A. Zielsetzung
- - Umsetzung des Waffenembargos und des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften gemäß dem Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (ABl. EU (Nr. ) L 253 S. 36),
- - Strafbewehrung von Einfuhrverboten irakischer Kulturgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 6) und von liberianischen Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 40 S. 1),
- - Bußgeldbewehrung der Verletzung von Informationspflichten im Rahmen restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen in der Republik Côte d"Ivoire gemäß der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 95 S. 1) sowie im Rahmen restriktiver Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene Fristablauf: 16.02.07 belarussische Amtsträger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 134 S.1),
- - Änderung der Gebührenregelung des Kimberley-Zertifizierungssystems für den internationalen Handel mit Rohdiamanten zur Anpassung an aktuelle Personalkostensätze sowie der Sachkostenpauschale,
- - Anpassung der Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung -"Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks zur Ausfuhranmeldung" - an die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Anhangs 37 der EG-Zollkodexdurchführungsverordnung (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1),
- - Aktualisierung der Verweise auf EG-Recht in der AWV.
B. Lösung
- Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Keine
E. Sonstige Kosten
- Durch die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP, die Straf- und Bußgeldbewehrungen, die Anpassung der Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, die Änderung der Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (Ausfüllanleitung zur Ausfuhranmeldung) sowie die Aktualisierung der Verweise auf EG-Recht entstehen der Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten. Bereits bisher waren Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Libanon genehmigungspflichtig. Neu ist das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften sowie die Erfassung von Handlungen Deutscher im Ausland. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar.
- Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Verordnung der Bundesregierung Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 21. Dezember 2006 im Bundesanzeiger Nr. 240 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.02.07
Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 2006
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5, 33 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und § 46a Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 2006 (BAnz. S. 4521), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIm wie folgt gefasst:
Kapitel VIIm Besondere Beschränkungen gegen Libanon 69m Kapitel VIIn Besondere Kostenregelungen 69n Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 70-70a Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften 71-72 Anlagen - 2. In § 13 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "11" gestrichen und die Angabe "34" durch "34a" ersetzt.
- 3. § 49 wird aufgehoben.
- 4. § 69d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 35)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 314 S. 24)" ersetzt.
- b) Die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 64)" wird durch die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. EU (Nr. ) L 144 S. 21)" ersetzt.
- 5. Nach § 69e Abs. 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) Die Einfuhr irakischer Kulturgüter und anderer Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung ist verboten. Insbesondere ist es verboten, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 6) aufgelistete Gegenstände einzuführen.
- (5) Absatz 4 gilt nicht für
- 1. Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden, oder
- 2. Kulturgüter, die den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschriebenem Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden."
- 6. § 69g wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"69g Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003 und 1683 (2006) vom 13. Juni 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)"
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
- 2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind,
- 3. nicht letale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist,
- 4. Waffen und Munition, die zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."
- c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
(6) Die Einfuhr von Rohdiamanten mit Ursprung in Liberia im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. EU (Nr. ) L 40 S. 1) ist verboten.
(7) Die Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der Einfuhr von Rohdiamanten entgegen Absatz 6 besteht, ist untersagt."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 7. Die Überschrift von § 69i wird wie folgt gefasst:
"69i Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar"
- 8. Kapitel VIIm wird wie folgt gefasst und folgendes Kapitel VIIn angefügt:
Kapitel VIIm
Besondere Beschränkungen gegen Libanon§ 69m Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
- (1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach dem Libanon vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
- (2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sind untersagt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
- 1. für Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat, und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, oder
- 2. für Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend in den Libanon ausgeführt wird.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libanon verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."
Kapitel VIIn
Besondere Kostenregelungen§ 69n Gebührenregelungen für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für Diamanten
- Für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG (Nr. ) L 358 S. 28, 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 306 S. 10), werden Gebühren erhoben.
- Die Gebühr beträgt:
- 1. für die Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten 30,44 Euro,
- 2. für die Nachprüfung von Zertifikaten 10,53 Euro."
- 9. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 6a werden nach der Angabe "nach § 45 Abs. 1" ein Komma und die Angabe "auch in Verbindung mit § 45d," eingefügt.
- bb) In Nummer 6b werden nach der Angabe "entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Angabe " auch in Verbindung mit § 45d," eingefügt.
- cc) In Nummer 7 werden nach der Angabe "nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder 45c Abs. 1" ein Komma und die Angabe "jeweils auch in Verbindung mit § 45d," eingefügt.
- dd) In Nummer 8 werden nach der Angabe "entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Angabe "jeweils auch in Verbindung mit § 45d," eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nr. . 4 wird nach der Angabe "entgegen § 47 Abs. 1" die Angabe "oder § 49 Abs. 1" gestrichen.
- c) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 340 S.64)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission vom 29. September 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 272 S. 11)" ersetzt.
- d) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 142/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 23 S. 55)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 314 S. 24)" ersetzt.
- e) In Absatz 5j wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission vom 28. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 253 S. 11)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 06. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 306 S. 10, Nr. L 314 S. 51)" ersetzt.
- f) In Absatz 5k wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1450/2005 der Kommission vom 5. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 230 S. 7)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 785/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 7)" ersetzt.
- g) Absatz 5m wird wie folgt gefasst:
(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 148 S. 1, Nr. L 175 S. 106), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1411/2006 des Rates vom 25. September 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 267 S. 1), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- h) In Absatz 5o wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 023/2006 der Kommission vom 9. Januar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 5 S. 8)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1053/2006 der Kommission vom 11. Juli 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 5)" ersetzt.
- i) In Absatz 5q wird nach der Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 200 S. 1, 2006 Nr. L 79 S. 32)" die Angabe "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 der Kommission vom 18. September 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 3)," eingefügt.
- j) Nach Absatz 5q werden folgende Absätze 5r und 5s angefügt:
(5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire (ABl. EU (Nr. ) L 95 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2006 der Kommission vom 14. Juni 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 163 S. 8), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (5s) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU (Nr. ) L 134 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 294 S. 25) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 10. § 70a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "oder entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "oder nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird die Angabe "oder entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt; ferner wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- d) In Nummer 4 wird die Angabe "oder nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.5," durch die Angabe "nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.5, oder nach § 69m Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt; ferner wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- e) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. entgegen § 69e Abs. 4 Satz 2 oder entgegen § 69g Abs. 6 dort genannte Güter einführt oder
6. entgegen § 69g Abs. 7 sich an einer dort genannten Aktivität beteiligt."
- 11. Die Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt gefasst: "Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks >Ausfuhranmeldung< Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol "A" gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind Angaben zu folgenden Feldern der Ausfuhranmeldung zu machen:
Felder 8, 20, 22, 24, 29 und 34b.
In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe "Verschiedene" eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einer Anlage (bei Ausfuhranmeldungen auf Papier) bzw. in einem Zusatzfeld (bei elektronischen Ausfuhranmeldungen) aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 4c Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 AWV). Dies gilt nicht, soweit die Ausfuhranmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird.
Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 13 der Außenwirtschaftsverordnung können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung bzw. in der Ausfuhrkontrollmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen. Einzelheiten zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Titel II des Merkblattes zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 34 55 - sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik "Veröffentlichungen - Merkblätter") enthalten.
Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen.
Gehören zu einer Ausfuhranmeldung Ergänzungsblätter, so sind diese im Vordruckkopf mit der Nummer der Ausfuhranmeldung zu versehen."
- 12. Die Länderlisten G 1 und G 2 zur Außenwirtschaftsverordnung werden aufgehoben.
- 13. In der Länderliste K zur Außenwirtschaftsverordnung werden die Worte "Libanon" und "Nordkorea" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2006
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dient vor allem der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (ABl. EU (Nr. ) L 253 S. 36) in deutsches Recht.
Die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts sind für die Europäische Union und die Mitgliedstaaten verbindlich. Soweit der Gemeinsame Standpunkt aufgrund der Kompetenzlage der EU nicht durch EG-Verordnung umgesetzt wird, erfolgt die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.
Der Gemeinsame Standpunkt verbietet den Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern an Einrichtungen, Organisationen, juristische und natürliche Personen im Libanon. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt wird daher in der AWV ein Verbot des Verkaufs und der Ausfuhr für alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) einschließlich der Handels- und Vermittlungsgeschäfte für diese Güter vorgesehen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst; daher ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.
Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. § 70a AWV wird das Einfuhrverbot für irakische Kulturgüter und Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2465/1996 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 6) in der AWV geregelt.
Außerdem wird das Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Liberia gemäß der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 des Rates vom 10. Februar 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 40 S. 1) in die AWV übernommen, um Verstöße als Straftat ahnden zu können.
Die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen in der Republik Côte d"Ivoire gemäß der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire (ABl. EU (Nr. ) L 95 S. 1) wird bußgeldbewehrt. Außerdem wird die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU (Nr. ) L 134 S. 1) bußgeldbewehrt.
In die AWV übernommen werden die Änderungen der Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Liberia, die mit der Resolution 1683 (2006) vom 13. Juli 2006 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Lichte der Entwicklungen in Liberia vorgesehen und im Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 201 S. 36) von den EUMitgliedstaaten übernommen wurden.
Auf der Basis aktueller Übersichten über die Personalkostensätze für Beamtinnen und Beamte sowie der Sachkostenpauschale wird die Gebührenregelung für das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses über den internationalen Handel mit Rohdiamanten angepasst. Für die Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten werden die Gebühren von 16,80 Euro auf 30,44 Euro und für die Nachprüfung von Zertifikaten von 10,12 Euro auf 10,53 Euro angehoben. Die neuen Gebührensätze werden in § 69n AWV übernommen.
Die Neufassung der Anlage A 1 zur AWV - Ausfüllanleitung zur Ausfuhrmeldung - resultiert aus Änderungen der Ausfuhranmeldung durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1). Ein Teil der Änderungen zur Anlage A 1 erfaßt die Streichung EG-rechtlich nicht mehr zwingender Angaben. Um die Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten möglichst gering zu halten, können die Angaben über einzelne Empfänger in einer Anlage aufgelistet werden. Die Angabe der Empfänger bleibt aber aufgrund der personenbezogenen Finanzsanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus erforderlich.
§ 49 AWV wird wegen mangelnder praktischer Bedeutung aufgehoben, in dessen Folge auch die Länderlisten G1 und G2.
Außerdem werden Verweise auf EU-Recht in der AWV aktualisiert.
Durch die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP, die Straf- und Bußgeldbewehrungen, die Anpassung der Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, die Änderung der Anlage A1 zur AWV (Ausfüllanleitung zur Ausfuhranmeldung) sowie die Aktualisierung der Verweise auf das EG-Recht entstehen der Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten. Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Libanon waren bereits bisher genehmigungspflichtig. Neu ist das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften sowie die Erfassung von Handlungen Deutscher im Ausland. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1
Die Änderungen sind Folgeänderungen der Umsetzung des Waffenembargos auf Grund des Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Empfänger im Libanon.
Nummer 2
Die Änderungen sind Folgeänderungen der Neufassung der Ausfüllanleitung zur Ausfuhranmeldung - Anlage A1 zur AWV.
Nummer 3
§ 49 AWV unterstellt Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in bestimmten Ländern über Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen oder Luftfahrtversicherungen der Genehmigung. Die Vorschrift wurde nicht mehr genutzt und ist ohne praktische Relevanz.
Nummer 4
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EG-Recht in § 69d Abs. 1 AWV.
Nummer 5
In den neuen Absätzen 4 und 5 von § 69e AWV wird das Einfuhrverbot für irakische Kulturgüter und andere Gegenstände aus der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S.6) geregelt, um Verstöße nach § 70a Nr. 5 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG als Straftat ahnden zu können. Ausgenommen sind Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden bzw. Kulturgüter, die den irakischen Einrichtungen gemäß Abs. 7 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Hinblick auf das Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
Nummer 6
Buchstaben a) und b):
Die Überschrift des § 69g AWV und die Ausnahmetatbestände in § 69g Abs. 3 AWV werden an die Resolution 1683 (2006) vom 13. Juni 2006 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angepasst. Diese Resolution wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 201 S. 36) von den EU-Mitgliedstaaten übernommen.
Die Ausnahmetatbestände in § 69g Abs. 3 AWV werden neu gefasst. Das Waffenembargo bezieht sich danach auch nicht auf Waffen und Munition, die zur Verwendung durch die Polizeiund Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden. Auch in diesen Fällen bedürfen der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Lieferungen nach § 69g Abs. 3 Nr. 2 AWV können vom BAFA nur genehmigt werden, wenn das Programm, zu dessen Nutzung die Lieferungen bestimmt sind, von dem durch die Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss bei den Vereinten Nationen (Liberia-Sanktionsausschuss) im Voraus genehmigt wurde. Die Lieferung von nicht letaler militärischer Ausrüstung gemäß dem neuen § 69g Abs. 3 Nr. 3 AWV setzt eine vorherige Genehmigung durch den Liberia-Sanktionsausschuss voraus. Lieferungen von Waffen und Munition nach § 69g Abs. 3 Nr. 4 AWV bedürfen einer vorherigen gemeinsamen Genehmigung dieses Ausschusses auf gemeinsamen Antrag der Regierung Liberias und der Bundesrepublik Deutschland.
Buchstabe c):
§ 69g AWV wird ferner um das Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Liberia im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 40 S. 1) ergänzt, um Verstöße nach § 70a Nr. 5 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG als Straftat ahnden zu können. Außerdem werden Beteiligungen an unzulässigen Einfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 untersagt und Verstöße dagegen nach § 70a Nr. 6 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG geahndet.
Nummer 7
Die Überschrift von § 69i AWV berücksichtigt den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung restriktiver Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. EU (Nr. ) L 116 S. 77).
Nummer 8
Das neu eingefügte Kapitel VIIm setzt das Waffenembargo gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Empfänger im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um.
Das Verbot erfasst den Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern an Einrichtungen, Organisationen und natürliche Personen im Libanon. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt betrifft das Verbot auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte für diese Güter sowie Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland.
Ausgenommen von diesen Verboten sind Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert wurden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat, wenn deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen (UNIFIL) genehmigt wurde. Ausgenommen sind ferner Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL oder die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind. In allen Ausnahmefällen bedürfen der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten im Rahmen des Kimberley-Zertifizierungssystems wird statt im früheren § 69m AWV in § 69n AWV geregelt.
Aufgrund der aktualisierten Übersichten über die Personalkostensätze sowie der Sachkostenpauschale und einer Erhebung der tatsächlichen Zeitaufwände für die Wahrnehmung der Zertifizierungsaufgaben der deutschen Gemeinschaftsbehörde erfolgt eine Anhebung der Gebühren für die Ausstellung der Gemeinschaftszertifikate auf 30,44 Euro und für die Nachprüfung der Zertifikate auf 10,53 Euro im Rahmen des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten.
Nummer 9
Buchstabe a):
Die Änderungen in § 70 Abs. 1 AWV stellen sicher, dass ungenehmigte technische Unterstützung durch nicht gebietsansässige Deutsche als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Buchstabe b)
berücksichtigt die Aufhebung von § 49 AWV.
In Buchstaben c) - i)
werden die Bußgeldvorschriften des § 70 AWV an die Änderungen des EG-Rechts angepasst.
Berücksichtigt werden:
- - Die Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EU (Nr. ) L 272 S. 11),
- - Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur zweiundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 314 S. 24),
- - Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 06. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EU (Nr. ) L 306 S. 10, Nr. L 314 S. 51),
- - Verordnung (EG) Nr. 785/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 7),
- - Verordnung (EG) Nr. 1411/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 267 S. 1),
- - Verordnung (EG) Nr. 1053/2006 der Kommission vom 11. Juli 2006 zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 5),
- - Verordnung (EG) Nr. 1337/2006 der Kommission vom 18. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 3).
Buchstabe j):
Mit dem neu eingefügten Absatz 5r werden Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire mit Bußgeld bewehrt.
Mit dem ebenfalls neu eingefügten Absatz 5s werden Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger und ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU (Nr. ) L 294 S. 25) mit Bußgeld bewehrt.
Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 und gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nach.
Nummer 10
§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung für das Verbot des Verkaufs und der Ausfuhr von Rüstungsgütern an bestimmte Empfänger im Libanon sowie von Handels- und Vermittlungsgeschäften gemäß § 69m AWV.
Verstöße gegen die Einfuhrverbote irakischer Kulturgüter bzw. von Rohdiamanten aus Liberia gemäß § 69e und § 69g AWV werden nach § 70a Nr. 5 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG strafbewehrt, Verstöße gegen das Verbot der Beteiligung an unzulässigen Einfuhren von Rohdiamanten aus Liberia gemäß § 69g Abs. 7 AWV nach § 70a Nr. 6 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG.
Nummer 11
Die Ausfüllanleitung zur Ausfuhranmeldung -Anlage A 1 zur AWV-, die gemäß § 9 AWV bei der Ausfuhr zu verwenden ist, wird neu gefaßt. Ein Teil der Änderungen bezieht sich auf die Streichung EU-rechtlich nicht mehr zwingender Angaben, insbesondere ist der Verzicht der Angabe des Handels- und z.T. des Ursprungslandes (Verzicht auf die Felder 11, 16 und 34a) vorgesehen. Diese Änderungen bei den Pflichtangaben in der Ausfuhranmeldung ergeben sich aus der Änderung des Anhangs 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1). Die Anpassungen wurden mit dem Merkblatt zum Einheitspapier 2005 zum 1. April 2005 für anwendbar erklärt. Eine Übergangsfrist, nach der Ausfuhranmeldungen noch nach den bisher geltenden Vorschriften abgegeben werden konnten, endete am 31. Dezember 2005.
Darüber hinaus soll auf die Angabe des "Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels" verzichtet werden (Feld 21), soweit dieses nicht EG-rechtlich verlangt wird.
Künftig entfällt die Möglichkeit, in Feld 8 mit Ausnahme der in § 13 Abs. 6 AWV genannten Waren stellvertretend einen einzigen Empfänger anzugeben. Allerdings kann in Feld 8 (Empfänger) die Angabe "Verschiedene" verwendet und die einzelnen Empfänger in einer Anlage aufgelistet werden, um die Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten möglichst gering zu halten. Diese Regelung soll auch in das IT-Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" übernommen werden.
Die Angabe der Empfänger ist auf Grund der personenbezogenen Finanzsanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus sicherzustellen (Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9) und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 70)). Berücksichtigt wird auch, dass Ausfuhrgenehmigungspflichten für proliferationsrelevante Güter von der Zollverwaltung nur bei Kenntnis des Endverwenders (Empfängers) wirksam überwacht werden können (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1)).
Nummer 12
Infolge der Aufhebung von § 49 AWV werden auch die Länderlisten G1 und G2 aufgehoben.
Nummer 13
Durch das Embargo für Rüstungsgüter gegenüber Libanon und Nordkorea kann die Ausfuhr nicht gelisteter Güter, die für die militärische Endverwendung in diesen Ländern bestimmt sein können, nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1) unterbunden werden. Die nationale Genehmigungspflicht nach § 5c Abs. 1 und 2 AWV i.V.m. Länderliste K wird für Libanon und Nordkorea daher durch das vorrangige EG-Recht überlagert. Libanon und Nordkorea sind daher aus der Länderliste K zu streichen.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.