A. Problem und Ziel
Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung durch die Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2012. Weiterhin werden redaktionelle Änderungen notwendig, die jedoch keine materiellen Auswirkungen nach sich ziehen.
B. Lösung
Erlass einer Änderungsverordnung zur Ferienreiseverordnung, durch die der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 den Erfordernissen angepasst und redaktionelle Berichtigungen durchgeführt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Mit der Änderungsverordnung werden die Möglichkeiten für Lastkraftwagen, mautpflichtige Autobahnen befahren zu können, zum Teil erweitert. Die Ferienreiseverordnung selbst enthält keine Informationspflichten. Es werden keine neuen Informationspflichten geschaffen. Die Nutzung mautpflichtiger Autobahnen löst aber Informationspflichten nach dem Autobahnmautgesetz in Verbindung mit der Mautverordnung aus. Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Zahl der Lastkraftwagen haben wird, die über 12 Monate gesehen mautpflichtige Autobahnen nutzen. Mit messbaren Auswirkungen auf Bürokratiekosten ist daher nicht zu rechnen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Keiner.
b) Länder und Kommunen
Keiner.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. Mai 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), der zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren."
2. In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird die Spalte "Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
"von Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost".
- b) In Nummer 8 wird die Spalte "Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
"von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall".
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer
Begründung:
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger in der Ferienreisezeit an allen Samstagen der Monate Juli und August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Aufgrund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.
2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung
2.1 Neufassung des Artikel 1 Absatz 1:
Es erfolgen redaktionelle Änderungen.
2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken
Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung durch die Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2012:
- a) Im Wesentlichen geht dieser auf Anträge der Länder Hessen, Sachsen und Thüringen zurück, die die Aufhebung von Lkw-Fahrverboten in der Ferienreisezeit auf einem thüringischen Abschnitt der A 4/E 40 sowie auf der A 4/E 40 in Hessen und Sachsen befürworten.
- b) In Bayern erfolgte eine Umbenennung der Anschlussstelle München-West in Anschlussstelle München-Obermenzing.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
Mit der Änderungsverordnung werden die Möglichkeiten für Lkw, mautpflichtige Autobahnen befahren zu können, zum Teil erweitert. Die Ferienreiseverordnung selbst enthält keine Informationspflichten. Es werden keine neuen Informationspflichten geschaffen. Die Nutzung mautpflichtiger Autobahnen löst aber Informationspflichten nach dem Autobahnmautgesetz in Verbindung mit der Mautverordnung aus. Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Zahl der Lastkraftwagen haben wird, die über 12 Monate gesehen mautpflichtige Autobahnen nutzen. Mit messbaren Auswirkungen auf Bürokratiekosten ist daher nicht zu rechnen.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- a) Bund
Keiner.
- b) Länder und Kommunen Keiner
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Personen werden von den Regelungsvorschlägen nicht unmittelbar betroffen. Der Verordnungsentwurf unterscheidet nicht zwischen Männern und Frauen. Er wirkt sich in gleicher Weise auf die Geschlechter aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.
7. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)
Die beabsichtigte Änderung der Ferienreiseverordnung trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln
- (3) "Klimaschutz", der Nachhaltigkeitsindikator 2"Klimaschutz", die Lebensqualitätsindikatoren 11 "Mobilität sichern" und 13 "Luftqualität". Durch die Freigabe stauunauffälliger Autobahnstrecken werden Staus auf Ausweichstrecken, Umwegfahrten und somit unnötiger CO₂-Ausstoß vermieden. Die Verordnung bildet nach ihrem Inkrafttreten die Grundlage für eine sichere, zügige und reibungslose Abwicklung des Ferienreiseverkehrs in den Hauptreisezeiten (Managementregel 3; Indikatoren 2, 13). Die Freigabe nicht mehr benötigter Verbotsstrecken fördert den ungehinderten Gütertransport (Indikator 1 1a).
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung):
Mit dem Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der Begriff "zulässiges Gesamtgewicht" durch "zulässige Gesamtmasse" ersetzt. Da die Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung noch nicht vollzogen worden ist, wird die Bezeichnung des Zeichens "Autobahn" von 330.1 in 330 geändert. Die Bezeichnung "Anhänger hinter Lastkraftwagen" wird bürgerfreundlich in "Lastkraftwagen mit Anhänger" geändert.
Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Ferienreiseverordnung):
Die Fertigstellung der A 4/E 40 zwischen dem Autobahndreieck Nossen und der Landesgrenze Thüringen führt zu einer vollständigen Freigabe des Lkw-Verkehrs durch das Land Sachsen. Durch die Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 4/E 40 zwischen Herleshausen bis zur Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach und der Anschlussstelle Hermsdorf-Ost bis zur Landesgrenze Sachsen findet die Ferienreiseverordnung auch auf den genannten Streckenabschnitten keine Anwendung mehr. Die Verbotsstrecke auf der A 4/E 40 von der Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost bleibt bestehen.
Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Ferienreiseverordnung):
Mit Eröffnung der Westumgehung München der A 99 (AD München-Südwest bis AK München-West) wurde, um Verwechslungen zwischen dem Autobahnkreuz München-West und der Anschlussstelle München-West zu vermeiden, die bisherige Bezeichnung Anschlussstelle München-West in Anschlussstelle München-Obermenzing abgeändert.
Zu Artikel 2:
Die Vorschrift regelt die Ermächtigung zu einer Bekanntmachung der Ferienreiseverordnung in der Fassung, die sie durch die Änderungsverordnung erfahren hat.
Zu Artikel 3:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2057:
Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatter