Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12845 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - Drucksache 18/11939 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 168/17 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 Düngeverordnung vom [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Angabe der Fundstelle der Verkündung der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen] in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen." `
2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
3. Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.
4. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,5. § 39 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder auf den Stock zu setzen" durch die Wörter "auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden nach dem Wort "vorzusehen" die Wörter "und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben" eingefügt.`
5. Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,".
6. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b wird aufgehoben.
- b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.