Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen und folgende Entschließung zu fassen:

Nach dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzentwurf sind bei der näheren Ausgestaltung der Sonderbestimmungen über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird gebeten, hierfür bundeseinheitliche Mindestkriterien zu erlassen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Auf Grund der seit 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk und den sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes immer weniger Angehörige zur Verfügung, die über eine zum Führen der Einsatzfahrzeuge notwendige Fahrerlaubnis verfügen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Einsatzfähigkeit der Organisationen nachhaltig sicherzustellen, hat der Deutsche Bundestag mit dem "Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes" vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) die Voraussetzungen für Sonderfahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t geschaffen. Während die Regelung bis 4,75 t bei den Organisationen weitgehend Akzeptanz gefunden hat und diesbezüglich nur geringer Änderungsbedarf besteht, ist die bisherige Regelung zur Sonderfahrberechtigung bis 7,5 t nicht ausreichend. Den Ländern soll nunmehr die Möglichkeit eröffnet werden, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes eine Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auch bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung zur Fahrberechtigung bis 4,75 t nach einer organisationsinternen Einweisung und Prüfung zu erteilen. Die Länder werden ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Sonderfahrberechtigungen, insbesondere die jeweiligen Einweisungs- und Prüfungsinhalte, zu regeln.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 10)

Die bisherigen Regelungen zur Sonderfahrberechtigung in § 2 Absatz 10 Sätze 5 bis 8 werden aufgehoben, da kein systematischer Zusammenhang mit den übrigen in § 2 Absatz 10 geregelten Dienstfahrerlaubnissen besteht.

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a)

Die bisher in § 2 Absatz 10 Sätze 6 bis 8 geregelte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird inhaltlich weitgehend übernommen und systematisch in einem neuen Absatz zusammengefasst. Die Formulierung "Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" definiert die Zielgruppe und stellt klar, dass der Katastrophenschutz in erster Linie aus den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk besteht. Zusätzlich wird durch die Verweisung in § 2 Absatz 10a Satz 4 auf § 2 Absatz 10a Sätze 1 bis 3 das Modell einer organisationsinternen Einweisung und Prüfung auf Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erweitert. Für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t ist hiernach eine Einweisung und Prüfung, die sich jeweils auf das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t bezieht, erforderlich. Die Differenzierung der Sonderfahrberechtigung bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t einerseits und bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass mit steigender Masse und Größe eines Fahrzeugs die Anforderungen an die Fahrer zunehmen. Die Länder haben bei der Ausgestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte im jeweiligen Landesrecht den spezifischen Besonderheiten zum Führen von Einsatzfahrzeugen der jeweiligen Gewichtsklasse Rechnung zu tragen. Ferner werden auch Fahrzeugkombinationen in den Anwendungsbereich der Fahrberechtigungen aufgenommen.

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d (§ 2 Absatz 13 und 16)

Die Änderungen enthalten notwendige Folgeänderungen, um insbesondere eine organisationsinterne Einweisung und Prüfung für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t zu ermöglichen. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, die Einweisung und Prüfung auch durch nicht organisationsangehörige Fahrlehrer durchzuführen.

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6)

Die Ermächtigung zur Ausgestaltung der Fahrberechtigungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. von 7,5 t wird unmittelbar auf die Landesregierungen übertragen. Für die Landesregierungen wird eine Delegationsmöglichkeit geschaffen. Eine Regelung zur Umschreibung der Fahrberechtigung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ist ausgeschlossen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.