Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 016/10833 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes - Drucksachen 016/10294, 016/10495 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- "aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen;"."
- "aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Zahl "35" durch die Zahl "36" ersetzt.
- bb) Doppelbuchstabe ff wird wie folgt gefasst:
- "ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:
"12. drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,"."
- "ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:
- cc) Doppelbuchstabe hh wird wie folgt gefasst:
- "hh) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
"14. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.,"."
- "hh) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
- b) In Nummer 4 Buchstabe e wird die Zahl "18" durch die Zahl "19" ersetzt.
- a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- 3. Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,"."
- "b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 4. Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- "aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.""
- "aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- 5. In Nummer 13 wird in § 14a Abs. 4 Satz 2 das Wort "ohne" durch das Wort "einschließlich" ersetzt.
- 6. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 18 Buchstabe b wird in Absatz 3 Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sichergestellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen."
- b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
- a) In Nummer 18 Buchstabe b wird in Absatz 3 Nummer 2 wie folgt gefasst:
- 7. In Nummer 19 wird § 20 wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Die Sperrfristen betragen jeweils:
- 1. für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
- 2. für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung oder, wenn gegenüber der FFA schriftlich eine entsprechende Zustimmung des betroffenen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;
- 3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung;
- 4. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach regulärer Erstaufführung."
- b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate bedarf eines Präsidiumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 8. In Nummer 22 Buchstabe a wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- 9. Nummer 23 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000 oder, wenn der Film das Prädikat "besonders wertvoll" der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, 25 000, bei Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar-und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten beiden Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt 150 000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit 150 000 Referenzpunkten gewertet.""
- "b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 10. In Nummer 25 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird Nummer 7 wie folgt gefasst:
"7. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte,".
- 11. In Nummer 26 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden in Nummer 3 jeweils die Wörter "mit Sitz im Ausland" gestrichen.
- 12. Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
"34. § 34 wird wie folgt gefasst:"
§ 34 Eigenanteil des Herstellers
- (1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch fünf vom Hundert, trägt. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden.
- (2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel, durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder durch Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigenmittel oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finanzierte Anteil muss mindestens zwei vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten entsprechen.
- (3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.
- (4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristischen Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.
- (5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
- (6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt.""
- 13. In Nummer 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden in Nummer 3 jeweils die Wörter "mit Sitz im Ausland" gestrichen.
- 14. In Nummer 40 wird § 41 Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Für die Auszeichnung mit dem Prädikat "besonders wertvoll" der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhält ein Film zehn Referenzpunkte."
- 15. In Nummer 44 wird § 47 wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird gestrichen.
- b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
- 16. Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
- " § 52 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,"."
- " § 52 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- 17. In Nummer 46 Buchstabe c werden die Doppelbuchstaben bb bis dd durch folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6, und das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.
- 18. Nummer 47 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) Die Doppelbuchstaben ee bis gg werden durch folgenden Doppelbuchstaben ee ersetzt:
"ee) Die bisherigen Nummern 2a bis 4 werden die Nummern 4 bis 6, und das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt."
- b) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird Doppelbuchstabe ff.
- a) Die Doppelbuchstaben ee bis gg werden durch folgenden Doppelbuchstaben ee ersetzt:
- 19. Nummer 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
bb) Das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.
- 20. In Nummer 52 wird § 56 wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden das Komma und die Wörter "soweit sie strukturverbessernd und branchennützig sind" gestrichen.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "branchennützige und strukturverbessernde" gestrichen.
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "Antragstellung" durch die Wörter "Zustellung des Vorbescheids nach Satz 3" ersetzt.
- bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
"Die FFA entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass das Filmtheater bis zum Nachweis der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn das Filmtheater den Nachweis für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht spätestens 12 Monate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 21. Nummer 61 wird wie folgt gefasst:
- "61. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 25 000 Euro sowie über Förderungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600 000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind.""
- "61. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 22. Nummer 63 wird wie folgt gefasst:
"63. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die Wörter "der Filmtheater" angefügt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 Euro übersteigt.""
- 23. Nummer 68 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
- "dd) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- "4. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),
- 5. 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,"."
- "dd) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- b) Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
- c) Buchstabe e wird gestrichen.
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst: