A. Problem
- Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesrates vom 26. September 2003 (BR-Drs. 498/03 (PDF) - Beschluss -) hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) am 22. Dezember 2003 zu der Frage der Anhebung der Altersgrenze für BSE-Tests bei Schlachtrindern von 24 auf 30 Monate Stellung genommen. Das BfR kommt zu dem Ergebnis, dass der Wegfall des BSE-Schnelltests bei Rindern unter 30 Monaten keine Auswirkungen mehr auf das BSE-Risiko für den Verbraucher haben dürfte, wenn die Tiere nach Wegfall aller bekannten Infektionsquellen, frühestens nach Durchsetzung des absoluten Verfütterungsverbotes für Proteine und Fette warmblütiger Landtiere an lebensmittelliefernde Tiere, geboren wurden.
- Ein absolutes Verfütterungsverbot für tierische Proteine und Fette besteht seit Dezember 2000. Durch dieses Verbot konnte das Risiko von Verschleppungen tierischer Produkte innerhalb weniger Monate weitgehend ausgeschlossen werden. Aufgrund von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung, nach denen ab Gültigkeit des absoluten Verfütterungsverbots die Zahl der Beanstandungen von Futtermitteln aufgrund von Verschleppungen tierischer Bestandteile deutlich zurückging und im Jahr 2002 zu einer Beanstandungsquote von lediglich 0,2 % führte, sieht das BfR das Jahr 2002 als zeitlichen Abschluss der Verbannung tierischer Proteine (Tiermehl) aus der Fütterung und somit als Basis für die weitere BSE-Risikoabschätzung. Eine Herabsetzung des Testalters bei Tieren, welche in dieser Übergangszeit zwischen Dezember 2000 und Mitte 2002 geboren wurden würde laut BfR eine nicht näher quantifizierbare geringfügige Erhöhung des Verbraucherrisikos bedeuten.
- Bei Rindern, die ab Mitte 2002, geboren wurden, ist deshalb davon auszugehen dass ein Wegfall des Tests bei unter 30 Monate alten Tieren zu keiner Erhöhung des Risikos für den Verbraucher führt.
B. Lösung
- Ersatzlose Streichung von Satz 2 und Satz 3 des § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung.
- In Anbetracht der Tatsache, dass inzwischen seit dem absoluten Verfütterungsverbot annähernd 4 Jahre und seit der - vom BfR auf Anfang 2002 datierten - belegbaren nahezu absoluten Tiermehlfreiheit der Fütterung mehr als zwei Jahre vergangen sind, erscheint es ausreichend, wenn BSE-Tests zukünftig entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei normalgeschlachteten Rindern ab einem Alter von 30 Monaten durchgeführt werden.
- Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung ist so gewählt, dass die Rinder, die vor der Durchsetzung des absoluten Verfütterungsverbotes geboren wurden, deutlich älter als 30 Monate sein werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Verordnung führt zu keinen zusätzlichen Kosten. Sie verhindert Kosten, die den Ländern derzeit im Rahmen der über die EU-Vorgaben hinausgehenden BSE-Untersuchungspflichten entstehen.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 6. Oktober 2004
Der Minister
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Verordnungsentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph-E. Palmer
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Auf Grund des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S.943) § 5 Nr. 4, § 6 Abs. 4 Nr. 5, § 13und § 19 Abs. 1 neu gefasst und § 8 Abs. 2 und § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Ä n d e r u n g der BSE-Untersuchungsverordnung
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl, I S. 3730), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1697), werden gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach Anhang III Kap. A Nr. 2.2 der Verordnung (EG) 999/2001 sind alle mehr als 30 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, auf BSE zu testen. Die nationale Regelung, nach der alle normalgeschlachteten Rinder über 24 Monate auf BSE zu untersuchen sind, geht über diese Vorgaben weit hinaus.
Da davon auszugehen ist, dass ein Wegfall des Tests bei Rindern unter 30 Monaten zu keiner Erhöhung des für den Verbraucher von Rindfleisch ausgehenden Risikos führt, wenn die Tiere nach der Durchsetzung des absoluten Verfütterungsverbotes geboren wurden, erscheint es ausreichend, wenn BSE-Tests zukünftig entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei normalgeschlachteten Rindern ab einem Alter von 30 Monaten durchgeführt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Streichung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl, I S. 3730) erfolgt eine Anpassung der BSE-Untersuchungspflicht normalgeschlachteter Rinder an die EU-Vorgaben.
Die Streichung des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist eine Folgeänderung der Streichung des Satzes 2, da sich Satz 3 nur auf die Feststellung des Alters nach Satz 2 bezieht.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung ist so gewählt, dass die Rinder, die vor der Durchsetzung des absoluten Verfütterungsverbotes geboren wurden, deutlich älter als 30 Monate sein werden.