Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
"3a. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"§ 15 findet vorbehaltlich Absatz 2 keine Anwendung."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt"".
Folgeänderung:
In § 76 Nr. 11a ist der letzte Halbsatz wie folgt zu fassen:
- , wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat.
Begründung
Nach geltender Rechtslage obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Einzelfall zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Sie hat im Rahmen einer Ermessensentscheidung für eine sachgerechte Abwägung alle relevanten Gesichtspunkte heranzuziehen und zu würdigen. Die Entscheidung ist jeweils schlüssig zu begründen.
Die Änderung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 dient der Vereinfachung des Verfahrens für die Fahrerlaubnisbehörden und der Reduzierung von Rechtsrisiken. Es ist danach nur noch in den Fällen eine erneute Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich und von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - (§ 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV)
In Artikel 1 sind nach Nummer 5 folgende Nummern einzufügen:
- "5a. § 29a wird gestrichen.
- 5b. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:
"Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an."
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
"(4a) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen."
- a) In Absatz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:
- 5c. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Entziehung" werden die Wörter "oder bei Beschränkungen oder Auflagen" eingefügt.
- bb) Die Wörter "Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" werden durch die Wörter "ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine" ersetzt.
- cc) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "bestandskräftigen" wird gestrichen.
- bb) Die Wörter "EU/EWR-Fahrerlaubnis" werden durch die Wörter "ausländischen Fahrerlaubnis" ersetzt.
- c) In Satz 3 werden nach der Ziffer "13" ein Komma und die Wörter "und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks" eingefügt.
- d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen.""".
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Folgeänderungen:
- a) In § 46 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "die Anlagen" durch die Wörter "Die Anlagen" zu ersetzen.
- b) § 75 Nr. 15 ist aufzuheben.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung. Nachdem durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 IntKfzVO in den neu eingefügten § 29a übernommen wurde, ergaben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum Anwendungsbereich des § 46 FeV. Sowohl in § 29a, als auch in § 46 wird die Entziehung ausländischer Fahrerlaubnisse geregelt, allerdings jeweils mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (§ 29a Abs. 4 einerseits, § 47 Abs. 2 andererseits). Aus dem Wortlaut des § 29a geht nicht klar hervor, auf welche Fälle der Entziehung ausländischer Fahrerlaubnisse er - in Abgrenzung zu § 46 - anzuwenden ist.
Durch Ergänzung des § 46 um die bisherigen Vorschriften des § 29a und Anpassung des § 47 Abs. 2 werden einheitliche, eindeutige Regelungen für die Entziehung, Beschränkung oder Anordnung von Auflagen bezüglich ausländischer Fahrerlaubnisse geschaffen.