A. Zielsetzung
Das Luftverkehrsgesetz verpflichtet in § 29b Absatz 2 Luftverkehrsgesetz die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Diese Vorgabe reicht für einen sachgerechten Lärmschutz der Bevölkerung bei wachsenden Flugbewegungszahlen, insbesondere in den Nachtstunden, nicht mehr aus. Notwendig ist, dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm bei der Gestaltung und Genehmigung der Flugverfahren sowie in der betrieblichen Praxis ein wachsendes Gewicht beizumessen. Dies gilt insbesondere für den nächtlichen Lärmschutz, dem auch vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken, denen die Bevölkerung im Umfeld der Flughäfen ausgesetzt ist, nach den Sicherheitsaspekten Vorrang vor wirtschaftlichen Belangen einzuräumen ist.
B. Lösung
Änderung des § 29b Absatz 2 Luftverkehrsgesetz mit dem Ziel, dem Lärmschutz bei der Erarbeitung und Festlegung von Flugverfahren und bei der Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben, insbesondere in den Nachtstunden, ein stärkeres Gewicht einzuräumen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine finanziellen Aufwendungen.
E. Sonstige Kosten
Durch die Änderung des Luftverkehrsgesetzes ergeben sich unmittelbar keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Soweit die verstärkte Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen bei der Gestaltung von Flugverkehrskontrollverfahren und dem Flugbetrieb beispielsweise zu veränderten An- und Abflugrouten führt, kann dies im Einzelfall zu Mehrkosten für die Luftverkehrswirtschaft führen, die im Interesse des Lärmschutzes hinzunehmen sind.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 12. Februar 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 1. März 2013 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrsgesetzes
§ 29b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm hinzuwirken. Bei der Erarbeitung und Festlegung von Flugverfahren und bei der Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben ist auf den Schutz der Bevölkerung, insbesondere während der Nachtstunden, in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Zu Artikel 1
Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation werden verpflichtet, nicht lediglich auf die Vermeidung von unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken, sondern grundsätzlich auf die Vermeidung von Fluglärm. Die Regelverpflichtung, das Entstehen von Lärm soweit wie möglich zu verhindern, setzt damit nicht erst ab der einfachrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, sondern bereits darunter an. Es erfolgt eine Verschiebung der Gewichte in der Abwägung in Richtung Lärmschutz.
Die Flugsicherungsorganisation soll bei der Gestaltung von Flugverfahren auf dieses Ziel verpflichtet werden und dabei auf den Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm in besonderem Maße achten.
Darüber hinaus hat die Flugsicherungsorganisation auch im praktischen Flugbetrieb den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere bei Flugverkehrskontrollfreigaben, zu beachten. Der Flugsicherungsorganisation ist es nach der Luftverkehrs-Ordnung erlaubt, Abweichungen von den durch Rechtsverordnung festgelegten Flugrouten zuzulassen. Die Deutsche Flugsicherung hat dazu entsprechende betriebliche Anordnungen getroffen. Zukünftig sollen durch die gesetzliche Grundentscheidung für den Lärmschutz der Bürger, insbesondere bei Nacht, Lärmschutzaspekte eine stärkere Berücksichtigung erfahren.
Die Flugsicherungsorganisation und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung werden mit der Gesetzesänderung daher verpflichtet, den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm insgesamt sowohl bei der Gestaltung und Festlegung als auch beim praktischen Betrieb der Flugverfahren verstärkt zu berücksichtigen. Insbesondere in der Nachtzeit ist dabei auf den Schutz der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Dieser Belang hat damit nach den Sicherheitsaspekten wirtschaftlichen Belangen vorzugehen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.