Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zu der Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Verordnungen

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 13. Mai 2005 zu der o.g. Entschließung des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:

lm Rahmen des Beschlusses des Bundesrates vom 14. März 2003 zur Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Verordnungen (Drucksache 068/03 (PDF) ) hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, der zufolge der Bundesrat die Bundesregierung bittet, im Rahmen des Notifizierungsverfahrens für eine Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme innerhalb der seinerzeit bis zum 9. Mai 2003 festgesetzten Stillhaltefrist zu ersuchen.

Bei der genannten Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften handelte es sich um einen Regelungsansatz, der frühere Maßgabebeschlüsse des Bundesrates aus dem Jahr 2001 aufgriff und ein Verwendungsverbot für Wiederkäuerknochen bei der Herstellung von Speisegelatine und ein tierartunabhängiges Verwendungsverbot für Separatorenfleisch für die Herstellung von Fleischerzeugnissen vorsah. Das Vorhaben ist gemäß dem EG-rechtlichen Verfahren nach der Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission im November 2002 notifiziert worden. Anlässlich der Beratungen des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Verordnungen im März 2003 hat Frau Bundesministerin Künast mit Schreiben vom 19. Februar 2003 - Az. 316-7510-2/10 - die Ministerpräsidenten der Länder darüber informiert, dass die Europäische Kommission im Notifizierungsverfahrens in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2003 festgestellt hat, Drucksachen 068/03(Beschluss) PDF und 731/02(Beschluss) dass die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Regelungen im Widerspruch zum EG-Recht stünden und sich die Europäische Kommission ausdrücklich weitere Schritte, insbesondere die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag, vorbehalte. Frau Bundesministerin Künast hat im erwähnten Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die Bundesregierung aus diesem Grund von der Fortführung des Verordnungsgebungsverfahrens absehe.

Unabhängig davon, dass die Verordnung nicht verkündet wurde, ist die Bundesregierung der Entschließung des Bundesrates gem. Drucksache 068/03 (PDF) gefolgt und hat die Europäische Kommission am 03. April 2003 um ergänzende Erläuterungen ihrer Auffassung gebeten. Die Europäische Kommission hat hierzu mit ergänzenden Bemerkungen vom 13. Juni 2003 (Anlage) geantwortet. Aus diesen Ausführungen der Europäischen Kommission ist zu entnehmen, dass diese weiterhin an ihrer ursprünglichen Auffassung bezüglich der Unvereinbarkeit der Regelungen mit dem EG-Recht festhält. Auch eine nochmalige Nachfrage der Bundesregierung vom 29. Juli 2003 in dieser Angelegenheit bei der Europäischen Kommission erbrachte keine neuen Ergebnisse. Der Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Bundesregierung wird aus Sicht des BMVEL als nunmehr beendet angesehen.

0301139.
DE Mitteilung 077

Mitteilung der Kommission - SG(2003) D/51139 Richtlinie 98/34/EG
Notifizierung: 2002/0432/D

Mitteilung über die Fortsetzung des Dialogs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Heranziehen der in der Richtlinie 9 8/34/EG ausdrücklich vorgesehenen amtlichen Reaktionen.

(MSG: 0301139.DE)

Dialog

Die deutschen Behörden haben der Kommission am 8. November 2002 im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Notifizierungsverfahrens einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften übermittelt.

Die Kommission hat in Bezug auf Artikel 2 dieses Verordnungsentwur fs eine ausführliche Stellungnahme sowie Bemerkungen abgegeben. Artikel 2 des notifizierten Entwurfs enthält ein von der Tierart unabhängiges Verbot der Verwendung von Gehirn und Rückenmark sowie von maschinell von ausgelösten Knochen gewonnenem Restfleisch (Separatorenfleisch) bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen. Die deutschen Behörden rechtfertigen diese Maßnahme damit, dass eine Herkunftsdifferenzierung der aus der maschinellen Entbeinung resultierenden Produkte ohne aufwändige Laboranalytik nicht möglich ist.

Die Dienste der Kommission sind der Ansicht, dass dieser Artikel 2c, vorbehaltlich der Anwendung der Anforderungen der Verordnung EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, im Widerspruch zu den im Gemeinschaftsrecht bestehenden Vorschriften für die Herstellung von Fleischerzeugnissen steht und dazu geeignet ist, den Handel mit Fleischerzeugnissen zu behindern. Des Weiteren vertreten die Dienste der Kommission die Ansicht, dass es an einer ausreichenden Rechtfertigung dieser Maßnahme durch die deutschen Behörden mangelt, denn die Tatsache, dass eine Herkunftsdifferenzierung der aus der maschinellen Entbeinung resultierenden Produkte ohne aufwändige Laboranalytik nicht möglich ist, stellt keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar.

Die deutschen Behörden stellen die Ansicht der Kommission hinsichtlich der Beurteilung der Rechtfertigung der Maßnahme in Frage und stützen sich dabei auf die Begründung der Entscheidung 2001/233/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen.

Es erscheint zweckmäßig, die der Analyse unterzogenen Fälle zu unterscheiden. Die Entscheidung 2001/233/EG enthielt ein Verbot der Verwendung von Rinder-, Schaf- und Ziegenknochen für die Herstellung von Separatorenfleisch. Der Grund für dieses Verbot bestand in der Schwierigkeit der Durchführung von Kontrollen, die es ermöglichen, die Knochen der Tierart nach zu unterscheiden.

Der notifizierte Entwurf sieht ein von der Tierart unabhängiges Verbot der Verwendung von Gehirn und Rückenmark sowie von maschinell von ausgelösten Knochen gewonnenem Restfleisch (Separatorenfleisch) bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen vor, da es angeblich unmöglich ist zu erkennen, von welcher Tierart die aus der maschinellen Entbeinung resultierenden Produkte stammen, bzw. zwischen den Knochenfragmenten von Wiederkäuern und beispielsweise denen von Schweinen zu unterscheiden.

Nach Ansicht der Kommission ist die Trennung von Schädel und Wirbelsäule von anderen Knochen derselben Tierart schwer zu gewährleist en; des Weiteren ist auch die Trennung von Knochen von Tieren unter 12 Monaten von den Knochen von Tieren über 12 Monaten problematisch. Aus diesem Grund wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Verunreinigung mit spezifiziertem Risikomaterial die Herstellung von Separatorenfleisch aus Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen jeden Alters verboten.

Bei Schweinen können zum Beispiel Knochen jeden Alters für die Herstellung von Separatorenfleisch verwendet werden (abgesehen von den Hygienevorschriften). Die Tatsache, dass Schweine auf einem getrennten Band geschlachtet werden und Schweinefleisch gewöhnlich zumindest in einer separaten Charge oder zu einer anderen Zeit als beispielsweise Rindfleisch zerlegt wird, erleichtert die Gewährleistung, dass nur Schweineknochen in die Herstellung von Separatorenfleisch geleitet werden.

Der Verweis auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 12. Januar 2001 auf Knochenfragmente verschiedener Knochen ist nach Auffassung der Kommission ein Verweis auf die Erzeugung von Knochenfragmenten während des Zerlegungsprozesses, deren Alter dann nicht zu bestimmen ist. Bekanntermaßen werden im Allgemeinen ganze Knochen und nicht Fragmente für die Herstellung von Separatorenfleisch verwendet.

Mit der DNA-Analyse ist es auch technisch möglich festzustellen, ob Material einer bestimmten Tierart im Endprodukt vorhanden ist. Dies gilt jedoch nicht für verschiedene Knochen derselben Tierart.

Die Dienste der Kommission sind jedoch bereit, innerhalb des ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Probleme der deutschen Behörden im Hinblick auf die Kontrolle zu diskutieren, um gemeinschaftliche Lösungen zu entwickeln und dadurch eventuelle Handelshemmnisse durch eine nationale Entscheidung in Bezug auf die Herstellung von Fleischerzeugnissen zu verhindern.

David O'Sullivan
Generalsekretär
Europäische Kommission

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BELNotif Qualite et Säcurite Mme Descamps
Bundesministerium für Wirtschaft Referat XA2 Frau Christina Jäckel
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - Abteilung C2/1 Frau MARKL Iris
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - Abteilung C2/1 Frau Brigitte WIKGOLM
Departement of Trade and Industry - Standards and Technical Regulations - Dir 2
Mrs Brenda O'Gradv
ELOT
Mr E. Melagrakis
Erhvervs- og Boligstyrelsen Lene Hald Nielsen
Institut Belge de Normalisation Mme F. Hombert
Instituto Portugs da Qualidade
0301139.DE Sra. Candida Pires
Kauppaja teollisuusministeriö Mme Hell Malinen
Kommerskollegium
Mme Kerstin Carlsson
Min. de Asuntos Exteriores Esther Perez Pelaez
Ministerie van Financien Belastingsdienst - Douane / CDIU De Heer IJ.G. van der Heide
Ministero dell'Industria, del commercio e dell'artigianato Signor P. Cavanna
NSAI
Mr Tony Losty
National Agency for Enterprise & Housing Laila Ostergren
SQUALPI Mme P i au
Service de l'Energie de l'Etat Mr J.-P. Hoffmann