Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304830 - vom 20. März 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. Februar 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei" (KOM (2002) 0180) und der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2002 zu diesem Thema,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zum gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei1,
- - in Kenntnis der alle drei Jahre vorgelegten Erklärungen der Kommission über die Überwachung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und unter Hinweis auf die diesbezüglichen Entschließungen des Parlaments,
- - unter Hinweis auf die jährlichen Erklärungen der Kommission und die entsprechenden Entschließungen des Parlaments zu Praktiken, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der GFP darstellen,
- - in Kenntnis des internationalen Aktionsplans der FAO zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und der technischen Dokumente, die im Anschluss von der FAO angenommen wurden,
- - in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur2, insbesondere Artikel 3 Buchstabe h,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2001 zu der Rolle von Gefälligkeitsflaggen im Fischereisektor3,
- - in Kenntnis des Grünbuchs "Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere" (KOM (2006) 0275),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zur Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel4,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0015/2007),
A. in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei weltweit ein großes Problem darstellt, das zu einer erheblichen Verschlechterung des ökologischen Zustands führt, zur Überfischung der kommerziellen und nicht kommerziellen Fischbestände und anderer Lebewesen beiträgt und Schwierigkeiten für diejenigen Gesellschaftsgruppen in Entwicklungs- und Industrieländern mit sich bringt, für die die Fischerei die Existenzgrundlage darstellt,
B. unter Hinweis darauf, dass die Bekämpfung der IUU-Fischerei inzwischen von Faktoren beeinträchtigt wird wie der Benutzung von Billigflaggen, den Fangübergaben auf hoher See, dem Mangel an ausreichenden Kontrollen in den Häfen und der unzulänglichen Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden,
C. in der Erwägung, dass laut FAO-Definition der IUU-Fischerei unter den Begriff "illegale Fischerei" Tätigkeiten von Schiffen fallen, die gegen die Gesetze und Regelungen der Staaten verstoßen, die einer Regionalen Organisation für das Fischereimanagement (RFO) angehören, unter den Begriff "nicht gemeldete Fischerei" Tätigkeiten, die der zuständigen nationalen Behörde oder der maßgeblichen RFO nicht genau oder überhaupt nicht gemeldet werden, und unter den Begriff "unregulierte Fischerei" Tätigkeiten von staatenlosen Schiffen bzw. von Schiffen, die unter der Flagge eines Staates fahren, der nicht einer bestimmten RFO angehört, und die gegen die Bestandserhaltungs- und -regulierungsmaßnahmen der betreffenden RFO verstoßen,
D. in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei zwar in jedem Flottensegment vorkommen kann, jedoch in der Hochseefischerei am weitesten verbreitet ist, bei der die Schiffe hauptsächlich in internationalen Gewässern oder über den Festlandsockeln von Entwicklungsländern Fischfang betreiben, in denen kaum Überwachungsmöglichkeiten existieren, weshalb sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf diese Bereiche und diese Flottensegmente konzentrieren müssen,
E. in der Erwägung, dass auf Schiffen, die in die IUU-Fischerei verwickelt sind, nicht nur der soziale Schutz der Besatzung, sondern auch ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen beeinträchtigt werden,
F. in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei sowie die damit einhergehende Vermarktung für diejenigen Fischer und Händler einen Wettbewerbsnachteil bedeutet, die die gesetzlich festgelegten Regeln befolgen, einschließlich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und anderer Länder sowie der von den RFO festgelegten Bewirtschaftungsmaßnahmen,
G. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die illegale Fischerei in all ihren Erscheinungsformen stärker bekämpfen müssen, dass aber auch ein Unterschied gemacht werden muss zwischen Verstößen von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gegen Gemeinschaftsvorschriften und der IUU-Fischerei, wie sie auf internationaler Ebene ausgelegt wird, und dass angesichts der Tatsache, dass die im Rahmen der GFP stattfindenden Tätigkeiten ja durchaus geregelt sind, bei der Bekämpfung beider Aktivitäten in den meisten Fällen jeweils unterschiedlich vorzugehen ist,
