Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am 28. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/13213 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 016/12279 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 (§ 4) wird wie folgt gefasst: 1. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Auf das Personal für die Flugsicherung
- a) in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),
- b) in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,
- c) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.""
- 2. Nummer 2 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- 3. Nummer 5 (§ 27c) wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird aufgehoben.
- b) Buchstabe b wird Buchstabe a und wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere
- 1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
- a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste), einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;
- b) die Flugalarmdienste;
- c) die Fluginformationsdienste;
- d) die Flugverkehrsberatungsdienste,
- 2. die Kommunikationsdienste,
- 3. die Navigationsdienste,
- 4. die Überwachungsdienste,
- 5. die Flugberatungsdienste und
- 6. die Flugwetterdienste sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft erbracht. Die Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungsdiensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10)
beizufügen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Flugvermessungsdiensten werden durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste vorzuhalten.""
- 1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
- 4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: 5. In § 27d Absatz 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort "Flugsicherungsdienste" ersetzt."
- 5. Nummer 6 (§ 31b) wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe "§ 27c Absatz 2" durch die Angabe "§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort "Flugsicherungsdienste" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "geeignete natürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2 beauftragt" durch die Wörter "eine Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"§ 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.""
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) In Buchstabe c wird die Angabe "§ 27c Absatz 2" durch die Angabe "§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und die Wörter "ein gültiges Zeugnis nach" durch die Wörter "einen gültigen Befähigungsnachweis nach Maßgabe von" ersetzt.
- 6. Nummer 7 Buchstabe a (§ 31d) wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Beauftragte nach § 31b Absatz 1 untersteht der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.""
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 7. Nummer 9 (§ 31f) wird wie folgt geändert:
- a) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
"9. Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt:".
- b) § 31f wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird das Wort "Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort "Flugsicherungsdienste" und die Angabe "§ 27c Absatz 2" durch die Angabe "§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "eines gültigen Zeugnisses nach" durch die Wörter "eines gültigen Befähigungsnachweises nach Maßgabe von" ersetzt.
- c) § 31g wird aufgehoben.
- a) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
- 8. Nummer 10 (§ 32) wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- "4. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder,
- 4a. die Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lizenzen in der Flugsicherung und deren Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung,
- 4b. das Verfahren zur Erlangung von Befähigungsnachweisen nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchführung von Unterstützungsdiensten nach § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf oder Beschränkung;""
- b) Buchstabe a Doppelbuchstabe ee wird aufgehoben.
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 9. Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 12a eingefügt: 12a. In § 58 Absatz 1 Nummer 6a wird die Angabe "oder Abs. 4 Satz 2" und die Angabe "oder Abs. 4 Satz 3" gestrichen."
- 10. In Nummer 13 werden in § 73 Absatz 2 nach dem Wort "Flugsicherung" die Wörter "oder des Flugwetterdienstes oder zur Wahrnehmung beider Aufgaben zusammen" gestrichen.
II. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
- Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch [Artikel 11 des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 016/11608] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst:
"Anlage 4 Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste".
- 2. § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst,"
- 3. In § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort "Flugverkehrsdienste" ersetzt.
- 4. In § 27a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 2 oder 3" ersetzt.
- 5. In Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2 LuftVO) wird in der Überschrift das Wort "Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort "Flugverkehrsdienste" ersetzt."
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst:
III. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
- § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992 (BGBl. I S.1928), die durch Artikel 456 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung
- Die Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter "Betriebsdienste der Flugsicherung" durch die Wörter "Durchführung der Flugsicherung" und die amtliche Abkürzung "FSBetrV" durch die amtliche Abkürzung "FSDurchführungsV" ersetzt.
- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen."
- 3. In § 2 wird das Wort "Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort "Flugverkehrsdienste" ersetzt.
- 4. In § 3 Satz 1 wird das Wort "Flugsicherungsbetriebsdienste" durch die Wörter "Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen," ersetzt.
- 5. In § 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 1 sowie § 25 werden die Wörter "dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter "der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter "Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter "Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt.
- 7. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter "dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter "dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 8. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, " durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" sowie in § 11 Nummer 5 und § 20 werden die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.´
IV. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden die Artikel 5 und 6.
Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages