Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich des Fahrlehrerrechts um. Soweit die Richtlinie Änderungen gegenüber der bisher geltenden Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 209 S. 25) enthält, werden diese in nationales Recht übernommen. Weiter gehende materielle Änderungen sind im Gesetzentwurf nicht enthalten.

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil er der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Fahrlehrergesetz dient.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.11.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

B. Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABL. EG (Nr. ) L 255 S. 22) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworben wurden, neu geregelt. Die Richtlinie ersetzt die bislang für den Bereich des Fahrlehrerrechts geltende Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 209 S. 25). Sie dient der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, indem Selbständigen und abhängig Beschäftigten ermöglicht wird, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt werden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Schweiz. Die Richtlinie 2005/36/EG muss bis zum 20. Oktober 2007 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie gibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie im jeweiligen Herkunftsland. Sie unterscheidet dabei zwischen der Dienstleistungserbringung, also der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung, und der Niederlassung, bei der der Beruf dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Die Richtlinie schließt nicht aus, dass die Betroffenen weitere Ausbildungsvorschriften, die dieser Mitgliedstaat auch für Inländer mit Inländerausbildung vorschreibt, erfüllen müssen.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich des Fahrlehrerrechts um und berücksichtigt dabei auch das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBL. 1993 II S. 267) sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6). Der Gesetzentwurf enthält allgemeine Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Wirkung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Befähigung zur Fahrschülerausbildung, zu den vorzulegenden Unterlagen für die Anerkennung der Befähigungsnachweise sowie der Nachweise über die Zuverlässigkeit und die geistige und körperliche Eignung der Bewerber. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie wird dabei zwischen der Fahrschülerausbildung im Rahmen einer Niederlassung im Inland und der vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Fahrschülerausbildung ohne Niederlassung im Inland unterschieden.

Daneben enthält der Gesetzentwurf die Regelung, dass alle Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, also auch im Inland ausgebildete und geprüfte Bewerber, über die für die Fahrschülerausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen müssen.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht) GG und aus Artikel 7 Nr. 11 (Gewerbe) GG. Artikel 1 Nr. 18 ist dem Kompetenztitel "Strafrecht", im übrigen sind die Artikel dem Kompetenztitel "Gewerbe" zuzuordnen.

Hinsichtlich der auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützten Regelungen sind die Voraussetzungen des Artikel 72 Abs. 2 GG erfüllt. Die bundesgesetzliche Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Qualifikation zur Ausübung des Fahrlehrerberufs ist - im Hinblick auf das Fahrschulgewerbe - aus Gründen der Rechts- und der Wirtschaftseinheit i. S. d. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich.

Es ist anerkannt, dass zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ein Bundesgesetz erforderlich ist wenn es die Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sicherstellen oder wenn es für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen oder Gewerben in allen Ländern sorgen muss, unabhängig davon, wo die Berufsgruppe selbst kompetentiell einzuordnen ist. So können unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen im deutschen Wirtschaftsgebiet störende Grenzen aufrichten, eine Ballung oder Ausdünnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen (BVerfGE 106, 62, 146f). Der Bund ist damit generell zur Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Fahrlehrerberuf zuständig und somit auch für die sich als bloßes Annex darstellende Regelung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Fahrlehrerrecht. Andernfalls bestünde zudem die Gefahr, dass in einigen Ländern höhere Anforderungen an die Anerkennung der im EU- oder EWR-Ausland oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen gestellt würden. Dies hätte eine unterschiedliche Verteilung des personellen (wirtschaftlichen) Potentials in den einzelnen Ländern zur Folge, was letztlich zu einer Schlechterstellung nicht nur der Fahrlehrer und Fahrschulbetreiber, sondern auch der Verbraucher einiger Bundesländer gegenüber denen anderer Bundesländer führen sowie Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen des Wirtschaftsverkehrs im Bundesgebiet zur Folge haben könnte. Zugleich würde eine Gesetzesvielfalt im Bereich des Fahrlehrerrechts zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen auch für das Fahrerlaubnisrecht führen. Gegebenenfalls könnten einige Länder die Anerkennung der in anderen Ländern erworbenen Fahrerlaubnisse mit der Begründung verweigern, die Fahrerlaubnisinhaber seien nicht von ordnungsgemäßen Fahrlehrern ausgebildet worden und hätten somit nicht an der Fahrerlaubnisprüfung teilnehmen dürfen. Dies kann weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden. Die bundeseinheitliche Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.

Das Gesetz enthält ausschließlich Änderungen beziehungsweise Ergänzungen von Regelungen, die bereits durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gender Mainstreaming

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich von dem Rechtssetzungsvorhaben betroffen sein könnten. Eine Gleichstellungsrelevanz ist daher nicht ersichtlich.

Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.

2. Vollzugsaufwand

Es lässt sich derzeit nicht absehen, ob der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG von dem Aufwand abweicht, der durch die Umsetzung der bisher geltenden Richtlinie 92/51/EWG entstanden ist. Er dürfte jedoch weitgehend dem durch die bisher geltende Richtlinie 92/51/EWG entstandenen Vollzugsaufwand entsprechen. Höherer Vollzugsaufwand entsteht durch die nachträgliche Meldepflicht von Inhabern einer (nur) zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Fahrschülerausbildung berechtigenden Fahrlehr- und gegebenenfalls Fahrschulerlaubnis. Betroffen von der Meldepflicht sind jedoch ausschließlich Inhaber und Inhaberinnen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation, die nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ihre rechtmäßige gewerbliche Niederlassung haben, so dass die Zahl der Meldepflichtigen gering sein und sich damit auch der Aufwand für die zuständigen Landesbehörden in Grenzen halten dürfte. Vollzugsaufwand entsteht zudem durch die in Umsetzung der Artikel 8, 50 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchstabe b) Satz 2 und Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG in den § 3a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4, § 33 Abs. 4 und § 43 Abs. 1 FahrlG vorgesehenen Vorgaben zur Verwaltungszusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz und durch die in § 5 Abs. 4 (ggf. i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 ) FahrlG vorgesehenen Mitteilungspflichten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation. Es lässt sich jedoch derzeit nicht beziffern, in welchem Maße der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG von dem Aufwand abweicht der durch die Umsetzung der bestehenden Richtlinie 92/51/EWG entstanden ist.

Teilweise kommt es zu Veränderungen bei den entsprechenden Vorlagepflichten von Unterlagen.

Ob diese einen höheren Aufwand erfordern, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Der Aufwand auf Grund von § 33 Abs. 4 FahrlG dürfte weitgehend durch entsprechende Gebührentatbestände gedeckt sein. Der Vollzugsaufwand entsteht bei den für das Anerkennungsverfahren zuständigen Landesbehörden sowie im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 43 FahrlG beim Kraftfahrt-Bundesamt. Der Verwaltungsaufwand für das Kraftfahrt-Bundesamt dürfte schon angesichts der geringen Fallzahlen nur gering sein. Dabei wird davon ausgegangen dass jährlich 65 Fahrlehr- bzw. Fahrschulerlaubnisse nach § 2a Abs. 1 beziehungsweise § 11a FahrlG erteilt werden, bei denen es jedoch in der Folge nur bei einem Bruchteil der Inhaber dieser Erlaubnisse wegen straßenverkehrsrechtlicher Verfehlungen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte zu mitteilungspflichtigen Eintragungen in das Verkehrszentralregister beziehungsweise das Zentrale Fahrerlaubnisregister kommen wird.

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

Kosten für die Wirtschaft entstehen ausländischen Betreibern einer Fahrschule, die hier eine Fahrlehrerlaubnis und eine Fahrschulerlaubnis erwerben wollen. Eine Erhöhung der Kosten für den Erwerb dieser beiden Erlaubnisse gegenüber den Kosten, die nach altem Recht für den Erwerb dieser beiden Erlaubnisse entstanden sind, ist nicht zu erwarten. Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.

4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

Erhöhungen von Einzelpreisen können ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Gefahren durch mangelnde Qualifikation der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation erfolgt wie bisher durch Prüfung beziehungsweise Ergänzung dieser Berufsqualifikation.

5. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1 (Änderung des § 1 FahrlG)

Die Einfügung von § 1 Abs. 4 Satz 3 steht in engem Zusammenhang mit der Einfügung von § 2a FahrlG. Im Rahmen der Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Berufsqualifikation im Sinne von § 2a FahrlG (siehe hierzu die Ausführungen zu Nummer 2) ist zwischen zwei Formen der Fahrlehrerlaubnis zu unterscheiden: a) der Fahrlehrerlaubnis zur Niederlassung (Fahrlehrerlaubnis ohne Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2; Hintergrund ist die Niederlassungsfreiheit) und b) einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung (Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2;

Hintergrund ist die Dienstleistungsfreiheit). Es wird klargestellt, dass die Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung berechtigt. Fahrlehrer, die sich im Inland niederlassen wollen, benötigen eine Fahrlehrerlaubnis zur Niederlassung, also eine Fahrlehrerlaubnis ohne einen Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2.

Zu Nr. 2 (Änderung des § 2 FahrlG)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 müssen Personen, die im Inland Fahrschüler ausbilden wollen, über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Dies dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG. Bislang fand sich eine Vorschrift über die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Erwerb einer Fahrlehrerlaubnis allein in § 1 DV-FahrlG. Durch § 2 Abs. 1 wird nun klargestellt, dass die Frage nach den erforderlichen Sprachkenntnissen entsprechend der Vorgabe der Richtlinie 2005/36/EG keine Frage der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation ist, sondern selbständig daneben tritt. Gegebenenfalls kann die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis versagt oder das diesbezügliche Verfahren ausgesetzt werden, bis der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht ist. Das Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse gilt bei allen Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis, nicht nur bei Bewerbern, die bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation verfügen.

Zu Nr. 3 (Einfügung des § 2a FahrlG)

§ 2a regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden. Daneben werden auch in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise erfasst sofern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz diesen anerkannt hat der Inhaber oder die Inhaberin mindestens drei Jahre vollzeitlich Fahrschüler in diesem anderen Staat ausgebildet hat und dieser Staat dies bescheinigt. Die Vorschrift gilt nur für Staatsangehörige der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Sie gilt sowohl für den Fall, dass im Inland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder die Fahrlehrertätigkeit im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden soll als auch für den Fall, dass nur vorübergehend und gelegentlich (grenzüberschreitend) Fahrschüler ausgebildet werden sollen. Im letzteren Fall wird die Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Zusatz erteilt, das sie nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. Der Zusatz ist in diesen Fällen schon deshalb erforderlich, weil die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt.

Von vornherein ist daher bei Inhabern der o. g. ausländischen Berufsqualifikationen zwischen den beiden Formen der Fahrlehrerlaubnis, a) der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung (Hintergrund: Dienstleistungsfreiheit) und b) der Fahrlehrerlaubnis zur Niederlassung im Inland (Hintergrund: Niederlassungsfreiheit), zu unterscheiden (siehe auch schon die Ausführungen zu Nummer 1). Eine Fahrlehrerlaubnis kann nicht gleichzeitig im Inland zur Niederlassung sowie zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung berechtigen.

Eine Dienstleistungserbringung muss von vorübergehendem und gelegentlichem Charakter sein. Dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung. Diese Kriterien sind in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt. Eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit sieht weder der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 in der Fassung vom 16. April 2003 noch die Richtlinie 2005/36/EG vor.

In Abgrenzung zur Dienstleistungserbringung ist Niederlassung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame, Rs. C-221/89; Rn. 20). So lassen das Vorhandensein einer Infrastruktur oder zumindest eine permanente Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft als Indizien auf eine Niederlassung schließen (vgl. im übrigen das Dokument der Europäischen Kommission MARKT D/3415/2006/DE vom 10. März 2006).

Mit den Regelungen in Absatz 2 und 3 sowie Absatz 5 wird von der den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 4 sowie in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht in bestimmten Fällen von den Antragsstellern verlangen zu können, dass sie vor der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Hierdurch können die Niveauunterschiede bei der Fahrlehrerausbildung, soweit diese zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bestehen, und die unterschiedlichen Ausbildungsfächer zumindest teilweise ausgeglichen werden. Es geht hier um einen Beruf, der eine sichere Teilnahme aller Kraftfahrzeugführer und Kraftfahrzeugführerinnen und damit letztlich die Verkehrssicherheit sowie den Schutz von Leib und Leben der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sicher stellen soll. Daher ist in jedem Fall zu gewährleisten, dass Personen, welche diesen Beruf in Deutschland ausüben dürfen zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der angehenden Kraftfahrzeugführer und Kraftfahrzeugführerinnen in der Lage sind. Mit dem Begriff "Eignungsprüfung" wird die bisherige Terminologie in § 2 Abs. 6 Satz übernommen, die auch in der Richtlinie 2005/36/EG verwendet wird. Gegenstand der "Eignungsprüfung" ist die Überprüfung der Befähigung der Bewerber.

Absatz 2 betrifft die möglichen Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die nur zur Niederlassung im Inland berechtigt. Satz 2 setzt dabei Artikel 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG um, der regelt, wann auf Ausgleichsmaßnahmen auf Grund entsprechender Vorgaben des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verzichten ist.

Absatz 3 betrifft die möglichen Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung berechtigt. Abs. 5 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur näheren Ausgestaltung der vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 3 FahrlG)

Die Änderungen in § 3 Abs. 1 dienen einer präziseren Fassung der Vorschrift.

Zu Nummer 5 (Einfügung von § 3a und § 3b FahrlG)

§ 3a enthält die Anforderungen an den Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis an Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation, insbesondere die Vorgaben hinsichtlich der mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen.

Absätze 2 und 3 setzten Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG um, worin festgelegt ist, welche Unterlagen und Bescheinigungen die zuständigen Behörden beim Anerkennungsverfahren von Bewerbern, die sich im Inland als Fahrlehrer niederlassen wollen, verlangen können. Die in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 verlangten Nachweise und Bescheinigungen - Staatsangehörigkeitsnachweis, Kopien der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, in bestimmten Fällen Bescheinigung über die Berufserfahrung - sind für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich.

Absatz 2 Nr. 2 sieht vor, dass die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen sind, da es sich hier um besonders wichtige und fälschungsgefährdete Unterlagen handelt. In Absatz 3 ist in Umsetzung von Anhang VII Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG ferner vorgesehen, dass die Antragssteller Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen haben beziehungsweise dass diese Informationen bei der Kontaktstelle, der zuständigen Behörde oder einer anderen einschlägigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Antragssteller ihre Ausbildung absolviert haben, angefordert werden können.

Ebenso kann von den Betroffenen in bestimmten Fällen die Vorlage von Informationen zu ihrer Berufserfahrung verlangt werden. Die 4-Monats-Frist nach § 5 Abs. 4 beginnt erst zu laufen wenn vollständige Unterlagen der Antragssteller einschließlich der erforderlichen Informationen zu ihrer Ausbildung vorliegen.

Absatz 2 Nr. 3 und 4 macht Gebrauch von der in Anhang VII Buchstaben d und e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Möglichkeit, Unterlagen zur Zuverlässigkeit und zur körperlichen und geistigen Eignung der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis zu verlangen. Nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG erkennt die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, welcher die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Insolvenzfreiheit abhängig macht oder die Ausübung des Berufs im Falle eines schwerwiegenden und standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, bei Inhabern einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in welchem die Berufsqualifikation erworben wurde, ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt sind. Entsprechendes gilt nach Anhang VII Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG für den Fall, dass die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Nachweises über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragssteller abhängig macht. Die Voraussetzungen des Anhangs VII Buchstaben d und e der Richtlinie 2005/36/EG sind hier erfüllt, denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Fahrlehrerlaubnis nur erteilt, wenn der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 hat der Bewerber ein ärztliches oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung vorzulegen sowie die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters zu beantragen.

Absätze 4 und 5 setzen Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG um, der regelt, welche Unterlagen und Bescheinigungen die zuständigen Behörden beim Anerkennungsverfahren von Bewerbern um eine Fahrlehrererlaubnis, die nur zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Fahrschülerausbildung berechtigt, verlangen können. Durch die Re gelungen in Absatz 5 Satz 1 und 2 wird von der in Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Falle von Berufen im Sicherheitssektor den Nachweis zu verlangen, dass keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis auch von den eigenen Staatsangehörigen verlangt. Die Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Bewerber gelten hier entsprechend. Es geht hier um einen Beruf, der eine sichere Teilnahme aller Kraftfahrzeugführer und Kraftfahrzeugführerinnen und damit letztlich die Verkehrssicherheit sicher stellen soll. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Fahrlehrer sich selbst ordnungsgemäß im Straßenverkehr verhalten. Absatz 5 Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2005/36/EG.

Nach § 3b müssen sich Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung jährlich melden, wenn sie in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler im Inland ausbilden. Sie müssen dann zugleich angeben, wo sie im Inland tätig werden. Hiermit wird von der den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG eingeräumten Möglichkeit, bezogen auf die vorübergehende und gelegentliche (grenzüberschreitende) Ausbildung von Fahrschülern ein nachträgliches Meldeverfahren einzuführen, Gebrauch gemacht. Die (nachträgliche)

Meldepflicht ist notwendig, weil die zuständigen Behörden ansonsten keine Möglichkeit mehr hätten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine zulässige vorübergehende und gelegentliche Ausbildung von Fahrschülern im Inland weiterhin vorliegen. Diese Prüfung ist zum Schutz der Fahrschüler vor Gefahren (für Leib und Leben), die durch eine mangelnde Qualifikation der Fahrlehrer und Fahrschulbetreiber entstehen können, erforderlich. Im Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis wird die Meldepflicht durch den Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ersetzt.

Im übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 5 FahrlG)

Durch die Änderung von § 5 Abs. 2 Satz 1 ist auf dem Fahrlehrerschein künftig auch zu vermerken, wenn die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. Dies ist eine Folge der Änderung von § 2a Abs. 1 Satz 2.

Absätze 4 und 5 setzen die Fristenregelungen nach Artikel 51 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG um. Absatz 4 enthält die Fristen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt. Absatz 5 enthält die Fristen und eine Genehmigungsfiktion für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die nur zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Fahrschülerausbildung berechtigt.

Die 4-Monats-Frist nach § 5 Abs. 4 beginnt erst zu laufen, wenn vollständige Unterlagen der Bewerber einschließlich der erforderlichen Informationen zu ihrer Ausbildung vorliegen.

Zur Umsetzung von Artikel 50 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG, der den Fall betrifft, dass berechtigte Zweifel an der Echtheit von Bescheinigungen und Ausbildungsnachweisen bestehen sieht § 5 Abs. 4 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG vor, dass die zuständigen Behörden in diesen Fällen bei den zuständigen Behörden oder Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Bescheinigungen oder Ausbildungsnachweise ausgestellt haben hierzu Informationen einholen können.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 8 FahrlG)

Durch die Neufassung des Absatz 2 wird klargestellt, dass auch eine Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 zu widerrufen ist, wenn sich der Erlaubnisinhaber als geistig, körperlich oder fachlich ungeeignet für den Fahrlehrerberuf erweist oder Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Die Unzuverlässigkeit oder fehlende Eignung kann sich dabei auch aus Umständen ergeben, die sich im Ausland - in den Fällen einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 zum Beispiel an dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz gelegenen Ort der Niederlassung des Erlaubnisinhabers - zugetragen haben.

Absatz 3 ist zu entnehmen, dass eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ferner widerrufen werden kann, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist. Auch nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt eine von einem Staatsangehörigen der Europäischen Union in einem anderen dieser Staaten erworbene Berufsqualifikation den Inhaber nur solange zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung, wie er rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist. Rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem andern Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen ist der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 insbesondere dann nicht mehr, wenn im Staat seiner Niederlassung seine dortige Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis oder eine vergleichbare Bescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden oder ihm dort die Fahrschülerausbildung - gegebenenfalls auch nur vorübergehend - untersagt worden ist.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 10 FahrlG)

Die Einfügung von Satz 2 in § 10 Abs. 1 steht in engem Zusammenhang mit § 11a. Die Ausführungen zu Nummer 1 (Änderung des § 1 Abs. 4) gelten entsprechend.

Zu Nummer 9 (Einfügung des § 11a FahrlG)

§ 11a regelt die Voraussetzungen der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an Staatsangehörige der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die bereits Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung sind. In diesen Fällen müssen die an die Berufsqualifikation anknüpfenden Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht gegeben sein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis im Sinne von § 2a Abs. 1 erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere auch, dass mindestens zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis ein Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis gestellt worden ist und die notwendigen Unterlagen und ein gegebenenfalls erforderlicher Anpassungslehrgang oder Eignungstest erfolgreich absolviert worden ist.

Bei der Frage nach der Notwendigkeit eines Anpassungslehrgangs oder Eignungstests vor Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11 a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, kommt es darauf an, ob sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsverordnungen für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen abweicht und der gegebenenfalls bestehende Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen werden kann. Dies gilt nicht wenn die bisherige Ausbildung und Prüfung den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255S. 22) auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind. Die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2, die nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde. Zu den inländischen Anforderungen für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland sowie zur inländischen Ausbildung gehören dabei auch das in § 11 Abs. 1 Nr. 4 verankerte Erfordernis, dass der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, und die nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 geforderte Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft. Im Hinblick auf das Erfordernis in § 11 Abs. 1 Nr. 4 kann jedoch vor der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, nur dann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gefordert werden wenn der Betroffene noch nicht mindestens ein Jahr lang hauptberuflich (im In- oder Ausland) als Fahrlehrer tätig war. Dies ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG.

Der Erwerb einer Fahrschulerlaubnis auch zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Fahrschülerausbildung ist insbesondere deswegen erforderlich, um die Einhaltung der - nicht an die Berufsqualifikationen anknüpfenden - Voraussetzungen für die Ausübung einer selbständigen Fahrlehrertätigkeit sicherzustellen. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass die Bewerber über den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge verfügen und dass keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Bewerber die Pflichten nach § 16 nicht erfüllen können. Bei einer Fahrschulerlaubnis, die nur zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungserbringung berechtigt müssen die Bewerber beziehungsweise Erlaubnisinhaber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge nicht dauerhaft zur Verfügung haben. Vielmehr genügt, dass die Bewerber nachweisen, dass sie diese zum Zeitpunkt des (vorübergehenden und gelegentlichen) Gebrauchs von der Fahrschulerlaubnis zur Verfügung haben. Andernfalls wäre nur die Niederlassungsfreiheit, nicht aber auch die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet.

Die Ausführungen zu § 2a gelten im übrigen entsprechend.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 12 FahrlG)

Aufgrund der Änderung von § 12 Abs. 2 müssen juristische Personen ihrem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis künftig keinen Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister mehr beifügen. Dies ist eine Folge der Richtlinie 2005/36/EG, die in den Art. 7, 9, 56 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage VII abschließend die Unterlagen aufzählt, die von Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten "Befähigungsnachweises" verlangt werden können. Nach Art. 9 Buchstabe a kann ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister in diesen Fällen nur vor der erstmaligen vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Fahrschülerausbildung im Inland verlangt werden und auch nur dann wenn die Fahrschülerausbildung unter der Berufsbezeichnung des Staates erfolgt, in welchem der Bewerber niedergelassen ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Da die Berufsqualifikation der Bewerber vor Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtigt, nachgeprüft wird, hat die vorübergehende und gelegentliche Fahrschülerausbildung im Inland unter der inländischen Berufsbezeichnung zu erfolgen (Artikel 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).

Um eine Inländerdiskriminierung auszuschließen wird die Pflicht zur Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister oder dem Vereinsregister in § 12 daher gänzlich gestrichen. Die Eintragungspflicht selbst richtet sich weiterhin allein nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht.

Eine bestehende Eintragungspflicht kann gegebenenfalls gem. § 132 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem zuständigen Registergericht durch Beugestrafen (Festsetzung von Zwangsgeld) erzwungen werden.

Zu Nummer 11 (Einfügung der §§ 12a bis § 12c FahrlG)

§ 12a enthält die Anforderungen an den Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung. Es handelt sich um eine Folgeänderung des § 11a. Die Ausführungen zu § 3a Abs. 1 gelten weitgehend entsprechend. Absatz 1 enthält die von allen Bewerbern vorzulegenden Unterlagen. Absatz 2 enthält die zusätzlich vorzulegenden Unterlagen bei Bewerbern, die bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis sind. Absatz 3 enthält die zusätzlich vorzulegenden Unterlagen bei Bewerbern, die noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis sind.

Absatz 4 regelt entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 die von juristischen Personen vorzulegenden Unterlagen und abzugebenden Erklärungen.

Absatz 5 enthält ein Überprüfungsrecht der Erlaubnisbehörde, das § 12 Abs. 3 entspricht.

§ 12b regelt die Anforderungen an den Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die nur zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Fahrschülerausbildung im Inland berechtigt, an Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung.

Es handelt sich wie bei § 12a um eine Folgeänderung des § 11a. Die Ausführungen zu § 3a Abs. 2 gelten weitgehend entsprechend. Absatz 1 und 2 enthalten die von allen Bewerbern vorzulegenden Unterlagen. Absatz 3 enthält die zusätzlich vorzulegenden Unterlagen bei Bewerbern, die bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis sind. Absatz 4 enthält die zusätzlich vorzulegenden Unterlagen bei Bewerbern, die noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis sind.

Im Hinblick auf die Absätze 5 und 6 gelten die Ausführungen zu § 12a Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 12c begründet für Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Fahrschülerausbildung nach 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 eine Meldepflicht. Die Ausführungen zu § 3b gelten entsprechend.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 13 FahrlG)

Im Hinblick auf den neuen § 13 Abs. 1 Satz 2 gelten die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 und 5 hier entsprechend.

Durch die Neufassung von Absatz 2 ist auf der Urkunde über die Fahrschulerlaubnis künftig auch zu vermerken, wenn die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. Dies ist eine Folge des neuen § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2.

Zu Nummer 13 (Änderung des § 15 FahrlG)

Die Änderung des § 15 Abs. 2 ist eine Folge des neuen § 11a. Die dortigen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nicht im Inland, sondern in einem anderen dieser Staaten erworben wurden, gelten entsprechend für den Fall des Fortführens der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers einer Fahrschule.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 17 FahrlG)

Redaktionelle Folge der Einfügung von § 12a und § 12b.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 20 FahrlG)

Die Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz ist eine Folge des neuen § 11a.

Zu Nummer 16 (Änderung des § 21 FahrlG)

Der Widerruf einer Fahrschulerlaubnis, die nur zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, wegen fehlendem Gebrauch der Fahrschulerlaubnis im Inland nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist entbehrlich, da den Inhaber einer solchen Fahrschulerlaubnis eine jährliche Meldepflicht nach § 12c in Verbindung mit § 3b trifft, wenn er in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler ausbildet. Zudem ist Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Fahrschulerlaubnis, dass der Betroffene rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen ist. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, kann die Fahrschulerlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 widerrufen werden. Die Ausführungen zu § 8 Abs. 3 gelten entsprechend.

Zu Nummer 17 (Änderung des § 32 FahrlG)

Durch die Änderung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 und einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die beide nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung berechtigen, geregelt.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 33)

Der neue § 33 Abs. 4 dient der Umsetzung von Artikel 56 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit die Informationspflicht des Herkunftsmitgliedstaats (Mitgliedstaat, in dem der Betroffene seine Berufsqualifikation erworben hat) betroffen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Betroffene seine (erste) Fahrlehr- und gegebenenfalls auch die Fahrschulerlaubnis im Inland erworben hat und die Fahrlehrertätigkeit nun in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausübt. Erhält die Behörde, welche die inländische Fahrlehr- und ggf. Fahrschulerlaubnis erteilt hat, Auskünfte der Behörden des anderen Staats, in welchem der Betroffene die Fahrlehrertätigkeit nun ausübt, die sich auf die Berechtigung zur Ausübung der Fahrlehrertätigkeit oder gegebenenfalls den Betrieb einer Fahrschule im Inland auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Staat, welcher die Auskunft übermittelt hat über die Konsequenzen, die sie aus der übermittelten Auskunft zieht. Die von dem anderen Staat übermittelte Auskunft kann sich zum Beispiel auf die Tatsache einer in dem anderen Staat erfolgten Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit oder auf eine Tatsache beziehen, die, hätte sie sich im Inland zugetragen, nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 oder 6 in das Verkehrszentralregister einzutragen wäre.

Zu Nummer 19 (Änderung des § 36 FahrlG)

Eine Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 berechtigt ausschließlich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern. Durch die Neufassung von § 36 Abs. 1 wird klargestellt, dass ein Verstoß gegen diese Inhaltsbeschränkung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hierdurch soll die Einhaltung der Inhaltsbeschränkung sicher gestellt werden. Entsprechendes gilt für eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2.

Durch die Ergänzung der Ordnungswidrigkeitenregelung um die Nummer 1a stellt auch der Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 3b oder § 12c künftig eine Ordnungswidrigkeit dar.

Hierdurch soll die Einhaltung der Meldepflicht sicher gestellt werden.

Zu Nummer 20 (Änderung des § 39 FahrlG)

Mit der Ergänzung von § 39 Abs. 3 wird künftig auch der Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ("berechtigt nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern") in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert. Dies dient letztlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung der Fahrlehrer, die im Inland aufgrund einer Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 tätig werden. Entsprechendes gilt für einen Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2.

Zu Nummer 21 (Änderung des § 43 FahrlG)

Die Neufassung des § 43 Abs. 1 dient der Umsetzung von Artikel 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach sich die zuständigen Behörden im Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, unterrichten.

Den Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes und § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 liegen schwerwiegende Sachverhalte zugrunde, die sich grundsätzlich immer auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können.

Sie sind daher den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz immer - auch ohne Ersuchen der zuständigen Behörden dieses Staates - zu übermitteln wenn der Betroffene seine Berufsqualifikation in diesem Staat erworben hat und der Betroffene die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Die zuständigen Behörden des Staates, in welchem der Betroffene seine Berufsqualifikation erworben hat überprüft dann, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen nach seinem eigenen Recht zutreffend sind. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht in der Lage, dies im vorhinein exakt auf jeden Einzelfall quasi im vorhinein zu überprüfen. Es muss daher genügen, dass die den oben genannten Daten zugrunde liegenden Sachverhalte aufgrund ihrer Schwere abstrakt in der Lage sind, sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auszuwirken.

Die inländischen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Datenschutz sind einzuhalten.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 22 (Änderung des § 49 FahrlG)

Die Vorschrift enthält einen Bestandsschutz für bereits anerkannte Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung von Berufsqualifikationen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Das Bundesministerium erklärt, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt und eine bestehende geändert. Dies führt insgesamt zu geschätzten jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von 1.870 €. Für die Verwaltung hat das Bundesministerium drei neue Informationspflichten identifiziert. Für Bürger und Bürgerinnen werden keine Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder geändert.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter