- - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen
- Der federführende Agrarausschuss und der Gesundheitsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, anstelle der Zuleitung der Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes folgende Entschließung zu fassen:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes (FlHG) und der Fleischhygiene-Verordnung vom 4. November 2004 wurde auf Initiative des Bundesrates eine Regelung eingeführt, wonach die bis dahin amtlichen Stellen vorbehaltene Entnahme der Trichinenproben bei Wildschweinen im Falle der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 FlHG auch durch jeweils für ihren Jagdbezirk beauftragte Jagdausübungsberechtigte vorgenommen werden kann. Diese Regelung sollte zu einer Verwaltungsentlastung führen und gleichzeitig die Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorgaben bei Wahrung des Verbraucherschutzes erleichtern.
Der Bundesrat stellt fest, dass von dieser Möglichkeit in der Praxis auf Grund der Vorgaben der Fleischhygiene-Verordnung zum Wildursprungsschein jedoch nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Jagdausübungsberechtigte auch gleichzeitig der Erleger des Tieres ist. Folge ist, dass für eine praxisgerechte Umsetzung nun eine Vielzahl von Jagdausübungsberechtigten geschult und von der zuständigen Behörde beauftragt werden muss. Damit ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden.
Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, möglichst umgehend die notwendigen Regelungen zu treffen, die die Entnahme der Proben zur Trichinenuntersuchung durch den Jäger als kundige Person für seinen Jagdbezirk auch bei nicht von ihm selbst erlegten Wildschweinen ermöglichen.