Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates: Stärkung der Sicherheit von Patientinnen und Patienten bei der stationären Krankenhausbehandlung nach dem SGB V
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
- 1. in den einschlägigen Berufsgesetzen der Gesundheitsberufe die rechtliche Voraussetzung dafür zu formulieren, dass bei der Beantragung eines Ersatzdokuments von der zuständigen Stelle das Vorliegen von Widerrufsgründen, insbesondere die Frage der Zuverlässigkeit, zu prüfen ist und
- 2. sich gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) dafür einzusetzen, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie zum Risikomanagement in den Krankenhäusern Handlungsstrategien zur Vermeidung vorsätzlichen kriminellen Handelns aufgenommen werden.
Begründung:
Die Qualität der Behandlung in einem Krankenhaus hat im deutschen Gesundheitswesen einen hohen Stellenwert. Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den unter maßgeblicher Beteiligung der Länder entwickelten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (vgl. BR-Drucksache 277/15 (PDF) ) zugeleitet, der der Behandlungsqualität jetzt auch eine Maßgeblichkeit für die Krankenhausplanung und -finanzierung einräumen soll. Eine hohe Behandlungsqualität soll den Krankenhauspatientinnen und -patienten Schutz und Sicherheit geben und ihnen einen optimalen Behandlungserfolg gewährleisten.
Der oben genannte Gesetzentwurf nimmt für die Patientensicherheit die Qualitätssicherung und die Vermeidung von fahrlässigen Behandlungsfehlern in den Blick. Ausgeblendet bleibt dabei die Thematik der Verhinderung vorsätzlichen Fehlverhaltens und des kriminellen Handelns in Krankenhäusern.
Spätestens seit den Vorfällen in den Kliniken Oldenburg und Delmenhorst, in denen ein Krankenpfleger durch vorsätzliches kriminelles Handeln den Tod mehrerer Patientinnen und Patienten verantwortet hat, ist die Frage einer weiteren Stärkung der Patientensicherheit in den Krankenhäusern in den Fokus der Öffentlichkeit geraten.
Um vorsätzlichem Fehlverhalten in Krankenhäusern begegnen zu können und damit den Patientenschutz zu vervollständigen, sind unterschiedliche Ansatzpunkte vorhanden. Viele davon liegen in der Verantwortlichkeit der Länder und können dort angegangen werden, wie zum Beispiel die Ergänzung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen, die Verbesserung der Sicherheit bei der Arzneimitteltherapie oder die Intensivierung der Leichenschau.
Das Thema der Patientensicherheit ist ergänzend auch auf Bundesebene durch Änderungen der Berufsgesetze der Gesundheitsberufe bei dem Ausstellen von Ersatzdokumenten und der Richtlinie des G-BA zum Risikomanagement voranzubringen.
Zu Nummer 1:
Bei Verlust einer Berufsurkunde ist es möglich, ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Zuständig für diese Fälle ist stets die Behörde, die die erste Berufsurkunde ausgestellt hat, bei ausländischen Berufsabschlüssen die Behörde, die die Anerkennung des Abschlusses vorgenommen hat. Derzeit kann die zuständige Behörde ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, ein ärztliches Attest sowie eine Erklärung darüber verlangen, dass die Berufserlaubnis nicht von einer anderen Behörde entzogen worden ist. Dieses ist aber nicht verpflichtend, weil das Verfahren beim Ersatz der Berufsurkunde bei Verlust gesetzlich nicht explizit geregelt ist. In die Berufsgesetze (wie beispielsweise Krankenpflegegesetz, Altenpflegegesetz, Hebammengesetz) sollte daher aufgenommen werden, dass auch für die Ausstellung eines Ersatzdokuments das Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen ist, womit dann auch stets ein Führungszeugnis zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen ist.
Zu Nummer 2:
Die Richtlinie des G-BA über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Qualitätsmanagement-Richtlinie Krankenhäuser - KQM-RL) vom 21. Juni 2005, zuletzt geändert am 23. Januar 2014, ist primär auf die Sicherstellung der Qualität der stationären Versorgung in Krankenhäusern ausgerichtet. Regelungen, die dazu dienen, vorsätzliches kriminelles Handeln in den Krankenhäusern frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, sind darin nicht enthalten. Weiterhin sind die bestehenden Regelungen allgemein gehalten und unverbindlich. Sie überlassen die Art der Umsetzung den Krankenhäusern und enthalten keine Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten.
Daher sollte dafür Sorge getragen werden, dass bei einer Überarbeitung der Richtlinie zum Risikomanagement in den Krankenhäusern auch Maßnahmen aufgenommen werden, die geeignet sind, das Risiko vorsätzlichen kriminellen Handelns in Krankenhäusern auf ein Mindestmaß zu reduzieren und Krankenhäuser dafür zu sensibilisieren, derartige Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung unverzüglich einzuleiten.