Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

A

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Satz 1 Nummer 3 und 5)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 jeweils wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das geltende Recht sieht für Wild, das in kleinen Mengen direkt an Endverbraucher abgegeben oder für den eigenen häuslichen Gebrauch verwendet werden soll, nur dann eine amtliche Fleischuntersuchung vor, wenn es bedenkliche Merkmale aufweist. Die vorgesehene statistische Erfassung dieses Teilsegments der gesamten zulässigen Vermarktungswege ist wenig aussagekräftig und sollte daher nicht weiter verfolgt werden. Der Verzicht dieser Erfassung leistet zudem einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung.

B