A. Problem
- Mit dem Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes (FlHG) und der Fleischhygiene-Verordnung vom 4. November 2004 wurde eine Regelung eingeführt, wonach die bis dahin amtlichen Stellen vorbehaltene Entnahme der Trichinenproben bei Wildschweinen im Falle der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 FlHG auch durch jeweils für ihren Jagdbezirk beauftragte Jagdausübungsberechtigte vorgenommen werden kann. Diese Regelung sollte zu einer Verwaltungsentlastung führen und gleichzeitig die Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorgaben bei Wahrung des Verbraucherschutzes erleichtern.
- Von dieser Möglichkeit kann in der Praxis aufgrund der Vorgaben der Fleischhygiene-Verordnung zum Wildursprungsschein jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte auch gleichzeitig der Erleger des Tieres ist. Folge ist, dass für eine praxisgerechte Umsetzung nun eine Vielzahl von Jagdausübungsberechtigten geschult und von der zuständigen Behörde beauftragt werden muss. Damit ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden.
B. Lösung
- Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 der Fleischhygiene-Verordnung soll dahingehend geändert werden, dass der Erleger mit seiner Unterschrift auf dem Wildursprungsschein Feststellungen, die nur er selbst vor dem Erlegen bzw. beim Aufbrechen treffen kann, bestätigen und an den für die Entnahme der Proben zur Untersuchung auf Trichinen beauftragten Jagdausübungsberechtigten weitergeben muss.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- Der mit der Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung vom 4. November 2004 bei den zuständigen Behörden entstandene erhöhte Verwaltungsaufwand als auch personelle Aufwand durch die Schulung, die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine wird dadurch reduziert, dass der beauftragte Jagdausübungsberechtigte auch bei Schwarzwild, das er nicht selbst erlegt hat, die Proben zur Trichinenuntersuchung entnehmen kann.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Verordnungsantrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 23. August 2005
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierungen der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Vorlage in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Aufgrund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1185) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
In Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 1 a der Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 667) geändert worden ist, wird der Wildursprungsschein wie folgt geändert:
- 1. Unter der Zeile Erlegungsdatum wird folgende zusätzliche Zeile eingefügt: "Datum Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten"
- 2. Die Wörter "Feststellungen des Jagdausübungsberechtigten" werden durch die Wörter" Feststellungen des Erlegers" ersetzt.
- 3. In der bisherigen Unterschriftenzeile werden die Wörter "Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten" durch die Wörter" Unterschrift des Erlegers" ersetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die mit der Änderung des Fleischhygienegesetzes durch Gesetz vom 4. November 2004 ursprünglich beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung hat sich nicht einstellen können. Die bis dahin ausschließlich amtliche Aufgabe der Trichinenprobenentnahme kann zwar auf Jagdausübungsberechtigte übertragen werden, führt aber durch die Vorgaben des Wildursprungsscheins zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, indem die Entnahme der Probe zwingend an das Erlegen gekoppelt ist. Der Unterzeichner des Wildursprungsscheins bescheinigt, dass bei dem erlegten Tier weder Verhaltensstörungen noch auffällige Merkmale beobachtet wurden. Wenn dies auch vom Erleger bestätigt werden könnte, wäre für eine praxisgerechte Umsetzung nur noch eine kleine Anzahl von beauftragten Jagdausübungsberechtigten für die eigentliche Probenahme erforderlich.
Zur Verwaltungsvereinfachung soll die Entnahme der Probe zur Trichinenuntersuchung durch den beauftragten Jagdausübungsberechtigten auch bei Schwarzwild, das nicht von ihm selbst erlegt wurden, ermöglicht werden.
Zur Beurteilung der bedenklichen Merkmale vor und nach dem Schuss werden die Jäger im Rahmen ihrer Ausbildung zur Jägerprüfung geschult. Nach geltendem Recht sind Jäger ohnehin berechtigt, erlegtes Haarwild in geringen Mengen ohne Fleischuntersuchung - aber mit Untersuchung auf Trichinen - unter Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorgaben in den Verkehr zu bringen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Mit der Änderung wird der Wildursprungsschein dahingehend geändert, dass der Erleger mit seiner Unterschrift Feststellungen, die nur er selbst vor dem Erlegen bzw. beim Aufbrechen des Tieres treffen kann, bestätigen und an den für die Entnahme der Proben zur Untersuchung auf Trichinen beauftragten Jagdausübungsberechtigten weitergeben kann. Dadurch sind die Belange des Verbraucherschutzes gewahrt.
Zu § 2 Inkrafttreten
Die Regelung enthält die erforderliche Vorschrift über das Inkrafttreten.