Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:

"3a. § 20 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In § 76 Nr. 11a ist der letzte Halbsatz wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach geltender Rechtslage obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Einzelfall zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Sie hat im Rahmen einer Ermessensentscheidung für eine sachgerechte Abwägung alle relevanten Gesichtspunkte heranzuziehen und zu würdigen. Die Entscheidung ist jeweils schlüssig zu begründen.

Die Änderung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 dient der Vereinfachung des Verfahrens für die Fahrerlaubnisbehörden und der Reduzierung von Rechtsrisiken. Es ist danach nur noch in den Fällen eine erneute Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich und von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - (§ 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV)

In Artikel 1 sind nach Nummer 5 folgende Nummern einzufügen:

"5a. § 29a wird gestrichen.

5b. § 46 wird wie folgt geändert:

5c. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung. Nachdem durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 IntKfzVO in den neu eingefügten § 29a übernommen wurde, ergaben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum Anwendungsbereich des § 46 FeV. Sowohl in § 29a, als auch in § 46 wird die Entziehung ausländischer Fahrerlaubnisse geregelt, allerdings jeweils mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (§ 29a Abs. 4 einerseits, § 47 Abs. 2 andererseits). Aus dem Wortlaut des § 29a geht nicht klar hervor, auf welche Fälle der Entziehung ausländischer Fahrerlaubnisse er - in Abgrenzung zu § 46 - anzuwenden ist.

Durch Ergänzung des § 46 um die bisherigen Vorschriften des § 29a und Anpassung des § 47 Abs. 2 werden einheitliche, eindeutige Regelungen für die Entziehung, Beschränkung oder Anordnung von Auflagen bezüglich ausländischer Fahrerlaubnisse geschaffen.