Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 19. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich die als Anlage beigefügte


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Ich bitte, den Entschließungsantrag unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 847. Sitzung am 19. September 2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

Die mit der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft getretene Neuregelung des Führerscheinrechts hat eine Veränderung der den Führerschein zugeordneten Gewichtsklassen mit sich gebracht.

Der dem alten Führerschein der Klasse 3 entsprechende neue Führerschein der Klasse B berechtigt nur noch zum Fahren von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen statt bisher 7,5 Tonnen. Der neue Führerschein der Klasse C1 deckt Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen ab. Für Kraftfahrzeuge mit höherem Gewicht als 7,5 Tonnen ist der Führerschein der Klasse C erforderlich. Diese neue Klasseneinteilung stellt insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, die Rettungsdienste sowie die technischen Hilfsdienste vor große Probleme, weil die im Fuhrpark vorhandenen Kraftfahrzeuge auf Grund technischer Neuerungen ganz überwiegend ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben. So verfügt beispielsweise ein Großteil der neu beschafften Tragkraftspritzenfahrzeuge der Feuerwehr auf Grund der technischen Entwicklung über eine tatsächliche Fahrzeugmasse von rund 3.800 kg. Deshalb wurde die DIN-Norm für Tragkraftspritzenfahrzeuge aktualisiert und die zulässige Gesamtmasse für diese Fahrzeuge auf 4,0 Tonnen erhöht. Vergleichbares gilt auch für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes. Die jüngeren Mitglieder der zahlreichen ehrenamtlichen Kräfte verfügen in der Regel nur noch über den Führerschein der Klasse B, der jedoch nicht berechtigt, diese Kraftfahrzeuge zu führen. Dies hat grundsätzliche Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft bei den Freiwilligen Feuerwehren, den technischen Hilfsdiensten, den Rettungsdiensten und dem Katastrophenschutz.

Durch den altersbedingten Personalwechsel wird es künftig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Besetzung der vorhandenen Fahrzeuge mit Nachwuchskräften kommen.

Um jedoch die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere im ländlichen Raum, sowie der technischen Hilfsdienste und Rettungsdienste zu erhalten, bedarf es einer auf diese Bereiche beschränkten Sonderregelung. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung) vom 20. Dezember 2006 ermöglicht den Mitgliedstaaten, Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie auszuschließen.

Hierunter sind auch Kraftfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste sowie der technischen Hilfsdienste zu verstehen.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, durch eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie Helfer des Katastrophenschutzes mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,25 Tonnen fahren dürfen.