A. Problem und Ziel
Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund ihres Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.7.1991 (ABl. EG (Nr. ) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B) ) das BMVBS daher aufgefordert, durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 4,25 t fahren dürfen. Der Bundesrat hat in seine Entschließung vom 10. Juli 2009 (Bundesratsdrucksache 642/09 (PDF) Beschluss)) festgestellt, dass die vom Deutschen Bundestag mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) beschlossenen Regelungen zum Erwerb einer Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,25 bzw. 7,5 t unnötige bürokratische Hürden aufstellen. Der Bundesrat hat daher einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (Drucksache 308/10 (PDF) ).
Nach Schätzung des Deutschen Feuerwehrverbandes sind bundesweit 16.000 Fahrzeuge betroffen, für die in der Regel fünf oder mehr Fahrer benötigt werden, um eine Einsatzfähigkeit rund um die Uhr zu gewährleisten.
B. Lösung
Um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und der o.g. Rettungsdienste aufrecht zu erhalten, soll daher die Ermächtigungsgrundlage für eine spezielle Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Das Gesetz löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen durch die Änderung des StVG nicht, da durch die Änderung des StVG lediglich die beiden Ermächtigungsgrundlagen für die beabsichtigten Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geschaffen. Kosten für die Wirtschaft ergeben sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Unternehmen, die Bürger und die Verwaltung entstehen nicht; es werden auch keine Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft.
G. Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
H. Nachhaltigkeit
Das Gesetz berücksichtigt in seiner Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufgehoben.
- b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 1 0a eingefügt:
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt - erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
- 2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
- 3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
- c) In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
"Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen."
- d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
"Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 1 0a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
- 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
- 3. im Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Vorraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden die Wörter "sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10" gestrichen.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 1 0a Satz 1 und 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
Auf Grund der seit 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz immer weniger junge Ehrenamtliche zur Verfügung, die über eine zum Führen der Einsatzfahrzeuge notwendige Fahrerlaubnis verfügen. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund ihres Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge mit über 3,5 t mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Nachdem diese älteren Fahrer den Freiwilligen Feuerwehren und den o.g. Diensten nunmehr langsam aus Altergründen nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen jüngere Fahrer nachrücken, die aber nicht mehr über die benötigte Fahrerlaubnis für die zwischenzeitlich aus technischen Gründen schwerer gewordenen Einsatzfahrzeuge verfügen. Grund für diese Entwicklung ist die sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie von 1991, nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 0 1.0 1. 1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Seither dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Diese Rechtsänderung wurde von der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, um durch eine auf die unterschiedlichen Fahrzeugklassen ausgerichtete spezifische Ausbildung und Prüfung die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Die vorgenommen Änderungen beziehen sich auf die Ausnahmemöglichkeit des Artikels 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG .
Die Anhebung gegenüber den im 5. Gesetz zur Änderung des StVG vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) normierten Gewichten resultiert aus der Tatsache, dass in der Praxis eine Vielzahl der neuen kleineren Einsatzfahrzeuge bereits über der Gesamtmasse von 4,75 t liegen und im Sinne einer umfassenden Lösung alle für die üblichen Einsatzfahrten benötigen Fahrzeugtypen berücksichtigt werden sollen. Gründe hierfür sind die zunehmende Ausstattung mit Fahrerassistenzsystemen, die der Verkehrssicherheit dienen, wie ABS, ESP und Airbags, aber auch Einsatzausrüstungen wie Motorsägen, Pumpen und Scheinwerfer. Da auch zunehmend Anhänger im Einsatz benötigt werden, wurden diese von der Neuregelung mit umfasst.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 (Straßenverkehr) GG. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung sind erfüllt. Die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erfordert, dass die Rahmenbedingungen für die Erteilung von Fahrberechtigungen für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t einheitlich geregelt werden.
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Das Gesetz löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
IV. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen durch die Änderung des StVG nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
V. Bürokratiekosten
Informationspflichten entstehen weder für die Unternehmen noch für die Bürger oder die Verwaltung; es werden auch keine Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft.
VI. Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VII. Nachhaltigkeit
Das Gesetz berücksichtigt in seiner Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1a (§ 2 Abs. 10)
Die ersten praktischen Erfahrungen haben deutlich gemacht, dass die bisherigen Regelungen zur Sonderfahrberechtigung in § 2 Abs. 10 Sätze 5 bis 8 wegen fehlenden systematischen Zusammenhangs mit den dort genannten Dienstfahrerlaubnissen aufgehoben werden können.
Zu Artikel 1 Nr. 1b) (§ 2 Abs. 10a)
Die bislang geregelte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird inhaltlich weitgehend übernommen und in einem neuen Absatz zusammengefasst. Zudem wird deutlich gemacht, dass entsprechend den Vereinbarungen der Koalitionsfraktionen aus dem Koalitionsvertrag die Verbesserungen nur für die ehrenamtlich Tätigen in den genannten Organisationen gelten, da diese aufgrund der geschilderten rechtlichen Rahmenbedingungen Unterstützung zur Ausübung ihres wertvollen gesellschaftlichen Beitrags benötigen.
Zusätzlich wird durch den Verweis in § 2 Abs. 1 0a Satz 4 auf § 2 Abs. 1 0a Sätze 1 bis 3 das Modell einer organisationsinternen Einweisung und Prüfung auf Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse auf 7,5 t erweitert. Für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t ist hiernach eine Einweisung und Prüfung, die sich jeweils auf das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t bezieht, erforderlich. Die Differenzierung der Sonderfahrberechtigung bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t einerseits und bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 t andererseits ist erforderlich, da die Anforderungen an den Fahrer mit der Höhe des Fahrzeuggewichts zunehmen. Aufgrund des tatsächlich geltend gemachten Bedarfs werden auch Anhänger in die Fahrberechtigungen aufgenommen.
Zu Artikel 1 Nr. 1c) und d) (§ 2 Abs. 13 und 16)
Folgeänderungen für die organisationsinterne Ausbildung und Prüfung für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5t.
Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, in Anlehnung an das in Deutschland bewährte System der professionellen Ausbildung die Ausbildung auch durch Fahrlehrer vornehmen zu lassen.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6)
Die Ermächtigung zur Ausstellung von Fahrberechtigungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t wird unmittelbar auf die Landesregierungen übertragen, um den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend Rechnung tragen zu können. Für die Landesregierungen wird zudem eine Delegationsmöglichkeit geschaffen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1582:
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter