925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 8 FZV)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
'3. In § 6 Absatz 8 wird nach den Wörtern "Zulassungsbescheinigung Teil II" die Angabe "gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.'
Begründung:
Die bisherige Regelung in § 6 Absatz 8 erster Halbsatz FZV, dass das Fahrzeug auch vor der Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu identifizieren ist, muss dem Inhalt nach beibehalten werden. Denn nach § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV ist die Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II auch ohne Zulassung des Fahrzeuges möglich. Mit der vorliegenden Fassung würde auf die Identifizierung des Fahrzeuges außerhalb des eigentlichen Zulassungsverfahrens gänzlich verzichtet.
Die Pflicht zur Identifizierung des Fahrzeuges vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV (ohne anschließende Zulassung des Fahrzeuges) wurde bei Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung durch Beschluss des Bundesrates deshalb aufgenommen, weil Missbrauch verhindert werden sollte. Außerdem wollte man vermeiden, dass Zulassungsbescheinigungen unzutreffende Daten enthalten (vgl. BR-Drucksache 811/05(B) vom 10. Februar 2006, Ziffer 5). Ohne diese Identifizierungsverpflichtung der Zulassungsbehörde bestünde die Gefahr, dass aufgrund gefälschter Daten oder gar für Fahrzeuge, die sich nicht in Deutschland befinden, Zulassungsbescheinigungen Teil II erstellt werden. Darüber hinaus wird durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II der Nachweis der Verfügungsberechtigung geführt.
Da das Verfahren gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV unverändert beibehalten wird und weiterer Missbrauch verhindert werden soll, kann auf die Identifizierung des Fahrzeuges im Verfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV nicht verzichtet werden.
Aufgrund künftiger internetbasierter Zulassungsverfahren muss der bisherige Wortlaut jedoch angepasst werden. Durch den nunmehr aufgenommenen ausdrücklichen Verweis auf § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV wird klargestellt, dass nur in diesem Verfahren (ohne anschließende Zulassung des Fahrzeuges) die Identifizierung des Fahrzeuges zwingend vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu erfolgen hat. Im regulären (internetbasierten) Zulassungsverfahren kann die Identifizierung des Fahrzeuges vor Abschluss des Zulassungsvorganges auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Die Identifizierungspflicht vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II im Falle des § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV ist unschädlich, da hierfür kein internetbasiertes Verfahren vorgesehen ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16a Absatz 1 Satz 1 FZV)
In Artikel 1 Nummer 7 ist in § 16a Absatz 1 Satz 1 das Wort "sind" durch das Wort "ist" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigung.
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16a Absatz 1 Satz 2 FZV)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 16a Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden."
Begründung:
Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19 Absatz 5 StVZO sind Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen bereits nach dieser Vorschrift zulässig. Die vorgesehene Regelung kann daher gestrichen werden.
Neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 5 der StVZO gibt es auch Fahrzeuge (z.B. Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge aus Drittstaaten), für die noch keine Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die zur Erlangung einer Betriebserlaubnis vorher durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen technischen Dienst begutachtet werden müssen. Mit der Bezugnahme auf die Nummer 1 im Satz 1 werden daher alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Erteilung einer Betriebserlaubnis vor Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens erforderlich ist. Auch für diese Fahrzeuge muss eine Überführungsfahrt ermöglicht werden. Diese Fahrten sind aber auf den unumgänglich notwendigen Umfang zu beschränken, so dass auch hier nur Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Stelle zugelassen werden können.
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16a Absatz 1 Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - FZV)
In Artikel 1 Nummer 7 sind in § 16a Absatz 1 nach Satz 3 folgende Sätze einzufügen:
"Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung."
Begründung:
Mit der vorgesehenen Regelung würden Fahrten nach nicht bestandener
Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nur noch zurück zum Wohnort des Halters oder Standort des Fahrzeuges zulässig sein. Eine Reparatur könnte dort aber in der Regel nicht durchgeführt werden. Es ist insofern unbedenklich, wenn die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens auch zu diesen Zwecken unter den eingeschränkten räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen zugelassen wird.
5. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 2 FZV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer einzufügen:
"8a. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 10" durch die Angabe "Anlage 9" ersetzt.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigung, weil der Verweis nicht zutreffend ist.
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 48 Nummer 1 Buchstabe c FZV)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe " § 16a Absatz 3 Satz 4," durch die Angabe " § 16a Absatz 3 Satz 5," zu ersetzen.
Begründung:
Folgeänderung aufgrund der Änderung in Artikel 1 Nummer 7.
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 (Anlage 4 - Überschrift - FZV)
In Artikel 1 Nummer 17 ist die Angabe " § 16a Absatz 4," durch die Angabe " § 16a Absatz 5," zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigung, weil der Verweis nicht zutreffend ist.
8. Zu Artikel 1a - neu - (Erste Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel einzufügen:
"Artikel 1a
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 4 das Wort "Ablösung" durch das Wort "Entfernung" ersetzt.
2. Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
'a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist."'
3. Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Erfüllen die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt werden, dass der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies direkt oder über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes informationstechnisches System bei der Zulassungsbehörde elektronisch beantragt; dabei ist sicherzustellen, dass
- 1. eine sichere Identifizierung des Antragstellers erfolgt und
- 2. die vom Halter oder Verfügungsberechtigten übermittelten Daten vollständig und plausibel zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Zulassungsbehörde übermittelt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung)."
- bb) In Satz 7 werden die Wörter "Das Kraftfahrt-Bundesamt erhebt und speichert" durch die Wörter "Soweit der Antrag auf Außerbetriebsetzung nach Satz 1 nicht unmittelbar bei der Zulassungsbehörde gestellt wird, erhebt und speichert das Kraftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde
- 1. durch De-Mail, sofern der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,
- 2. durch sonstige sichere Verfahren, welche die Voraussetzung des § 3a Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen, sofern der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet oder
- 3. schriftlich, wenn der Halter die Kommunikationswege nach Nummer 1 oder 2 nicht eröffnet oder wenn die elektronische Bekanntgabe scheitert."
4. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
'6a. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe " § 14 Absatz 2" durch die Angabe " § 14 Absatz 6" ersetzt.'
5. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
" § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder."
6. In Nummer 13 wird Buchstabe b durch folgende Buchstaben ersetzt:
- 'b) In Nummer 10 wird die Angabe " § 11 Absatz 6" durch die Angabe " § 11 Absatz 7 " ersetzt.
- c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,"
- d) In Nummer 12 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1" ersetzt.'
7. In Nummer 16a wird Nummer 4 in den Vorbemerkungen der Anlage 5 wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 11 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb wird die erste Abbildung durch nachfolgende Abbildung ersetzt:
Begründung:
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sollen Zulassungsverfahren für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung effizienter und weniger zeitaufwändig gestaltet werden. Mit der Verkündung der Änderungsverordnung wurden deshalb die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geschaffen, um unter anderem die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen zu ermöglichen.
Die Änderungsverordnung ermöglicht, die Außerbetriebsetzung bundesweit internetbasiert mittels eines vom Kraftfahrt-Bundesamt zentral betriebenen Online-Portals durchführen zu können. Das bisherige Verfahren bleibt parallel bestehen.
Im Rahmen der Entwicklung eines Konzeptes für die noch zu schaffenden Möglichkeiten internetbasierter Zulassungsvorgänge (z.B. Wiederzulassung auf denselben Halter, Neuzulassung, Ummeldung) wurde die Forderung erhoben, bereits für die internetbasierte Außerbetriebsetzung zusätzlich den Zugang für Bürgerinnen und Bürger über dezentrale Portale in den Kommunen zu ermöglichen. Um hierfür die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist diese Anpassung der ersten Änderungsverordnung erforderlich.
Zu Nummer 1:
Redaktionelle Klarstellung, weil das Freilegen der Sicherheitscodes auf der Zulassungsbescheinigung Teil I ein technologisch neutralerer Begriff ist und der Terminus "Ablösung" mit der Regelung der Technologieneutralität beabsichtigt war. Demnach kann der Sicherheitscode sowohl durch Wegziehen der Abdeckung als auch durch Freirubbeln sichtbar gemacht werden oder durch eine Kombination beider Techniken. Die Abdeckung muss in jedem Fall irreversibel zerstört werden.
Zu Nummer 2:
Redaktionelle Richtigstellung
Zu Nummer 3 Buchstabe a:
Mit der Modifizierung des Textes wird klargestellt, dass die Antragstellung zur Außerbetriebsetzung sowohl über ein zentrales als auch über ein dezentrales
Portal abgewickelt werden kann, wobei stets ein vom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes informationstechnisches System zum Einsatz kommt, das die Antragsbearbeitung ermöglicht. Dabei kann das dezentrale Portal auch über eine gemeinsame Einrichtung mehrerer Zulassungsbehörden betrieben werden. Somit ist es den Bürgerinnen und Bürgern möglich, entweder über das Portal der zuständigen Zulassungsbehörde oder über ein zentrales Portal, welches durch das Kraftfahrt-Bundesamt betrieben wird, einen Antrag auf Außerbetriebsetzung der zuständigen Zulassungsbehörde zu übermitteln. In beiden Fällen ist eine Identifizierung mittels des Personalausweises mit elektronischer Identifizierungsmöglichkeit vorzunehmen und sind die notwendigen Fahrzeugdaten, Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Sicherheitscode der Stempelplaketten vollständig und plausibel der Zulassungsbehörde zu übermitteln.
Die Einschränkung der für das Kraftfahrt-Bundesamt vorgesehenen Ermächtigungsgrundlage zu Erhebung und Speicherung der Antragsdaten ist erforderlich, da das Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebung und Speicherung nur vornehmen kann, wenn der Antrag nicht unmittelbar beim dezentralen Portal der Zulassungsbehörde, sondern über das zentrale Portal gestellt wird. Besondere Erhebungs-, Speicherungs- und Löschungsvorschriften für den Fall der Antragstellung beim dezentralen Portal sind nicht erforderlich, weil für die Anträge die Regelungen Geltung beanspruchen, die generell für die örtliche Antragstellung gelten.
Zu Nummer 3 Buchstabe b:
Die Anpassung ermöglicht die zukünftige Verwendung heute noch nicht zugelassener Verfahren nach § 3a Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Würden diese Änderungen nicht vorgenommen, so würde die Verordnung der Anwendung entsprechender Verfahren selbst dann entgegenstehen, wenn ihre Zulassung durch den Verordnungsgeber nach § 3a Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgt.
Zu Nummer 4: Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 5:
Redaktionelle Anpassung der Verweise
Zu Nummer 6:
Redaktionelle Anpassung der Verweise
Zu Nummer 7:
Redaktionelle Anpassung und Klarstellung, sodass durch die abweichende Abbildung zwischen BR-Drucksache und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, diese durch die neue Abbildung beseitigt und klargestellt wird, dass keine vermeintlich verfahrenstechnische Einschränkungen bestehen.
9. Zu Artikel 2 (Eingangsformel BKatV)
In Artikel 2 ist in der Eingangsformel die Angabe "Artikel 4" durch die Angabe "Artikel 7a" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigung
10. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (Nummer 180 BKatV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
'2a. Nummer 180 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
"180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges oder Veräußerung verstoßen | § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 § 48 Nummer 12 | 15 Euro".' |
Begründung:
Durch Anpassungen in Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a der 1. VO zur Änderung der FZV und GebOSt, in der die Außerbetriebsetzung nicht mehr anzuzeigen, sondern zu beantragen ist, geht der Verweis in der Anlage zu § 1 BKatV, lfd. Nummer 180 auf § 13 Absatz 3 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2015 ins Leere. Hierdurch erfolgt die notwendige Streichung im Rahmen einer Folgeänderung.
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Nummer 183a und 183b - neu - der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV)
Artikel 2 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
'4. Nach Nummer 183 werden folgende Nummern eingefügt.
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (C), Fahrverbot in Monaten |
"1 83a | Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt | § 16 Absatz 2 Satz 4 § 17 Absatz 2 Satz 1 § 48 Nummer 5 | 10 F |
183b | Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt | § 16a Absatz 3 Satz 1 § 48 Nummer 5 | 20 €".' |
Begründung:
Nur auf der Grundlage des neuen Fahrzeugscheins kann die Polizei bei Kontrollen unmittelbar überprüfen, ob es sich um das mit dem Kurzzeitkennzeichen zugelassene Fahrzeug handelt und welchen Beschränkungen es gegebenenfalls unterliegt.
Im Gegensatz zu den Fahrzeugscheinheften für (Oldtimer-)Fahrzeuge mit roten Kennzeichen oder dem in Nummer 174 der Anlage der BKatV genannten Tatbestand kommt der Mitführung des Fahrzeugscheins für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen eine erhöhte Bedeutung zu. Deshalb ist der Verstoß gegen diese Pflicht mit einem erhöhten Verwarnungsgeld zu ahnden.
12. Zu Artikel 3 (§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVZO)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder Kurzzeitkennzeichen" gestrichen.
- 2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "nachzuweisen," die Wörter "es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen," angefügt.'
Begründung:
Redaktionelle Änderung, da der Verweis und der zu streichende Begriff nicht zutreffend sind.
13. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ...[Einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 2 Nummer 2a tritt am 1. Januar 2015 in Kraft."
Begründung:
Da die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. Januar 2015 in Kraft tritt und die beteiligten Behörden beim Bund, bei den Ländern und den Kommunen Rechts- und Planungssicherheit haben und sicherzustellen ist, das flächendeckend zum 1. Januar 2015 den Bürgerinnen und Bürgern eine internetbasierte Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen ermöglicht werden kann, ist das Inkrafttreten des Artikel 1a mit dem Tage der Verkündung vorzusehen. Die Änderungen des Artikels 2 beziehen sich auf die Erste Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt und sollen daher zeitgleich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.
B
- 14. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.