Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. Juli 2016 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
- 1. Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass über die Umsetzung zwingender EU-Vorgaben hinaus keine weiteren Änderungen jagdrechtlicher Vorschriften bis auf weiteres erfolgen.
- 2. Der Bundesrat sieht die dringende Notwendigkeit, durch Änderung des Bundesjagdgesetzes bundeseinheitlich folgende Regelungen zu treffen:
- a) Zur Vereinheitlichung der Prüfungsvoraussetzungen für die Falkner- und Jägerprüfung bittet der Bundesrat um die Aufnahme einheitlicher Mindeststandards in das Bundesjagdgesetz. In der Praxis haben sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern bei der Falkner- und Jägerprüfung herausgebildet. Insbesondere sind bei der Jägerprüfung praxisorientiere Mindeststandards bei der Schießprüfung zu bestimmen und in Fachgebieten wie beispielsweise der Fleischhygiene die notwendige fachliche Qualifikation sicherzustellen.
- b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass wegen der besonderen Bedeutung von Querungshilfen (Wildunterführungen und Grünbrücken) für die Vernetzung der Lebensräume allgemein und den genetischen Austausch bei wandernden Tierarten im Besonderen sowie der hohen Empfindlichkeit im Querungsbereich gegenüber Beunruhigungen eine grundsätzliche Untersagung der Jagdausübung gerechtfertigt ist. Der Bundesrat spricht sich daher für ein Verbot der Jagdausübung und des Errichtens von Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen, mit Ausnahme der Nachsuche, aus. Das Verbot zielt auf eine wirksame Vernetzung von Lebensräumen an Querungshilfen, deren Zielarten bezüglich einer Jagdausübung störungsempfindlich sind, d.h. Wildunterführungen und Grünbrücken, die zum Zwecke der Wildquerung angelegt wurden. Andere Durchlässe wie Betonröhren unter der Straße oder Querungshilfen für Fledermäuse sind nicht von der Regelung erfasst.
Die auch finanziell aufwendigen Grünbrücken und Wildunterführungen sind so zu gestalten, dass sie vom Wild und sonstigen Zielarten angenommen werden. Eine wirksame Vernetzung der Lebensräume kann nur mit einem gleichzeitigen Jagdverbot erreicht werden.
Gemäß § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes können die Länder das Verbot einschränken, Ausnahmen der Jagdbehörden beispielsweise bei übermäßigen Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im 300 m-Radius sind nach Landesrecht möglich. Gleiches gilt für die Genehmigung einzelner Bewegungsjagden, beispielsweise auf Schwarzwild. Damit ruht zwar die Jagd im Grundsatz, es kann jedoch im Einzelfall auf Sondersituationen reagiert werden.
- c) Zur Beseitigung etwaiger Rechtsunsicherheiten sollte durch eine ausdrückliche Regelung im Bundesjagdgesetz klargestellt werden, dass das persönliche Erscheinen des Bewerbers bei der Erteilung des Jagdscheins erforderlich ist.
In Anbetracht der hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit (§ 17 Absatz 4 Nummer 4 Bundesjagdgesetz) und körperliche Eignung (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesjagdgesetz) der Jagdscheininhaber spricht sich der Bundesrat für eine persönliche Vorstellung bei der zuständigen Behörde aus.
Nur durch eine persönliche Vorstellung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Behörde einen unmittelbaren Eindruck über die körperliche Eignung gewinnen. Zur Absicherung der Entscheidung kann die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens auferlegen.
Oftmals offenbart das Verhalten des Antragstellers, dass er nicht die für einen Waffenbesitzer und Jäger erforderliche körperliche Eignung besitzt. In der Regel handelt es sich um offensichtliche geriatrische Erkrankungen, die in der Behörde auffallen, da die Person verwirrt erscheint oder keine Unterschrift leisten kann. Aber auch Alkoholismus, Behinderungen (insbesondere Geh- und Sehbehinderungen) sowie andere Erkrankungen wie Parkinson wurden durch o.g. Verwaltungsverfahren behördenbekannt.
Ein nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.12.2005 (Az.: 8 K 3009/15) stellt darauf ab, dass es für die Behörde keine Berechtigung gibt, die persönliche Vorstellung zu verlangen. Diese ergebe sich auch nicht aus § 17 des Bundesjagdgesetzes. Zum gleichen Ergebnis kam das VG Hamburg mit Urteil vom 16.02.2016 (Az.: 4 K 2351/2016).
- 3. Der Bundesrat spricht sich für eine Ergänzung des Bundesjagdgesetzes um eine Regelung zur Büchsenmunition aus. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass ein Verbot, bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden, dringend erforderlich ist. Der Bleieintrag in die Umwelt und in das Wildbret durch bleihaltige Jagdmunition wird durch ein solches Verbot reduziert. Blei gehört zu den Umweltschadstoffen, für die keine unschädliche untere Grenze gefunden wurde, es gilt daher der Grundsatz, dass der Bleieintrag auf das Minimum beschränkt wird.