Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes in folgender Fassung zuzustimmen:
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom ... 2006 (Eingangsformel wie Regierungsvorlage)
Artikel 1
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 2005 S. 1818, 1836), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) (wie Regierungsvorlage Artikel 1 Nr. 1)
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:
lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung 1 bis 5 (wie Regierungsvorlage) 6 A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd 7 bis 22 (wie Regierungsvorlage) (3) (wie Regierungsvorlage)"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 durch folgende Nummern 4, 5 und 6 ersetzt:
- "4. der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat,
- 5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse,
- 6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die
- 1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid
- 2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen."
- 3. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter "§ 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid" durch die Wörter "§ 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid" ersetzt.
Artikel 2
(wie Regierungsvorlage)
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2006
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung".
Begründung
Zu § 1 Abs. 2 lfd Nr. 6:
Die Streckenbeschreibung der Verbotsstrecke ist unvollständig. Auch der Teilabschnitt vom Autobahnkreuz Weinsberg bis zur Anschlussstelle Schnelldorf ist einzubeziehen.
Zu § 2 Abs. 1 und 2:
Bei der Erledigung von Transportaufgaben bedient sich die Bundeswehr zunehmend gewerblicher Transportdienstunternehmen. Dies gilt insbesondere auch für dringende/ eilbedürftige Straßentransporte zu operativen und einsatzbezogenen Zwecken.
Angesichts der wachsenden Bedeutung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird die Zahl der EU-geführten Einsätze, einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungen, zunehmen. Eine Ausweitung des Kreises der Fahrzeuge, für die das Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit nicht gilt, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist daher geboten.
Die bisher im § 2 der Verordnung enthaltenen gesetzlichen Grundlagen beziehen sich auf Grund der geänderten Verhältnisse nicht mehr nur auf die Bundeswehr beziehungsweise auf Zwecke der Verteidigung. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. nach dem Verkehrsleistungsgesetz) entsteht eine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen, ohne dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt sein muss.
Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden, ist daher immer der Leistungsbescheid oder der Verpflichtungsbescheid zu Prüfzwecken seitens der Kontrollorgane mitzuführen.
Zu § 5:
Folge der Änderung zu § 2.
Zu Artikel 3:
Klarstellung des Gewollten.