Beschluss des Bundesrates
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006
Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 3
In § 3 sind die Wörter "unbeschadet des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" zu streichen.
Begründung
Gesetzliche Anforderungen gelten immer. Eine Wiederholung in der Verordnung ist überflüssig.
2. Zu § 3
In § 3 sind die Wörter "bleiben ... unberührt" durch die Wörter "gehen den vorstehenden Regelungen vor" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung, dass landesrechtliche Regelungen nicht von den neuen Vorschriften überlagert werden, sondern dass diese ergänzend neben die landesrechtlichen Regelungen treten.