A. Zielsetzung
- Mit der vorliegenden Verordnung wird die Wiederherstellung der Kostendeckung für Leistungen der Technischen Prüfstellen der Technischen Überwachungs-Vereine und des DEKRA e.V. Dresden sowie der anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung angestrebt. Darüber hinaus sollen auch eine Reihe von gebührenneutralen redaktionellen Folgeänderungen zu geänderten Rechtsvorschriften, auf die in der GebOSt Bezug genommen wird, sowie notwendige formale Richtigstellungen vorgenommen werden.
B. Lösung
- Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
C. Alternativen
- Keine Gebührenänderung.
- Der Verordnungsgeber ist jedoch nach § 6a Abs. 2 StVG verpflichtet, die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten- und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
D. Finanzielle Auswirkungen, Bürokratiekosten
- Bund, Ländern, Gemeinden sowie der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung vernachlässigbare Mehrkosten. Messbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten, da die Gebühren nur einen sehr begrenzten Kreis treffen und sie meist nur einmalig oder doch nur sporadisch im Abstand von oft vielen Jahren anfallen.
- Die Gebühren sind Einzelpreise für die in der Verordnung beschriebenen Leistungen.
- Der Anstieg dieser Preise ergibt sich aus der Verordnung und der Begründung.
- Durch die Verordnung werden weder neue Informationspflichten (Bürokratiekosten) begründet noch fallen solche weg.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom ...
Auf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6a Abs. 2 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. S. 1958), des § 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S.), § 18 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 34a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
"1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,".
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Angabe "§ 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung"(ersetzt).
- c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,".
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Die Gebührennummern 111.3 und 112.3 werden gestrichen.
- b) In Gebührennummer 112.4 wird das Wort "Gebühren-Nummer" durch das Wort "Gebührennummer" ersetzt.
- c) In den Gebührennummern 113, 118, 119.9, 120.4, 121, 122, 165.1 und 165.2 wird jeweils das Wort "Gebühren-Nummern" durch das Wort "Gebührennummern" ersetzt.
- d) Der Unterabschnitt 4 des 1. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"4. Auskünfte 141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 10,20 142 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes 142.1 - im automatisierten Abrufverfahren gemäß § 36 Abs. 3a StVG 0,30 142.2 - in anderen Verfahren 3,10 143 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an Fahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen oder deren Rechtsnachfolger gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG im automatisierten Verfahren 0,10 144 Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10 145 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden 3,30 Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben."
- e) In Gebührennummer 221.7 wird das Wort "des" durch das Wort "desselben" ersetzt.
- f) Die Gebührennummern 226 bis 226.2 werden wie folgt gefasst:
"226 Auskunft aus dem Fahrzeugregister 226.1 Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes 3,10 226.2 Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 3,10 226.3 Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung 5,10" - g) In Gebührennummer 227.3 wird der Gebührensatz "21,20" ersetzt durch den Gebührensatz "26,30".
- h) In Gebührennummer 254 wird die Angabe "Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994" durch die Angabe "Kraftfahrzeugsteuergesetz" ersetzt.
- i) In Gebührennummer 256 werden die Worte "einer eidesstattlichen Versicherung" durch die Worte "einer Versicherung an Eides statt" ersetzt.
- j) Die Gebührennummer 257 wird gestrichen.
- k) In Gebührennummer 302.5 wird die Angabe "§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe "§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" (ersetzt).
- l) In Gebührennummer 302.6 wird die Angabe "§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe "§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" (ersetzt).
- m) In Gebührennummer 306 wird die Angabe "§ 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe "§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" (ersetzt).
- n) In Gebührennummer 308.1 wird die Angabe "§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe "§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" (ersetzt).
- o) In Gebührennummer 310 wird die Angabe "§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe "§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" (ersetzt).
- p) Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der SehteststellenGebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. 401 Theoretische Prüfung 401.1 für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 9,30 Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. 401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,80 401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für - Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 6,50 - Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung nebst Auswertung in Fremdsprachen 20,20 - Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen / Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher / Übersetzer je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499 - fremdsprachige Prüfung mit CD a) als Einzelprüfung 109,00 b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 87,10 402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. 402.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A 94,80 402.2 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 71,40 402.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 71,40 402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 118,00 402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E 118,00 402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 118,00 402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE , D1E 111,00 402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S 47,40 402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 94,80 403 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,40 2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen 410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO / EG / ECE / FTV Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt: - Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden; - Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens; - Durchsicht der Unterlagen / Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen / Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit; - schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller; - Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. 410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Schilder 2. Amtliche Kennzeichen 3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole) 4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen 5. Andere vergleichbare Fahrzeuge / Fahrzeugteile 59,90 410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen 2. Abschleppeinrichtungen 3. Radabdeckungen 4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse) 6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 150,00 7. Vorstehende Außenkanten 8. Gleitschutzeinrichtungen 9. Anhänger ohne Bremsanlage 10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte 11. Andere vergleichbare Fahrzeuge / Fahrzeugteile 410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit 2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung 3. Rückspiegel 4. Kraftstoffbehälter aus Blech 5. Beiwagen von Krafträdern 6. Vorrichtung für Schallzeichen 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge / Fahrzeugteile 240,00 410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Sichtfeld 2. Heizungen 3. Unterfahrschutz 4. Scheibenwischer, Wascher 5. Lenkanlagen 6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen 7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf) 8. Türen 9. Kopfstützen 10. Bremsanlagen 11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl 12. Andere vergleichbare Fahrzeuge / Fahrzeugteile 299,00 410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen 2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz) 4. Anhänger mit Bremsanlage 5. Scheiben aus Sicherheitsglas 6. Andere vergleichbare Fahrzeuge / Fahrzeugteile 390,00 410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben 2. Kraftstoffverbrauch 3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung 4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen 5. Verankerung der Sicherheitsgurte 6. Stoßstangen 7. Andere Kraftfahrzeuge 8. Andere vergleichbare Fahrzeuge / Fahrzeugteile 449,00 410.7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff) 2. Motorleistung 3. Reifenprüfung 4. Abgase von Ottomotoren Typ I 5. Abgase von Dieselmotoren 6. Verhütung von Bränden 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge / Fahrzeugteile 539,00 410.8 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen) 2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7°C) 3. EMV Komplettfahrzeug 4. Andere vergleichbare Fahrzeuge / Fahrzeugteile 700,00 411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge 411.1 Nachprüfungen Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind. 411.2 Nachtragsgutachten Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO / EG / ECE / FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. 412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern ( z.B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro 413 Prüfung einzelner Fahrzeuge Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO1) Komplettfahrzeug Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Abs.2 StVZO) Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO 1) Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3),4),5),6),7) Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO 5) Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO und GA nach § 23 StVZO 2), 6) Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 14 Abs. 2 Satz 4 FZV 6) 1 2 3 4 5 6 Euro Euro Euro Euro Euro Euro 413.1 Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle 43,60 27,30 15,30 bis 25,60 12,80 bis 23,00 -- -- 413.2 Anhänger ohne Bremsanlage 43,60 27,30 15,30 bis 25,60 12,80 bis 23,00 11,80 bis 22,00 --- 413.3 Krafträder 51,00 32,50 17,30 bis 31,80 15,70 bis 29,30 21,40 bis 32,30 --- 413.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... 413.4.1 ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt 76,70 50,10 26,30 bis 44,50 22,20 bis 42,90 27,80 bis 43,50 23,00 bis 28,10 413.4.2 ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt 83,80 62,00 33,90 bis 59,80 26,30 bis 52,20 47,20 bis 59,80 40,90 bis 51,10 413.4.3 ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt 94,60 72,90 39,00 bis 62,40 26,30 bis 52,20 59,40 bis 75,10 46,00 bis 58,80 413.4.4 ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt 105,00 78,40 41,60 bis 65,00 26,30 bis 52,20 64,50 bis 82,70 51,10 bis 63,90 413.4.5 ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt 121,00 83,80 44,20 bis 67,50 26,30 bis 52,20 72,20 bis 90,40 56,20 bis 71,60 413.4.6 ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt 138,00 89,20 46,70 bis 70,10 26,30 bis 52,20 85,00 bis 106,00 69,00 bis 86,90 - 1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
- 2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
- 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
- 4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km / h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
- 5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
- 6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
- 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro 413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7. Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet werden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils die Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden. 413.5.1 Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder 413.5.1.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70 413.5.1.2 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70 413.5.1.3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 6,20 bis 18,40 413.5.1.4 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 16,30 bis 98,00 413.5.1.5 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 9,20 bis 55,20 413.5.1.6 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 10,90 bis 98,00 413.5.1.7 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 6,20 bis 55,20 413.5.2 Krafträder 8,20 bis 24,50 413.6 Gasanlagenprüfungen 413.6.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben 20,00 413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00 413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00 414 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 1,50 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.3 415 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben: 415.1 Kraftomnibusse 12,30 bis 27,60 415.2 Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80 415.3 Nachprüfungen 4,10 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2 Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden. 416 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50 417 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO 2,80 418 Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann. 419 Reisekosten / Reisezeiten Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden. Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet. 420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro. 3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung 451 medizinischpsychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, § 13, § 14 FeV 451.1 körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologischpsychiatrische Mängel 204,00 451.2 neurologischpsychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV) 289,00 451.3 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 220,00 451.4 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) 292,00 451.5 Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) 338,00 451.6 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige ( § 14 FeV) 338,00 Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro. 451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen ( § 11 Abs. 6 FeV) für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1/2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr 451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 451.1 bis 451.6 452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV) 452.1 Klassen M, L, T 92,50 452.2 alle übrigen Klassen 106,00 454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG 454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 185,00 454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 292,00 455 Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten. 4. Terminzuschläge 460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz - an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H., - an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H., - in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H., - an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H., - an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H. als Zuschlag erhoben. 5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs 499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden.Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet."
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des dreizehnten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemeines
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Wiederherstellung der Kostendeckung für Leistungen der Technischen Prüfstellen der Technischen Überwachungs-Vereine und des DEKRA e.V. Dresden sowie der anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung angestrebt. Darüber hinaus sollen auch eine Reihe von gebührenneutralen redaktionellen Folgeänderungen zu geänderten Rechtsvorschriften, auf die in der GebOSt Bezug genommen wird, sowie notwendige formale Richtigstellungen vorgenommen werden.
Der Verordnungsgeber ist nach § 6a Abs. 2 StVG verpflichtet, "die Gebührensätze so zu bemessen, dass der bei den Behörden und beliehenen Stellen mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird". Auf eine Gebührenänderung zur Beseitigung einer dauerhaften Kostenunterdeckung besteht ein Rechtsanspruch.
Nach Feststellungen des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine e. V. (VdTÜV) und des DEKRA e.V. Dresden Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (DEKRA) weisen die Betriebsergebnisse der Technischen Prüfstellen (TP) und der anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung (MPU-Stellen) seit 2001 für mehrere Arbeitsgebiete keine Kostendeckung mehr auf. Die Ist-Werte der Anträge wurden durch Testate von Prüfinstitutionen bestätigt, wobei allerdings auch eine breite Streuung zwischen den einzelnen Organisationen sowie den Arbeitsgebieten deutlich wurde.
Ausgehend von den voraussichtlichen Erlös- und Kostenänderungen sei insgesamt auch bei Ausnutzung aller Rationalisierungsmöglichkeiten nicht mit einer Ergebnisverbesserung in den nächsten Jahren zu rechnen.
Ursache für die beantragten Gebührenerhöhungen ist der relativ hohe Personalkostenanteil (75%) an den Gesamtkosten. Die Sachkosten machen etwa 25 % aus. Aus diesem Verhältnis wird deutlich, dass die Lohn- und Gehaltssteigerungen sowie die Lohnnebenkosten sehr stark die Kosten der TP beeinflussen. Die Möglichkeiten der Rationalisierung werden durchaus genutzt. Entsprechende Maßnahmen werden sowohl in der Technik als auch in der Verwaltung durchgeführt. So wurden unter anderem der Prüfablauf durch die Investition in neue Prüfstellen, die den Anforderungen an eine moderne Prüfung der Fahrzeuge entsprechen, verbessert. Weiterhin wurden die Verwaltungsabläufe soweit optimiert, dass bei geringstmöglichem Einsatz an Verwaltungskräften noch die entsprechend geforderte Qualität und zeitnahe Erbringung der Leistungen möglich ist. Erhöhungen oder Verringerungen des Prüfvolumens in einzelnen Arbeitsgebieten werden kostenneutral gewertet, d.h., prozentuale Erlösrückgänge führen im gleichen Maße auch zu Kostenreduzierungen.
Die Antragsteller reduzierten nach einem Spitzengespräch im März 2004 ihren Gebührenerhöhungsantrag auf durchgängig 6,5 % zur Deckung bis dahin aufgelaufener Verluste.
B. Kosten, Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
Bund, Ländern, Gemeinden sowie der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung vernachlässigbare Mehrkosten. Messbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten, da die Gebühren nur einen sehr begrenzten Kreis treffen und sie meist nur einmalig oder doch nur sporadisch im Abstand von oft vielen Jahren anfallen.
Die Gebühren sind Einzelpreise für die in der Verordnung beschriebenen Leistungen. Der Anstieg dieser Preise ergibt sich aus der Verordnung und der Begründung. Durch die Verordnung werden weder neue Informationspflichten (Bürokratiekosten) begründet, noch fallen solche weg.
C. Zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
Auf Kundenwunsch werden des öfteren Führerscheine "per Expreß" bestellt. Eine Erhebung der hierdurch entstehenden Auslagen ist durch den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bislang nicht abgedeckt.
Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
Redaktionelle Folgeänderung zu mehreren Änderungen der Kostenordnung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) sowie Artikel 9 und 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422).
Zu Buchstabe c (§ 2 Abs. 1 Nr. 10)
Redaktionelle Änderungen. Die Fahrzeugteileverordnung wurde mit Verordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142) neu gefasst. Dabei sind die bisherigen Regelungen des § 11 über die Nachprüfung in die Regelungen des neuen § 9 über die Übereinstimmung der Produktion übernommen worden. Weiterhin erfolgt eine Umstellung von Festverweisung auf gleitende Verweisung auf die jeweils geltende Fahrzeugteileverordnung. Aktuelle Gebührentatbestände können sich nur auf die aktuelle Rechtslage der Umstände beziehen, für die die Gebühren zu erheben sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (Gebührennummern 111.3 und 112.3)
In der Typgenehmigungsbehörde wurde die elektronische Erstellung der Typgenehmigungsdokumente abschließend eingeführt, so dass die Übersendung eines vom Antragsteller vorgefertigten Genehmigungsbogens das Typgenehmigungsverfahren in keiner Weise mehr vereinfacht und damit keine tatsächlichen Einsparungen mehr zu erzielen sind. Regelungen eines möglichen Gebührennachlasses bis zu 10 % für diesen Fall sind damit obsolet.
Zu Buchstaben b und c (Gebührennummern 112.4, 113, 118, 119.9, 120.4, 121, 122, 165.1 und 165.2)
Redaktionelle Änderung. Im 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird bei Verweisungen auf andere Gebührentatbestände die Schreibweise "Gebühren-Nummer" (zwei Wörter mit Bindestrich) verwendet wird, hingegen im 2. und 3. Abschnitt die Schreibweise "Gebührennummer" (ein Wort und zusammengeschrieben). Bedeutungsunterschiede bestehen nicht. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte einheitlich auch im 1. Abschnitt die Schreibweise "Gebührennummer" eingeführt werden.
Zu Buchstabe d (Gebührennummern 141 bis 145)
Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sind nach § 35 Abs. 4a StVG verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes die nach § 33 Abs. 1 StVG gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken zu übermitteln. Zur Abdeckung des beim KBA entstehenden Aufwandes für die Erteilung einer Auskunft im konventionellen Verfahren (schriftlich, per Telefax, telefonisch) wird ein der Gebührennummer 226.1 entsprechender Gebührentatbestand unter Gebührennummer 142.2 neu eingeführt.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) wurden durch § 36 Abs. 3a StVG zusätzlich die Rechtsgrundlagen für eine Online-Auskunftserteilung an die Auskunftsstelle nach § 8a PflVersG (neue Gebührennummer 142.1) und durch § 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG für die Auskunftserteilung im automatisierten Verfahren an Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht (neue Gebührennummer 143) geschaffen. Die bisherige Gebührennummer 143 wird aus redaktionellen Gründen nunmehr die Gebührennummer 145.
Zu Buchstabe e (Gebührennummer 221.7)
Sprachliche Klarstellung. Benutzung gleicher Begriffe in den Gebührennummern 221.6 und 221.7.
Zu Buchstabe f (Gebührennummer 226)
Redaktionelle Änderung. Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt sind nach § 35 Abs. 4a StVG verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes die entsprechenden Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken zu übermitteln. Die Gebührentatbestände der Auskunftserteilung werden dementsprechend redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe g (Gebührennummer 227.3)
Die Erfahrungen in der Anwendung der zum 1. Januar 2002 neu eingeführten Gebührennummern 227.1 bis 227.5 sprechen dafür, die Gebühr nach Gebührennummer 227.3 analog der Gebühr nach Gebührennummer 227.2 zu gestalten und von 21,20 Euro auf 26,30 Euro zu erhöhen. Der Aufwand für die Erstzulassung eines Fahrzeugs (Gebührennummer 221.1) ist der gleiche wie für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk (Gebührennummer 221.2). Dies trifft auch bei den zulassungsfreien Fahrzeugen zu.
Zu Buchstabe h (Gebührennummer 254)
Redaktionelle Änderung. Umstellung von Festverweisung auf gleitende Verweisung auf das jeweils geltende Kraftfahrzeugsteuergesetz. Aktuelle Gebührentatbestände können sich nur auf die aktuelle Rechtslage der Umstände beziehen, für die die Gebühren zu erheben sind.
Zu Buchstabe i (Gebührennummer 256)
Redaktionelle Änderung
Zu Buchstabe j (Gebührennummer 257)
Die Gebührennummer 257 "Entgegennahme einer eidestattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht" wird aus rechtsförmlichen Gründen ersatzlos gestrichen. Auch die Erfahrungen in der Anwendung der zum 1. Januar 2002 neu eingeführten Gebührennummer 257 sprechen für eine Streichung.
Eine Glaubhaftmachung über den Verbleib eines Dokuments oder Kennzeichens durch Abnahme einer Versicherung an Eides statt (Gebührennummer 256) ist das letzte Mittel der Verwaltung, wenn andere Erklärungen nicht ausreichen und muss es auch bleiben. Der in Gebührennummer 257 beschriebene Sachverhalt kommt lediglich einer Beratung gleich, die jedoch unentgeltliche Pflicht der Behörde ist.
Zu Buchstaben k bis o (Gebührennummern 302.5, 302.6, 306, 308.1, und 310)
Redaktionelle Änderung. § 33a Abs. 3 FahrlG wurde durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert.
Zu Buchstabe p
zu Gebührennummern 401 bis 403
Die Gebühren für alle Prüfungen von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis wurden zuletzt zum 1. Januar 1999 angepasst und sind nicht mehr kostendeckend, sie werden daher im Durchschnitt um 6,5 % er19 höht. Dabei werden wie bei allen übrigen Gebührentatbeständen Gebühren über 100 Euro auf volle Euro und Gebühren unter 100 Euro auf 10 Cent kaufmännisch gerundet.
Die Erhöhungen betragen für den einzelnen Bewerber für die theoretische Prüfung 20 bis 60 Cent und für die praktische Prüfung z.B. für den Motorradführerschein 5,80 €, für den PKW-Führerschein 4,40 €, für den LKW- sowie Omnibus-Führerschein 7,00 €. Diese Kosten fallen für den Fahrerlaubnisbewerber üblicherweise "nur einmal im Leben" an, da die Fahrerlaubnis unbefristet erteilt wird.
zu Gebührennummern 410.1 bis 410.7
Die Grundgebühren für die Gebührennummern 410.1 bis 410.7 werden im Durchschnitt um 6,5 % erhöht, um Kostendeckung zu erreichen. Die Grundgebühren für Musterprüfungen sind seit 1992 unverändert geblieben, obgleich sich alle Dienstleistungen sowie Sachleistungen, die durch die Grundgebühr abgedeckt werden, in diesem Zeitraum zum Teil erheblich verteuert haben.
Musterprüfungen insbesondere von Fahrzeugteilen sind notwendiger Bestandteil des Typgenehmigungsverfahrens. Die Erhöhungen betragen je nach Komplexität des zu prüfenden Fahrzeugteils bzw. des Prüfvorgangs zwischen 3,70 € und 33 €. Angesichts der unbegrenzten Vermarktungsfähigkeit eines geprüften Teils sind weder messbare Auswirkungen auf die Rentabilität der Hersteller noch auf die Stückpreise zu erwarten.
zu Gebührennummer 410.8
Die Investitionskosten für die Prüfeinrichtungen zur Messung der Abgase von Motoren Typ IV und VI sind deutlich höher als die Kosten für den Typ I. Zur Messung der Kraftstoffverdunstung beim Motor Typ IV muss das Fahrzeug 24 Stunden in einer gasdichten Kammer einer Prüfung unterzogen werden. Beim Motor Typ VI ist eine separate Klimakammer, in der das Fahrzeug 12 Stunden bei -7°C verschiedenen Messungen unterzogen wird erforderlich. Gleich hohe Investitionskosten sind auch zur Durchführung der Prüfungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) bei Komplettfahrzeugen erforderlich. Für diese Prüfungen muss ein von äußeren Strahlungen abgeschirmter Messraum vorhanden sein. Die Grundgebühren der Gruppe 410.7 sind für diese Prüfungen bei weitem nicht kostendeckend. Es ist daher eine neue Gebührennummer 410.8 mit einer um 161 € höheren Gebühr einzuführen. Auch hier sind angesichts der unbegrenzten Vermarktungsfähigkeit der Motoren weder messbare Auswirkungen auf die Rentabilität der Hersteller noch auf die Stückpreise zu erwarten.
zu Gebührennummer 412
Die zum 1. Januar 2002 vorgenommene maßvolle Erhöhung der Rahmengebühren beim Stundensatz ist fast ausgeschöpft. Um auch weiterhin kostendeckend arbeiten zu können, soll der Mindestsatz um 1,10 € und der Höchstsatz um 1,50 € pro Viertelstunde erhöht werden. Dies entspricht der allgemeinen Anhebung anderer Gebührensätze um 6,5 %. Der Einsatz von besonders hoch qualifizierten Ingenieuren ist insbesondere bei der verstärkt zunehmenden Prüfung von Elektronikkomponenten in Kraftfahrzeugen erforderlich. Um die höheren Kosten dieser Prüfingenieure decken zu können, muss den Technischen Diensten die Möglichkeit eingeräumt werden, hierfür einen adäquat höheren Stundensatz zu berechnen. Soweit die Hersteller die Kosten für innovative Entwicklungen weitergeben sind angesichts der unbegrenzten Vermarktungsfähigkeit der geprüften Teile messbare Auswirkungen nicht zu erwarten.
zu Gebührennummer 413
Diese Gebühren wurden zuletzt 1999 angepasst. Die Festgebühren für die Gutachten nach § 21 StVZO über Komplettfahrzeuge (Spalten 1 und 2 der Tabelle zu Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6) als Voraussetzung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis sind seit 2002 nicht mehr kostendeckend. Sie werden daher im Durchschnitt um 6,5 % erhöht. Einzelbetriebserlaubnisse werden auf Antrag insbesondere erteilt für privat importierte Gebrauchtfahrzeuge, für Fahrzeuge, die zuvor schon einmal endgültig aus dem Verkehr gezogen waren und nun erneut zugelassen werden sollen, für Fahrzeuge, die eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten sollen und für im Eigenbau entstandene Fahrzeuge. Die Gutachten verteuern sich zwischen 1,70 € und 8,00 €.
Die Gebühren für Gutachten nach technischen Änderungen nach § 19 Abs. 2 und 3 StVZO sowie für die HU und SP nach § 29 StVZO (Spalten 3 bis 6 zu Gebührennummer 413) bleiben in dieser Beziehung unverändert. Jedoch werden die beim Erlaß der Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) vorübergehend zurückgestellten Änderung der Geb-OSt jetzt nachgeholt.
Im Rahmen der Reform der Hauptuntersuchung 2006 wurden zusätzliche Pflichtuntersuchungspunkte bei der Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und damit auch entsprechend bei Begutachtungen nach § 19 Abs. 3 und § 21 StVZO eingeführt. Diese Pflichtuntersuchungspunkte betreffen ausschließlich Prüfungen von sicherheitsrelevanten elektronisch geregelten Fahrzeugsystemen.
Wegen der Einführung solcher zusätzlicher Pflichtuntersuchungspunkte für elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme ergibt sich ein durchschnittlicher zusätzlicher Zeitaufwand je Hauptuntersuchung bzw. je Begutachtung von ca. 0,5 bis 4 Minuten in Abhängigkeit der jeweiligen Fahrzeugart und der Anzahl der unterschiedlichen verbauten elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme. Bei einem mittleren Stundensatz von 21,50 € pro Viertelstunde (Gebührennummer 499 bzw. 412) wären das zusätzliche Aufwendungen von 0,72 € bis 5,73 €. Für die auf Durchschnittswerten basierende Kalkulation der GebOSt ist jedoch zu beachten, dass sich der Anteil der mit elektronisch geregelten Fahrzeugsystemen ausgestatteten Fahrzeuge erst noch entwickelt. Es wird vereinfacht davon ausgegangen, dass erst die ab 1999 neu auf den Markt gekommenen Fahrzeuge mit elektronisch geregelten Fahrzeugsystemen ausgestattet sind. Im Betrachtungszeitraum 2006 bis 2009 liegt dieser Anteil am Gesamtbestand der Fahrzeuge zwischen 49 % bei Krafträdern, 60 % bei PKW und 47 % bei übrigen Fahrzeugen in 2006 und 65 % bei Krafträdern, 81 % bei PKW und 63 % bei übrigen Fahrzeugen in 2009. Die Ermittlung der Fahrzeugzahlen basiert auf den statistischen Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes von 1999 bis 2004 (Bestand an Fahrzeugen der relevanten Fahrzeugarten, Zulassungszahlen und Zahlen über jährlich durchgeführte Hauptuntersuchungen) und einer Prognose dieser Daten bis zum Jahr 2009.
Mit diesen Anteilen gewichtet und unter den anderen vorgenannten Annahmen ergeben sich Gebührenerhöhungen für Krafträder (Gebührennummer 413.3) von 0,40 bis 3,70 €, für PKW (Gebührennummern 413.4.1) von 1,70 bis 4,60 € und für übrige Fahrzeugarten (Gebührennummern 413.4.2 bis 413.4.6) von 0,70 bis 3,60 €. Eine Gebührenerhöhung bei den Kleinkrafträdern und den Anhängern ohne Bremsanlage (Gebührennummern 413.1 und 413.2) wird nicht für erforderlich gehalten, da auch in Zukunft nur sehr wenige Fahrzeuge dieser Fahrzeugarten mit sicherheitsrelevanten elektronischen Systemen und Baugruppen ausgerüstet sein werden.
zu Gebührennummer 413.5
Die Höhe der Rahmengebühren für Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO sind seit Oktober 1992 nicht mehr geändert worden (mit der Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) wurde lediglich die Gebührenposition neu strukturiert) und sind nicht mehr kostendeckend, so dass jetzt fast alle Technischen Prüfstellen den Gebührenrahmen voll ausgeschöpft haben. Um auch in den nächsten Jahren kostendeckend arbeiten und aufwandgerecht differenzieren zu können, müßten die Margenwerte um 17 % angehoben werden. Eine solche prozentuale Erhöhung wäre den Fahrzeughaltern nicht zu vermitteln, so dass auch hier die durchschnittliche Erhöhung maßvoll auf 6,5 % festgesetzt wird. Für die Fahrzeughalter bedeutet dies, dass die Abgasuntersuchung maximal -d.h. wenn sofort wieder die zulässige Höchstgebühr berechnet werden würde-, zwischen 2,00 € (PKW) und 6,00 € (schwere Nutzfahrzeuge) teurer werden kann.
Die Verminderung bei den Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 geht zurück auf den bei diesen Kraftfahrzeugen reduzierten Untersuchungsaufwand, da bei derartig ausgerüsteten Fahrzeugen auf eine CO- bzw. Trübungsmessung verzichtet werden kann.
zu Gebührennummer 417
Die Gebühr ist seit 1992 unverändert. Auch sie soll um 6,5 % d.h. um 0,20 Euro angehoben werden, damit die Verwaltungskosten wieder gedeckt sind.
zu Gebührennummern 451 bis 451.6
Siehe nachstehende Begründung zur Änderung der zu Gebührennummern 451 bis 454.
zu Gebührennummer 451.3
Eine gesonderte Gebühr für Altersbewerber ist entbehrlich, da diese Fälle seit Jahren nicht mehr festgestellt wurden. Im Übrigen fallen Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln auf Grund des Alters in den allgemeinen Tatbestand der Gebührennummer 451.1; die Gebührenhöhe war identisch.
Zu Gebührennummern 452 bis 452.2
Mit Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) wurden die Regelungen in § 10 FeV erweitert. Dadurch muss in der bisherigen Gebührennummer 452.1 die Aufzählung der Führerscheinklassen um die Klasse "D" erweitert werden. Aus sprachlichen Gründen werden die Gebührennummern 452.1 und 452.2 neu gefasst.
Zu Gebührennummern 451 bis 454
Die Gebühren für die medizinischpsychologischen Untersuchungen (MPU) wurden zuletzt mit Verordnung vom 16. November 2001 zum 1. Januar 2002 (abweichend vom damaligen Antrag auf Erhöhung um 9,2 %) nur moderat um durchschnittlich 4,7 % angehoben. Nach den Wirtschaftszahlen der Antragsteller reichen die jetzigen Gebühren nicht aus, um kostendeckend zu arbeiten. Die Gebühren werden nunmehr gemäß dem Ergebnis der Gespräche mit den Antragstellern um 6,5 % angehoben. Damit erhöht sich die Gebühr für ein Gutachten je nach Art des zu untersuchenden Eignungszweifels der Fahrerlaubnisbehörde um 12 bis 21 €.
Hinsichtlich der Alkohol-, Betäubungsmittel-, Medikamenten- und Tatauffälligen liegt es in der Hand des Betroffenen, keine Eignungszweifel aufkommen zu lassen.
Zu Gebührennummer 499
Der Zeitsatz ist insbesondere für Leistungen der Sachverständigen mit besonders hoher Qualifizierung nicht kostendeckend. Um auch in solchen Fällen Kostendeckung zu erreichen, sollen einheitlich die Zeitsätze der Gebührennummer 412 angewendet werden. Diese Gebühr kann nur angewendet werden bei sehr speziellen, nicht routinemäßigen Prüfungen im Einzelfall, für die wegen ihrer Besonderheit und Seltenheit kein normierter Gebührentatbestand herangezogen werden kann.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung sollen die Gebühren für Leistungen der Begutachtungsstellen für Fahreignung erhöht werden. Informationspflichten werden dadurch nicht eingeführt oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |