 18 Absatz 1 Nummer 6)
Folgeanpassung aus Nummer 7. Mit Wegfall der Sonderregelung für die Steueranmeldung für den Zeitraum vom 1. bis 18. Dezember eines Jahres ist diese Regelung nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 9 (§ 19)
Für die Steuerbefreiung nach § 5 Nummer 4 sowie für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 11 Absatz 3 (Steuervergünstigungen für bestimmte Inselflüge) liegen Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission vor. Die Erhöhung des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der bestehenden Beihilfemaßnahmen gegenüber der Europäischen Kommission anzumelden. Bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission über diese Änderungen gelten die in § 19 aufgenommenen Anwendungsregeln für diese Steuervergünstigungen.
Zu Nummer 10 (Anlage 1)
Mit den Änderungen werden Anpassungen in den völkerrechtlich verbindlichen Länderbezeichnungen berücksichtigt.
Zu Nummer 11 (Anlage 2)
Der neu entstandene Staat Südsudan wird in die Anlage 2 aufgenommen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 bestimmt, dass die Änderungen durch das vorliegende Gesetz am 1. April 2020 in Kraft treten. Dadurch wird den Steuerpflichtigen eine ausreichende Vorbereitung ermöglicht. Zudem muss das Verwaltungsverfahren angepasst werden.