858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
A.
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 2 Absatz 6 AVV-LmH)
In Artikel 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
- "01. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Die zuständige Behörde soll im Zulassungsbescheid auf die sich aus Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ergebenden Pflichten des Lebensmittelunternehmers hinweisen, insbesondere darauf, dass die zuständige Behörde mindestens von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten ist." "
Begründung
Nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Absatz 6 der AVV-Lebensmittelhygiene "werden [in den Zulassungsbescheid] mindestens Auflagen [Nebenbestimmungen] aufgenommen, die den Lebensmittelunternehmer dazu verpflichten, die zuständige Behörde von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten."
Nach § 9 Absatz 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung besteht auf die Zulassung eines Betriebes ein Rechtsanspruch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 36 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn die Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Bei der AVV-Lebensmittelhygiene handelt es sich um keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz. Solange eine fachrechtliche Ermächtigung fehlt, können auf der Grundlage von § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz durch Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid keine erst nach der Zulassung eintretenden Verhaltenspflichten des Unternehmers geregelt werden.
Allerdings soll eine Unterrichtung über wesentliche Änderungen die Behörde in die Lage versetzen, feststellen zu können, ob die Voraussetzungen auch zukünftig noch gegeben sind oder ob ggf. Maßnahmen zu ergreifen sind.
Eine Unterrichtungspflicht des Lebensmittelunternehmers in Fällen nachträglicher Änderungen ergibt sich bereits unmittelbar aus Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Vorrangiger Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Absatz 6 der AVV-Lebensmittelhygiene ist es, den Zulassungsempfänger auf seine Unterrichtungspflicht aufmerksam zu machen und wesentliche meldepflichtige Sachverhalte ausdrücklich zu benennen.
Die vorgeschlagene Änderung soll - neben einer Klarstellung - auch einer fehlerhaften Interpretation dahingehend vorbeugen, bei den ausdrücklich genannten Fällen handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Die Benennung einzelner wesentlicher Sachverhalte, in denen eine Unterrichtung mindestens vorzunehmen ist, lässt die Reichweite der sich aus unmittelbarem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen unberührt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 11 AVV-LmH)
In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 11 die Wörter "die zur Herstellung erforderlichen Mengen" durch die Wörter "die höchstens zulässige Menge ungekühlt zu transportierenden Fleisches" zu ersetzen.
Begründung
Die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse erforderliche Menge ungekühlt transportierten Fleisches ist nicht zwingend identisch mit der tatsächlich transportierten Menge. In der Regel wird die transportierte Menge sogar größer sein als die zur Herstellung erforderliche Menge, da das Fleisch nicht restlos verarbeitet wird. Vor diesem Hintergrund ist für die zuständige Behörde jedoch allein die tatsächliche Menge ungekühlt zu transportierenden Fleisches relevant.
B.
- 3. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.