Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union (2006/2114(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 122872 - vom 21. Dezember 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 30. November 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass das Parlament die Bestätigung der Kommission und des Rates begrüßt wonach Bulgarien in ausreichender Weise auf den Beitritt zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 vorbereitet ist,

B. in der Erwägung, dass Bulgarien am 14. Dezember 1995 einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union stellte, dass es am 16. Juli 1997 förmlich als Beitrittskandidat anerkannt wurde, dass am 15. Februar 2000 die Verhandlungen mit Bulgarien eingeleitet wurden, dass Bulgarien seine Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember 2004 erfolgreich beendete, den Beitrittsvertrag am 25. April 2005 unterzeichnete und ihn ratifizierte und gemeinsam mit Rumänien die historische fünfte Erweiterungsrunde der Europäischen Union zum Abschluss bringen wird,

C. in der Erwägung, dass die Richtung, die Geschwindigkeit und der Rhythmus der Reformen stetig gewesen sind und dass der Modernisierungsprozess für sich allein als vorteilhaft und nicht nur als Vorbedingung für den Beitritt zur Europäischen Union betrachtet werden sollte,

D. in der Erwägung, dass die gewaltige Leistung Bulgariens während des Transformationsprozesses uneingeschränkte Anerkennung verdient, welche hauptsächlich den dort lebenden Menschen gebührt, die sich mit großer Geduld einer unvergleichlichen politischen und wirtschaftlichen Rosskur unterzogen haben,

E. in der Erwägung, dass der Reformprozess in Bulgarien wie in vielen anderen Mitgliedstaaten viele Jahre nach dem Beitritt fortdauern wird, dass es jedoch Bereiche mit spezifischen Problemen gibt, in denen gewisse Begleitmaßnahmen ergriffen werden können um zu einem rechtzeitigen Handeln zu ermuntern,

F. in der Erwägung, dass es den nationalen Regierungen durch die Übergangsregelungen im Beitrittsvertrag und sonstige Befugnisse vorbehalten ist, Entscheidungen in Migrationsfragen, wie etwa Einschränkungen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer, zu treffen wobei die Tatsache nicht verkannt werden darf, dass diese Thematik sich zu einem besorgniserregenden Problem entwickelt hat, da in einigen Mitgliedstaaten, unabhängig von der Erweiterung der Europäischen Union, eine chaotische Asyl- und Einwanderungspolitik betrieben wird,

Politische Kriterien

Wirtschaftliche Kriterien

Gemeinschaftlicher Besitzstand


1 ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 409.
2 ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.