858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - (§ 40 Absatz 1 Satz 3 LFGB)
In Artikel 1 ist nach Nummer 27 folgende Nummer 27a einzufügen:
- "27a. In § 40 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Nummer 2 bis 5" durch die Angabe "Nummer 3 bis 5" ersetzt." "
Begründung
Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 (BR-Drucksache 796/07(B) , Ziffer 5).
Die Regelungen zur Information der Öffentlichkeit bedürfen der Überarbeitung. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung zur Verbesserung des § 40 LFGB, dem Informationsrecht der Behörde zur Gefahrenabwehr, stellt eine Verbesserung des Verbraucherschutzes und mehr Transparenz durch Information der Öffentlichkeit dar. Sie würde dazu beitragen, schneller Namen von Unternehmen bekanntgeben zu können, die gegen gesundheitschützende Normen des Lebensmittelrechts gravierend verstoßen. Durch die Änderung hätte der Gesetzgeber per Gesetz bereits eine Interessenabwägung zu Gunsten der Öffentlichkeit auch in den Fällen des bloßen Verstoßes gegen Normen, die dem Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen oder Täuschungen dienen, vorgenommen. Im Interesse der Verbraucher muss es möglich sein, bei Verstößen schnell und unbürokratisch Ross und Reiter nennen zu können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 49 LFGB)
Artikel 1 Nummer 31 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen.
- b) Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung
Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 (BR-Drucksache 796/07(B) , Ziffer 8).
Die Regelungen zum Lagebild sind überflüssig und daher zu streichen.
Es hat sich in den letzten eineinhalb Jahren bestätigt, dass die bestehenden europäischen Schnellwarn- und Informationssysteme RASFF und RAPEX gut funktionieren. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden täglich mit wichtigen Informationen wie etwa über ekelerregende Lebensmittel oder gesundheitsgefährdende Bedarfsgegenstände aus den Mitgliedstaaten der EU bzw. aus anderen Ländern versorgt. Aus den Meldungen der Schnellwarnsysteme erhalten alle Stellen mit angemessenem Aufwand die nötigen Informationen, aus denen sich ein aktuelles Lagebild ergibt. Auch bei Großsachverhalten in Krisenfällen, wie sich z.B. unlängst im Fall von Dioxin in irischem Schweinefleisch bestätigt hat, kann bereits jetzt problemlos ein zeitnahes und umfassendes Lagebild erstellt werden. Aus diesen Gründen erübrigt sich ein zusätzliches System, das die Länderbehörden mit unnötig hohem bürokratischem Aufwand belastet.