H. in der Erwägung, dass sogar die Kommission es für schwierig hält, zwischen legalen und illegalen Fängen zu unterscheiden, vor allem, wenn zum Beispiel gefrorener Fisch angelandet wird oder mit Drittländern ein Dreieckshandel stattfindet und der Fisch in verarbeiteter Form auf den europäischen Markt gelangt,
I. in der Erwägung, dass die RFO am besten geeignet sind, die IUU-Fischerei auf internationaler Ebene zu bekämpfen, und dass die Gemeinschaft aufgrund ihrer Mitgliedschaft in diesen RFO bei den zuständigen internationalen Organisationen gemeinsam handeln und mit einer Stimme sprechen kann,
J. in der Erwägung, dass eine wirksame und kohärente Überwachungsregelung ein Schlüsselfaktor für die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände ist und nicht nur die Einführung restriktiverer Maßnahmen, sondern auch eine bessere und ausgewogenere Anwendung der bestehenden Maßnahmen umfasst,
K. in der Erwägung, dass bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei der Informationsaustausch und die internationale Zusammenarbeit von Bedeutung sind,
L. in der Erwägung, dass durch die aus der IUU-Fischerei resultierenden Gewinne in einigen Fällen vermutlich die Aktivitäten von Netzwerken der organisierten Kriminalität finanziert werden,
- 1. bekräftigt sein Engagement bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei in all ihren Erscheinungsformen, so wie es in seiner oben genannten Entschließung vom 20. November 2002 zum Ausdruck gebracht wurde;
- 2. begrüßt die Fortschritte, die sowohl auf internationaler Ebene als auch durch die Europäische Union bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemacht wurden; ist jedoch der Auffassung, dass sich dieses Phänomen weiter ausweiten wird und aus diesem Grund weitere Anstrengungen erforderlich sind;
- 3. ist der Ansicht, dass das Ausmaß der IUU-Fischerei, die Vielzahl der Faktoren, die dazu beitragen, und die breite Palette der rechtlichen, logistischen und finanziellen Mittel, die zu ihrer Bekämpfung notwendig sind, eine Zusammenarbeit auf allen Ebenen erfordern, einschließlich der verschiedenen Generaldirektionen der Kommission (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der GD Fischerei und Maritime Angelegenheiten, GD Handel, GD Entwicklung und GD Gesundheit und Verbraucherschutz), des Rates, der einzelnen Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft; hält in diesem Zusammenhang das Grünbuch über eine neue Meerespolitik der Union für einen geeigneten Rahmen der Zusammenarbeit, innerhalb dessen die Bekämpfung der IUU-Fischerei wirksamer angegangen werden kann;
- 4. ist der Ansicht, dass die Europäische Union aufgrund ihrer Bedeutung in der Welt als führender Fischereimacht und als weltgrößter Markt für Fisch dazu verpflichtet ist, bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei in vorderster Reihe zu stehen;
- 5. weist darauf hin, dass die Europäische Union zu den wohlhabendsten und technologisch am höchsten entwickelten Gemeinschaften der Welt zählt und auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruht - und durch all diese Faktoren dazu prädestiniert ist, ihre Bemühungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei auszuweiten und zu verstärken;
- 6. ist der Auffassung, dass die Europäische Union nur dann glaubwürdig auf der Weltbühne agieren kann, wenn sie bereits wirksame Maßnahmen unternommen hat, um die eigene Beteiligung an IUU-Fischerei sowohl in EU-Gewässern als auch durch Fischereifahrzeuge der Europäischen Union oder Vertreter ihrer Interessen außerhalb der Europäischen Union zu verhindern;
- 7. fordert die Kommission auf, den Entwicklungsländern, besonders denen, mit denen die Gemeinschaft Fischereiabkommen geschlossen hat, dabei behilflich zu sein, die Verpflichtungen, die sie im Rahmen des oben genannten internationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Fischerei eingegangen sind, uneingeschränkt nachzukommen, indem sie durch die Aufnahme konkreter Maßnahmen in die neuen Partnerschaftsabkommen dazu beiträgt, dass deren knappe Mittel möglichst wirksam eingesetzt werden;
- 8. bekräftigt seine Überzeugung, dass als wichtiger und deutlicher erster Schritt, den die Europäische Union unternehmen muss, einerseits die bestehenden Bestimmungen der GFP und anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften auf wirksame, gerechte und strenge Art und Weise vollständig umzusetzen sind, um die nicht gemeldete und illegale Befischung durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und in Gemeinschaftsgewässern zu verringern, und andererseits die Anlandung und Vermarktung von Produkten aus außerhalb der Europäischen Union illegal gefangenem Fisch zu unterbinden sind; weist darauf hin, dass diese Verpflichtungen in Anwendung des Gemeinschaftsrechts vornehmlich in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Mitgliedstaaten als Hafenstaaten fallen;
- 9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärkere Abschreckungsmittel (Überwachung, Kontrolle, Sanktionen usw.) einzusetzen und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen es möglich ist, Verstöße zu unterbinden und die geltende Regelung besser anzuwenden;
- 10. verweist darauf, dass die schlechte Rückverfolgbarkeit von Fisch zu Unklarheiten über seine Herkunft führt und es dadurch schwer oder unmöglich ist, legal gefangenen von illegal gefangenem Fisch zu unterscheiden;
- 11. hält es für notwendig, die gegenseitige Hilfe und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, damit die Überwachung und die Kontrollen verschärft und Maßnahmen zur Regulierung des Handels vorangetrieben werden können, anhand derer sich feststellen lässt, woher die angelandeten Fänge stammen;
- 12. hält es für notwendig, dass der Hafenstaat die Anlandungen und Umladungen von gefrorenem Fisch aus Drittländern stärker kontrolliert und dass die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit untereinander und mit diesen Ländern verbessern;
- 13. erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 7. September 2006 zu Fischerei-Umweltsiegeln und bekräftigt seine Überzeugung, dass die in den Regelungen über Fischerei-Umweltsiegel vorgeschriebenen Verbesserungen bei der Rückverfolgbarkeit von Fisch vom Netz bis auf den Teller erheblich dazu beitragen würden, durch IUU-Fischerei gefangenen Fisch zu erkennen und vom EU-Markt fernzuhalten; fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zu Fischerei-Umweltsiegeln bis Juni 2007 vorzulegen;
- 14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen bei der Umsetzung der 2002 in dem gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei festgelegten 15 Maßnahmen zu verstärken und sich insbesondere den folgenden Punkten zu widmen:
- i. Sicherstellung der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer und Abschreckung jener, die in der Gemeinschaft unter einer Billigflagge fahren wollen;
- ii. Aufnahme von Bestimmungen in das Gemeinschaftsrecht zum Verbot des Handels mit Fisch aus IUU-Fischerei;
- iii. Einführung bindender Vorschriften im Bereich der Überwachung und Inspektion in einem für die gesamte Europäische Union einheitlichen Rechtsrahmen;
- iv. Ausweitung der Informationskampagne der Gemeinschaft, um die Öffentlichkeit für das Ausmaß und die erheblichen negativen Folgen der IUU-Fischerei zu sensibilisieren;
- v. Förderung detaillierter Kontroll- und Überwachungskonzepte für jede RFO, der die Europäische Union angehört;
- vi. Hinwirkung auf die Sicherstellung einer umfassenderen Abdeckung durch die RFO, um alle wichtigen Fischereibereiche in den Weltmeeren zu berücksichtigen, einschließlich demersaler Arten, kleiner pelagischer Arten und weit wandernder Arten;
- vii. aktive Beteiligung an der Aufstellung bzw. Überprüfung der durch die RFO angenommenen Listen von Fischereifahrzeugen, die Bestandserhaltungsmaßnahmen unterlaufen, einschließlich der Übermittlung von Informationen über beobachtete Fälle eines solchen Verhaltens; Unterstützung der Umsetzung von wirtschaftlichen Sanktionen gegen Staaten, unter deren Flagge diese Fischereifahrzeuge fahren;
- viii. Förderung der Annahme einheitlicher Aktionspläne durch die RFO, um möglichst wirksame Maßnahmen festzulegen;
- ix. aktive Förderung der Entwicklung von Systemen zur mengenmäßigen Erfassung der Fänge, angefangen mit den Arten, die am stärksten gefährdet sind, um zu garantieren, dass der Fisch, der auf den Markt der Europäischen Union gelangt, nicht aus illegalen Fängen stammt;
- x. Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des MCS-Netzwerks (Netzwerk für Überwachung, Kontrolle und Aufsicht) als auch regionaler Systeme, um zu erreichen, dass unter Federführung der FAO ein weltweites System mit Informationen über Schiffe der Hochseefangflotte eingerichtet wird;
- xi. Definition einer echten Verbindung zwischen einem Fischereifahrzeug und dem Staat, unter dessen Flagge es fährt;
- xii. Festlegung der Rechte und Pflichten der Hafenstaaten;
- xiii. Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Überwachung der Fischereitätigkeiten in ihren Gewässern und bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei;
- 15. begrüßt die Einbeziehung eines Pakets bezüglich der IUU-Fischerei in das Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2007, das eine Mitteilung der Kommission und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Intensivierung der Bekämpfung der IUU-Fischerei enthält; begrüßt die Wiederbelebung der dienststellenübergreifenden Konsultationsgruppe der Kommission, die ursprünglich 2002 ins Leben gerufen wurde;
- 16. fordert die Europäische Fischereiaufsichtsagentur auf, die Bekämpfung der illegalen Fischerei und die Koordinierung der diesbezüglichen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten als Prioritäten in ihr jährliches Arbeitsprogramm aufzunehmen;
- 17. fordert alle an der Beseitigung der IUU-Fischerei Interessierten einschließlich aller EU-Institutionen, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der verschiedenen Segmente des Fischereiwesens, der fischverarbeitenden Industrie sowie des Einzelhandels, der Nichtregierungsorganisationen und anderer betroffenen Parteien auf, Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die Europäische Union bei der Debatte, die die Kommission mit ihrer anstehenden Mitteilung zur IUU-Fischerei einleiten wird, vorgehen soll;
- 18. ist der Auffassung, dass die Kommission die folgenden Maßnahmen in ihren Vorschlag aufnehmen sollte, damit diese in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden können:
- - alle in der Europäischen Union registrierten oder unter der Flagge eines Drittlandes fahrenden Fischereifahrzeuge und Fischtransportfahrzeuge, die einen Gemeinschaftshafen anlaufen möchten, müssen durch die Kennzeichnungen gemäß den Standardspezifikationen und Leitlinien der FAO betreffend die Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen leicht identifizierbar sein;
- - ein Gemeinschaftsregister für Schiffe, die in die IUU-Fischerei verwickelt sind, muss eingeführt werden, das die auf den schwarzen Listen der RFO stehenden Schiffe einschließt; dieses Register dient dem besseren Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander und ermöglicht es, einem Flaggenwechsel von Schiffen möglichst schnell auf die Spur zu kommen;
- - in allen Mitgliedstaaten müssen einheitliche Mindeststrafen für schwerwiegende Verstöße mit ausreichend abschreckender Wirkung Anwendung finden;
- - die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik5 und die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur6 müssen dahingehend verschärft werden, dass die vollständige Rückverfolgbarkeit von Fisch sichergestellt wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem er an Bord eines Fischereifahrzeugs gelangt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er den Endverbraucher erreicht;
- - alle schwarzen Listen von Fischereifahrzeugen und Fischtransportfahrzeugen, die von den RFO angenommen wurden, müssen einschließlich der Namen der Eigentümer oder Betreiber veröffentlicht und direkt in das Gemeinschaftsrecht einbezogen werden; den auf diesen Listen verzeichneten Fischereifahrzeugen, die nicht in der Europäischen Union registriert sind, muss das Anlaufen eines Gemeinschaftshafens in jedem Fall verwehrt werden, außer in Fällen höherer Gewalt und aus humanitären Gründen; allen unter EU-Flagge fahrenden Fahrzeugen muss die Unterstützung dieser Fahrzeuge (Treibstoff, Vorräte, Umlandungen usw.) auf See untersagt werden;
- - die legale Herkunft von Fisch muss nachgewiesen werden, bevor eine Genehmigung zum Entladen in Gemeinschaftshäfen oder zur Einfuhr in die Europäische Union erteilt wird; ein solcher Nachweis muss sowohl für Anlandungen von Fischereifahrzeugen als auch für Umladungen Folgendes beinhalten:
- - bei Fischereiprodukten, die aus RFO-regulierten Gewässern stammen, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Fischereiprodukte, die angelandet werden sollen, gemäß den Vorschriften dieser RFO gefangen wurden und dass die der Vertragspartei, unter deren Flagge das Schiff fährt, zugewiesenen Quoten eingehalten wurden;
- - bei Fischereiprodukten, die in den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Drittländern gefangen wurden, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung bzw. einer Fanglizenz für diese Gewässer und die Arten ist, die angelandet werden sollen;
- - die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen einführen, mit denen Schiffseigner von einem Flaggenwechsel abgeschreckt werden, wenn ihre Schiffe unter der Flagge eines Staates registriert werden sollen, der nach Auffassung einer RFO zu den Staaten gehört, die in einer Art und Weise Fischfang betreiben, die die Wirksamkeit der von dieser RFO festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigt;
- - die von den Drittländern aufgestellten und von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission veröffentlichten Listen der Fahrzeuge und Produzenten in Drittländern, die Fisch und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union exportieren dürfen, müssen mit den von den RFO oder anderen Drittländern aufgestellten schwarzen Listen für Fischereifahrzeuge verglichen werden; die Kommission sollte alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um sicherzustellen, dass die in diesen schwarzen Listen aufgeführten Fischereifahrzeuge nicht die Möglichkeit erhalten, Fisch oder Fischereierzeugnisse in die Europäische Union einzuführen; hierzu wäre eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs7 in Betracht zu ziehen;
- 19. begrüßt die Schaffung der neuen Aufsichtsbehörde und ist davon überzeugt, dass diese Behörde einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung der IUU-Fischerei leisten wird; fordert die Kommission auf, den Gedanken der Schaffung einer EU-Küstenwache zu prüfen;
- 20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schiffen, die laut den geltenden Vorschriften an der IUU-Fischerei beteiligt sind, Fischfang in Gemeinschaftsgewässern sowie das Einlaufen in Gemeinschaftshäfen zu untersagen und auch den Import von Fischen, die von solchen Schiffen stammen, zu verbieten; fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, solchen Schiffen das Fahren unter ihrer Flagge zu verbieten, und die Import- und Transportunternehmen und die anderen betroffenen Sektoren aufzufordern, Fisch, der von solchen Schiffen gefangen wurde, weder umzuladen noch damit Handel zu treiben;
- 21. fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass natürliche oder juristische Personen, die nach den geltenden Vorschriften an der IUU-Fischerei beteiligt sind, für keinen einzigen Tätigkeitsbereich Beihilfen oder Subventionen aus Gemeinschaftsmitteln erhalten, und die Mitgliedstaaten aufzufordern, bei ihren jeweiligen nationalen Beihilfen ebenso zu verfahren;
- 22. fordert die Kommission auf, eine Studie über Zölle und Ursprungsregeln durchzuführen und vorzulegen, in der geprüft wird, auf welche Art und Weise diese Instrumente eingesetzt werden können, um Drittländer dazu zu bewegen, sicherzustellen, dass ihre Fahrzeuge die entsprechenden internationalen Bewirtschaftungsregeln befolgen;
- 23. fordert die Kommission auf, eine Studie über die Einhaltung der arbeitsrechtlichen sowie der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften der Gemeinschaft, der sozialen Rechte der auf Fangschiffen arbeitenden Besatzungen sowie über deren Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord durchzuführen und vorzulegen;
- 24. fordert die Kommission auf, ihren erheblichen Einfluss auf die RFO zu nutzen, um diese dazu zu ermutigen, Listen mit Fahrzeugen zu erstellen, die über eine Fanggenehmigung verfügen (weiße Listen), und mit Fahrzeugen, die illegalen Fischfang betreiben (schwarze Listen); stellt fest, dass solche Listen auf eine transparente und konsequente Art und Weise nach eindeutigen Kriterien aufgestellt werden müssen; fordert die Kommission außerdem auf, die RFO dazu zu ermutigen, diejenigen Staaten zu ermitteln, die die Aktivitäten der unter ihrer Flagge fahrenden Fahrzeuge nicht kontrollieren, und diese Listen dazu zu verwenden, Fischanlandungen zu akzeptieren oder abzulehnen;
- 25. fordert die Kommission auf, der Zusammenarbeit mit den RFO weiterhin größte Priorität einzuräumen, wie z.B. die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik oder die Kommission für die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in der Antarktis, die mit ihren Initiativen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei erwiesenermaßen am besten gewährleisten können, dass die Vorschriften zur Regulierung der Hochseefischerei eingehalten werden;
- 26. fordert die Kommission und den Rat auf, die für die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität auf allen Ebenen bereitgestellten Mittel zu verstärken;
- 27. ist überzeugt davon, dass der Schlüssel zur Reduzierung und Beseitigung der IUU-Fischerei in der vollständigen Rückverfolgbarkeit über die gesamte Produktkette, in der Transparenz der Entscheidungen, in der Zusammenarbeit in der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft und insbesondere in der Demonstration des politischen Willens aller Beteiligten liegt; weist erneut darauf hin, dass die Fischbestände weiterhin abnehmen werden und die Fischereigemeinden in der Europäischen Union und anderen Staaten noch größere Probleme bekommen werden, wenn nicht mehr unternommen wird;
- 28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem FAO-Fischereiausschuss und den Sekretariaten der RFO, denen die Europäische Union angehört, zu übermitteln.
- 1 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 179.
- 2 ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
- 3 ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 324.
- 4 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0347.
- 5 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
- 6 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).
- 7 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).