Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Nr. 1a - neu -, Nr. 11a, b, c GüKGrKabotageV)
Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
b) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a bis 11c eingefügt:
<wie Vorlage> "
Begründung
Ergänzende und vereinfachende Darstellung des Regelungsinhalts.